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Experten-Antwort

Arbeitssuchend melden ohne Leistunsgsbezug sinnvoll?

von Alfonsaehner05.12.2020 | 21:39
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12 Antworten

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45 Jahre Beitragsjahre bereits erfüllt, so daß ich ab 01.08.2022 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten kann. Mein derzeitiger ALG-I-Anspruch läuft am 31.03.2021 aus, sodass ich aufgrund Ehegatteneinkommens die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.07.2022 als Privatier ohne eigenes Einkommen und weitere Beitragsleistung genieße. Meine Frage: Macht es Sinn, dass ich mich während dieser Zeit vom 01.04.2021 bis 31.07.2022 arbeitssuchend arbeitslos ohne leistungsbezug durch die Agentur melde und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, damit diese Zeit noch in meinen Versicherungsverlauf aufgenommen wird? Mir ist bekannt, daß diese Zeiten nicht bewertet werden, also das es hierfür keine Rente gibt. Aber vielleicht ist es aus anderen Gründen vielleicht empfehlenswert? Danke für sachliche Antwort.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die die "Arbeitslosmeldung" aus rentenrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

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11 Antworten

KSCam 06.12.2020 | 11:53
Die reine Meldung beim AA macht m.E. wenig bis keinen Sinn. Für die Rente ist es egal, die Zeit wird nicht bewertet, der EM Schutz ist so oder so gesichert, mit 63 könnten Sie alternativ auch in Altersrente gehen...... Und vermittelt wollen Sie auch nicht werden? Warum dann sich und die Kollegen der Agentur für Arbeit unnötig quälen? Eventuell regelmäßig Bewerbungen schreiben, nur aus Prinzip weil das die Agentur verlangt wenn Sie sich melden?
Alfonsaehneram 06.12.2020 | 22:03
Danke an KSC für die rentenrechtliche Würdigung. Melde mich aber trotzdem arbeitssuchend ohne Leistungsbezug, da ich es zwischenzeitlich voll drauf habe eigentlich sinnlose Bewerbungen zu schreiben, bundesweit auf Stellensuche mit dem Auto unterwegs zu sein und beim Arbeitsamt persönlich vorstellig zu werden um diese Eigenbemühungen nachzuweisen, weil ich das alles aufgrund der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung super steuerrechtlich geltend machen kann. Deshalb muss ich aus steuerrechtlicher Sicht leider auch die Mitarbeiter der Agentur "Quälen". mfg Alfonsaehner
SGBam 07.12.2020 | 13:02
Die Alo Meldung ist sinnvoll, da diese ggf. den Gesamtleistungswert erhöht und dadurch die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten besser bewertet werden und sich dadurch eine höhere Rente ergeben kann.
Tippam 07.12.2020 | 13:54
Sollten beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten vorliegen, könnte das tatsächlich ein paar Cent mehr Rente bringen. Ob Sie sich für ein "könnte" und "ein paar Cent" mehr Rente den formalen Ablauf mit der AfA antun wollen, ist dann Ihre Entscheidung.
Alfonsaehneram 07.12.2020 | 18:38
Nach den Ausführungen von SGB stimmt die Aussage des EXPERTEN nicht. In meiner letzten Rentenauskunft von Anfang 2020 sind unter der "Summe der Entgeltpunkte" auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten = 0,1250 Punkte zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten = 0,4317 Punkte ausgewiesen. Wer hat mir jetzt eine richtige Auskunft in rentenrechtlicher Sicht gegeben - der EXPERTE oder der Forumsteilnehmer SGB? Danke für Aufklärung dieser beiden Unstimmigkeiten. mfg
Jonnyam 07.12.2020 | 19:27
Die 0,1250 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten deuten darauf hin, dass der Gesamtleistungswert bereits auf den Maximalwert von 0,0625 EP / Monat begrenzt wurde. Das könnte z.B. für 2 Monate Fachschulausbildung so sein. Um was für Monate an beitragsgeminderten Zeiten es sich handelt, lässt sich so nicht sagen. Wenn man so kurz vor der Altersrente für besonders langjährige Versicherte steht und die 45 Jahre schon erfüllt hat, ist es kaum vorstellbar, dass sich der Gesamtleistungswert noch durch eine Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug erhöht. Grundsätzlich haben SGB und Tipp schon Recht. Genaueres könnte man aber erst sagen, wenn auch die – leider nicht mehr beigefügten - Anlagen über die Ermittlung des Gesamtleistungswerts, der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten vorliegen. Ich tippe eher auf „lohnt sich nicht“!
Alfonsaehneram 07.12.2020 | 20:32
Vielen Dank zunächst auch an Jonny. Reiche den Wert für die Gesamtleistungsbewertung hir nach: Grundbewertung Durchschnitt 0,0868 Vergleichsbewertung Durchschnitt 0,0870 (massgebend Berechnung) Bewertung beitragsfreier zeiten :Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung für 2 Monate begrenzt auf 0,0625x2=0,1250 wie richtig von Ihnen vermutet. Bewertung beitragsgeminderter Zeiten Monate mit Beitragszeiten für nachgewiesene berufliche Ausbildung 34 Monate begrenzt auf 34x0,0625=2,1250 abzüglich 1,6933 zusätzlich 0,4317 EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten Monate mit Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung 09/90-12/90,01/91-03/92 Monate mit Beitragszeitenfür berufliche Ausbildung 11/89-12-89, 04/92-05/92 Summe der zusätzlichen EP für alle beitragsgem. zeiten = 0,4317 Wichtiger Zusatz: In einem früheren Feststellungsbescheid wurde wegen nicht Rücknahmemöglichkeit nach §45 SGB X die Aussage getroffen: Die Fachschulausbildung vom 26.09.1990 bis 25.03.1992 verbleibt im Konto. Im Falle der Rentenzahlung erfolgt eine Aussparung nach § 48 SGB X. Dies erfolgte, weil ich ursprünglich vor 20 Jahren bei der Kontenklärung nicht gefragt wurde, ob der Zeitaufwand für die Schule gegenüber der zeitgleich ausgeübten Beschäftigung überwog. Vielen Dank nochmals an Jonny zur weiteren prüfung. mfg Alfonsaehner
Oh Jonny hilf am 07.12.2020 | 21:16
Na Jonny dann prüf mal. Du bist der einzige der darin seine Erfüllung findet.
Jonnyam 07.12.2020 | 21:32
Vergessen Sie die Idee mit der Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug. Wenn Sie – so vermute ich mal wieder – im Juli 1958 geboren sind und ab AUG 2022 die Altersrente für besonders langjährige Versicherte erhalten können, ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum ja recht lang. Und wer dann schon einen Vergleichswert von 0,0870 EP hat, ändert durch noch weitere 16 Monate an abzusetzenden beitragsfreien (aber nicht zu bewertenden) Zeiten der Arbeitslosigkeit auch kaum etwas. Selbst wenn das minimal höher ausfallen sollte: Sowohl der Wert für die beiden beitragsfreien als auch für die beitragsgeminderten Monate ist in jedem Fall auf 0,0625 begrenzt und deshalb nicht mehr zu erhöhen. Ich will Ihnen aber nicht die Freude an Ihren Aktivitäten vermiesen, die Sie am Sankt Nikolaus-Tag um 22:30 aufgeführt haben. Und so hat @Oh Jonny hilf jedenfalls auch seine Ruhe!
Alfonsaehneram 07.12.2020 | 21:55
Guten Abend kompetenter Jonny, herzlichen Dank für Ihre rentenrechtliche Einschätzung, an die sich kein anderer gewagt hat. Damit haben Sie die verdiente und erwünschte Ruhe mit meinem Problem gefunden, wofür ich mich nochmals bei Ihnen bedanke. Da ja keiner weiss, welche Rechtsänderungen in der von mir erfragten derzeit evtl. sinnlosen Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.04.2021 bis 31.07.2022 noch passiert, gehe ich auf Nummer Sicher und melde mich trotzdem Arbeitslos ohne Leistungsbezug, denn schaden kann es auf keinen Fall, wenn ich die Agentur quäle wie es KSC angedeutet hat, für mich aber keine Quälereien darstellt, und mir es aus steuerrechtlicher Sicht nur zu Gute kommen kann. Vielen Dank nochmals an Sie Jonny - Ich wünsche Ihnen Gute Nacht. Frohe Weihnachten, Allerbeste Gesundheit und ein Gutes 2021. mfg Alfonsaehner
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