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Experten-Antwort

Arbeitsunfähig

von Alfred6026.01.2022 | 15:50
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33 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 27.01.2022 | 10:58

Hallo Alfred60,

die Begrifflichkeit bzw Ausdrucksweise von `formal arbeitsfähig`, dann auch noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussage àrbeitsunfähig`, scheint nach meiner Recherche nicht zu alltäglichen Formulierungen in Rehaentlasungsberichten zu gehören.

Ihre Schlussfolgerung, dass damit evtl. eine Erwerbsminderung vorliegen könnte würde ich daher nicht bestätigen wollen. Dem kann so sein, muss aber nicht.

Um irgendwelche Irritation oder Falschdeutungen auszuschließen, empfehle ich Ihnen die Rücksprache mit Ihrem zuständigen Rententräger.

Sollte Ihrerseits eine Erwerbsminderungsfeststellung gewünscht sein, dann können Sie jederzeit einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellen. Dann MUSS Ihr Rententräger sich auf jeden Fall mit der Frage beschäftigen und Sie sind aus der Hängepartie einer möglichen Falschauslegung/Falschdeutung einer Aussage im Rehaentlassungsbericht raus.

Moderatoren-Antwortam 06.02.2022 | 22:52

Liebe User,

ich musste ein paar Entgleisungen löschen.

Mit vielen Grüßen

Ihr Admin

31 Antworten

Erklärbäram 26.01.2022 | 16:06
Wenn es im Zusammenhang mit dem Status zu Beginn einer Reha steht, kenne ich das so (aber ich bin kein Experte), dass formal arbeitsfähig bedeutet, dass Sie auf dem Papier arbeitsfähig waren. Das kann z. B. bedeuten, dass sie aktuell in keinem Arbeitsverhältnis stehen, also keine AUB benötigten vor Beginn der Reha oder dass Sie zwar keine AUB vom Arzt hatten, aber "im Grunde" arbeitsunfähig waren zu dem Zeitpunkt.
Aloisam 26.01.2022 | 16:30
Arbeitsfähig bedeutet, dass man seelisch, körperlich und geistig in der Lage ist, eine gegebene oder gewohnte Arbeit zu verrichten.
Siehe hieram 26.01.2022 | 16:36
Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie wegen einer vorliegenden Krankheit (oder auch eines Unfalles) 'vorübergehend' die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen bei Ihrem Arbeitgeber nicht mehr erbringen können ohne dadurch Ihre Gesundheit (weiter) zu gefährden. Arbeitsfähig bedeutet also, Sie gehen ganz normal arbeiten und schaffen das alles auch so, wie es Ihr Arbeitsvertrag vorgibt und Ihr Arbeitgeber dies also erwarten darf. Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird. Wenn Sie jetzt zum Beispiel in einer Reha waren, weil Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, und Sie wurden dort 'arbeitsfähig' entlassen, dürften Sie, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente, auch wieder arbeiten gehen. Müssen es aber im Übrigen nicht, Sie könnten auch das Vorliegen einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Haus-/Facharzt bestätigen lassen. Werden Sie aus der Reha als 'arbeitsunfähig' entlassen, ist der Weg zum Haus-/Facharzt zwingend erforderlich (wegen Folge-Anspruch auf Krankengeld sofort am Tag nach der Entlassung). Es sagt dann aber nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich nur (weiter) vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder doch langfristig erwerbsgemindert. Sondern betrifft in dem Fall den 'aktuellen Zustand' = Sie sind nicht so krank, dass Sie nicht trotzdem täglich zu Ihrem Arbeitsplatz gehen und Ihre Aufgaben dort verrichten könnten (evtl. eben auch langsamer, weil Sie gesundheitlich doch eingeschränkt sind). Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung würden dann aber die Gutachter der DRV entscheiden, nicht die Reha-Klinik. Hoffe das hilft Ihnen weiter. Alles Gute!
Alfred60am 26.01.2022 | 17:02
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie wegen einer vorliegenden Krankheit (oder auch eines Unfalles) 'vorübergehend' die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen bei Ihrem Arbeitgeber nicht mehr erbringen können ohne dadurch Ihre Gesundheit (weiter) zu gefährden.

Arbeitsfähig bedeutet also, Sie gehen ganz normal arbeiten und schaffen das alles auch so, wie es Ihr Arbeitsvertrag vorgibt und Ihr Arbeitgeber dies also erwarten darf.

Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.

Wenn Sie jetzt zum Beispiel in einer Reha waren, weil Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, und Sie wurden dort 'arbeitsfähig' entlassen, dürften Sie, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente, auch wieder arbeiten gehen.

Müssen es aber im Übrigen nicht, Sie könnten auch das Vorliegen einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Haus-/Facharzt bestätigen lassen.

Werden Sie aus der Reha als 'arbeitsunfähig' entlassen, ist der Weg zum Haus-/Facharzt zwingend erforderlich (wegen Folge-Anspruch auf Krankengeld sofort am Tag nach der Entlassung).

Es sagt dann aber nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich nur (weiter) vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder doch langfristig erwerbsgemindert. Sondern betrifft in dem Fall den 'aktuellen Zustand' = Sie sind nicht so krank, dass Sie nicht trotzdem täglich zu Ihrem Arbeitsplatz gehen und Ihre Aufgaben dort verrichten könnten (evtl. eben auch langsamer, weil Sie gesundheitlich doch eingeschränkt sind).

Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung würden dann aber die Gutachter der DRV entscheiden, nicht die Reha-Klinik.

Hoffe das hilft Ihnen weiter. Alles Gute!

Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie wegen einer vorliegenden Krankheit (oder auch eines Unfalles) 'vorübergehend' die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen bei Ihrem Arbeitgeber nicht mehr erbringen können ohne dadurch Ihre Gesundheit (weiter) zu gefährden. Arbeitsfähig bedeutet also, Sie gehen ganz normal arbeiten und schaffen das alles auch so, wie es Ihr Arbeitsvertrag vorgibt und Ihr Arbeitgeber dies also erwarten darf. Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird. Wenn Sie jetzt zum Beispiel in einer Reha waren, weil Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, und Sie wurden dort 'arbeitsfähig' entlassen, dürften Sie, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente, auch wieder arbeiten gehen. Müssen es aber im Übrigen nicht, Sie könnten auch das Vorliegen einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Haus-/Facharzt bestätigen lassen. Werden Sie aus der Reha als 'arbeitsunfähig' entlassen, ist der Weg zum Haus-/Facharzt zwingend erforderlich (wegen Folge-Anspruch auf Krankengeld sofort am Tag nach der Entlassung). Es sagt dann aber nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich nur (weiter) vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder doch langfristig erwerbsgemindert. Sondern betrifft in dem Fall den 'aktuellen Zustand' = Sie sind nicht so krank, dass Sie nicht trotzdem täglich zu Ihrem Arbeitsplatz gehen und Ihre Aufgaben dort verrichten könnten (evtl. eben auch langsamer, weil Sie gesundheitlich doch eingeschränkt sind). Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung würden dann aber die Gutachter der DRV entscheiden, nicht die Reha-Klinik. Hoffe das hilft Ihnen weiter. Alles Gute!
Also ich versuche das mal mit meinen Worten wiederzugeben: Wenn der Rehabilitand aus der Reha als Arbeitsunfähig und mit dem Hinweis Formal Arbeitsfähig entlassen wird, dann liegt eventuell hier eine Erwerbsminderung vor. Die Rehaklinik weist nur darauf hin, das hier eine Erwerbsminderung vorliegen könnte. Also eine Prognose. Die DRV müsste demnach aus der Prognose entscheiden und dem Arbeitsunfähigen Patienten den nächsten Schritt mitteilen. Heißt die DRV muss so oder so aktiv werden. Habe ich das so korrekt verstanden?
Gartenfeeam 27.01.2022 | 14:46
Hallo, Bei mir stand diese Formulierung auch schon im Entlassungsbericht. Es war so, dass ich bei Rehaantritt nicht krankgeschrieben war, aber mein tatsächlicher Gesundheitszustand so schlecht war und ich eigentlich arbeitsunfähig war. LG
Lauscheppern ist nicht!am 27.01.2022 | 15:37
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie wegen einer vorliegenden Krankheit (oder auch eines Unfalles) 'vorübergehend' die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen bei Ihrem Arbeitgeber nicht mehr erbringen können ohne dadurch Ihre Gesundheit (weiter) zu gefährden.

Arbeitsfähig bedeutet also, Sie gehen ganz normal arbeiten und schaffen das alles auch so, wie es Ihr Arbeitsvertrag vorgibt und Ihr Arbeitgeber dies also erwarten darf.

Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.

Wenn Sie jetzt zum Beispiel in einer Reha waren, weil Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, und Sie wurden dort 'arbeitsfähig' entlassen, dürften Sie, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente, auch wieder arbeiten gehen.

Müssen es aber im Übrigen nicht, Sie könnten auch das Vorliegen einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Haus-/Facharzt bestätigen lassen.

Werden Sie aus der Reha als 'arbeitsunfähig' entlassen, ist der Weg zum Haus-/Facharzt zwingend erforderlich (wegen Folge-Anspruch auf Krankengeld sofort am Tag nach der Entlassung).

Es sagt dann aber nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich nur (weiter) vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder doch langfristig erwerbsgemindert. Sondern betrifft in dem Fall den 'aktuellen Zustand' = Sie sind nicht so krank, dass Sie nicht trotzdem täglich zu Ihrem Arbeitsplatz gehen und Ihre Aufgaben dort verrichten könnten (evtl. eben auch langsamer, weil Sie gesundheitlich doch eingeschränkt sind).

Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung würden dann aber die Gutachter der DRV entscheiden, nicht die Reha-Klinik.

Hoffe das hilft Ihnen weiter. Alles Gute!

Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Wenn Sie jetzt zum Beispiel in einer Reha waren, weil Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, und Sie wurden dort 'arbeitsfähig' entlassen, dürften Sie, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente, auch wieder arbeiten gehen.
Warum sollte die DRV eine EM-Rente gewähren, wenn @Alfred 'arbeitsfähig' ist (und auch wieder arbeiten geht)? Ich denke, die DRV hat (zu Recht) nichts zu verschenken.
Elkeam 06.02.2022 | 12:52
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie wegen einer vorliegenden Krankheit (oder auch eines Unfalles) 'vorübergehend' die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen bei Ihrem Arbeitgeber nicht mehr erbringen können ohne dadurch Ihre Gesundheit (weiter) zu gefährden.

Arbeitsfähig bedeutet also, Sie gehen ganz normal arbeiten und schaffen das alles auch so, wie es Ihr Arbeitsvertrag vorgibt und Ihr Arbeitgeber dies also erwarten darf.

Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.

Wenn Sie jetzt zum Beispiel in einer Reha waren, weil Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, und Sie wurden dort 'arbeitsfähig' entlassen, dürften Sie, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente, auch wieder arbeiten gehen.

Müssen es aber im Übrigen nicht, Sie könnten auch das Vorliegen einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Haus-/Facharzt bestätigen lassen.

Werden Sie aus der Reha als 'arbeitsunfähig' entlassen, ist der Weg zum Haus-/Facharzt zwingend erforderlich (wegen Folge-Anspruch auf Krankengeld sofort am Tag nach der Entlassung).

Es sagt dann aber nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich nur (weiter) vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder doch langfristig erwerbsgemindert. Sondern betrifft in dem Fall den 'aktuellen Zustand' = Sie sind nicht so krank, dass Sie nicht trotzdem täglich zu Ihrem Arbeitsplatz gehen und Ihre Aufgaben dort verrichten könnten (evtl. eben auch langsamer, weil Sie gesundheitlich doch eingeschränkt sind).

Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung würden dann aber die Gutachter der DRV entscheiden, nicht die Reha-Klinik.

Hoffe das hilft Ihnen weiter. Alles Gute!

Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Siehe hieram 06.02.2022 | 13:06
Zitat von Elke anzeigen
Hierzu kann ich Sie nur auf den §43 SGB VI verweisen, in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen jemand als Erwerbsgemindert gilt. Einen Volltext dieses Paragraphen finden Sie z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre der DRV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… oder Sie lassen sich von Ihrer zuständigen DRV ausführlich beraten.
Peter T. am 06.02.2022 | 13:09
Allgemein hat eine AU (so wie sie der Haus/Facharzt ausstellt) nichts mit einer Erwerbsminderung zu tun. Denn die AU gibt es für den zuletzt ausgeführten Beruf. Eine Erwerbsminderung wird für den allgemeinen Arbeitsmarkt, also für alle erdenklichen Jobs festgestellt. Daher gibt es auch keine Regel, dass man nach z. B. 1 Jahr AU erwerbsgemindert ist...
Jürgenam 06.02.2022 | 16:48
Zitat von Elke anzeigen
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Gerdam 06.02.2022 | 17:29
Zitat von Jürgen anzeigen
Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Welches Aktenzeichen hat das BSG-Urteil?
Einfach nur Unsinnam 06.02.2022 | 17:35
Zitat von Gerd anzeigen
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Welches Aktenzeichen hat das BSG-Urteil?
Vor allem lesen Sie das Urteil vollständig durch, dann wissen Sie, dass die Behauptung völliger Unsinn ist. Wurde im Übrigen in der jüngeren Vergangenheit hier schon diskutiert und widerlegt. Wer es trotzdem glaubt, kann sich ja gern darauf berufen, aber sollte nicht enttäuscht sein, falls nicht das gewünschte Ergebnis dabei herauskommt.
KSCam 06.02.2022 | 17:38
War ja zu erwarten dass diese unsinnige Diskussion mit Rente nach 26 Wochen au wieder aufflammt. War ja wochenlang ruhig.....wäre zu schön gewesen....
Gerdam 06.02.2022 | 17:40
Zitat von Einfach nur Unsinn anzeigen
Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Welches Aktenzeichen hat das BSG-Urteil?
Vor allem lesen Sie das Urteil vollständig durch, dann wissen Sie, dass die Behauptung völliger Unsinn ist. Wurde im Übrigen in der jüngeren Vergangenheit hier schon diskutiert und widerlegt. Wer es trotzdem glaubt, kann sich ja gern darauf berufen, aber sollte nicht enttäuscht sein, falls nicht das gewünschte Ergebnis dabei herauskommt.
Ohne Aktenzeichen kann ich das Urteil nicht finden.
Nix Unsinnam 06.02.2022 | 18:45
Zitat von Einfach nur Unsinn anzeigen
Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Welches Aktenzeichen hat das BSG-Urteil?
Vor allem lesen Sie das Urteil vollständig durch, dann wissen Sie, dass die Behauptung völliger Unsinn ist. Wurde im Übrigen in der jüngeren Vergangenheit hier schon diskutiert und widerlegt.
Ich habe meine Erwerbsminderungsrente erhalten, ohne auf BSG-Urteile zu verweisen. Fazit: Die Rechtsprechung ist der DRV bekannt!
Peter T. am 06.02.2022 | 19:11
Aber Sie haben definitiv keine EMR erhalten, NUR weil sie 26 Wochen AU waren. Wenn Sie das glauben, na dann.... Wer schon AU und EMR nicht versteht, wer soll da das Urteil lesen und verstehen können?
Aktenzeichenam 07.02.2022 | 11:38
Zitat von Gerd anzeigen
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Welches Aktenzeichen hat das BSG-Urteil?
Aktenzeichen = B 13 R 107/12 B Viel Spass mit der Rente!
f10am 07.02.2022 | 21:22
Zitat von Nix Unsinn anzeigen
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Welches Aktenzeichen hat das BSG-Urteil?
Vor allem lesen Sie das Urteil vollständig durch, dann wissen Sie, dass die Behauptung völliger Unsinn ist. Wurde im Übrigen in der jüngeren Vergangenheit hier schon diskutiert und widerlegt.
Ich habe meine Erwerbsminderungsrente erhalten, ohne auf BSG-Urteile zu verweisen. Fazit: Die Rechtsprechung ist der DRV bekannt!
Das ist ja geil, will auch die Rente haben, ab welcher AU-Woche kann ich Antrag stellen? Habe 26 Wochen noch nicht voll. Bin in Woche 20. Kann jetzt schon Antrag stellen?
Nachfrageam 13.02.2022 | 11:55
Zitat von Aktenzeichen anzeigen
Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Wie lange muss denn bitte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um erwerbsgemindert zu sein?
Nach der gängigen Rechtsprechung des BSG sind Sie, wenn Sie länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sind, erwerbsgemindert und haben dann einen Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Welches Aktenzeichen hat das BSG-Urteil?
Aktenzeichen = B 13 R 107/12 B Viel Spass mit der Rente!
Zwei Nachfragen AUCH an @Experten-Antwort 1. Ist das BSG-Urteil noch gültig? 2. Was ist bei dem Urteil, neben den mehr als 26 Wochen AU, sonst noch zu berücksichtigen?
KSCam 13.02.2022 | 12:47
Es ist mal wieder Wochenende und das berühmte 26 Wochen AU Urteil wird wieder vorgekramt. Wer Rente will muss nicht nur eine Zeitlang au sein, sondern erwerbsgemindert. Da helfen eher ärztliche Einschätzungen als die Lektüre von BSG Urteilen; aber wem es Spaß macht... The same procedure as any week....
Achimam 13.02.2022 | 16:51
Zitat von Nachfrage anzeigen
Erklärungsversuch, der weiß wievielte: Lieschen Müller stellt einen Antrag auf EM-Rente. Die RV kommt zu dem Ergebnis, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, da noch mindestens 6 Stunden leichteste Leichtarbeit möglich ist. Nun argumentiert Lieschen aber wie folgt:"Liebe Rentenversicherung, Sie haben meinen Antrag zwar abgelehnt, aber ich bin seit über 26 Wochen arbeitsunfähig und werde auch weiterhin so hohe Fehlzeiten haben und kann damit die vereinbarte 5-Tage - Woche beim Arbeitgeber nicht mehr erfüllen,bspw. weil Lieschen Müller 3 mal pro Woche zur Dialyse gehen muss für unabsehbare Zeit. Dann kann Lieschen Müller doch noch eine EM-Rente erhalten. Einfach nur 26 Wochen krank reicht nicht aus, schließlich gibt es mehrere Erkrankungen, die einen etwas länger außer Gefecht setzen können, aber dann auch eine Gesundung nach langer Zeit erfolgt. Da reicht ein komplizierter Bruch o. ä., wenn da alle berentet würden...
Tinaam 13.02.2022 | 17:41
Zitat von Achim anzeigen
2. Was ist bei dem Urteil, neben den mehr als 26 Wochen AU, sonst noch zu berücksichtigen?
Erklärungsversuch, der weiß wievielte: Lieschen Müller stellt einen Antrag auf EM-Rente. Die RV kommt zu dem Ergebnis, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, da noch mindestens 6 Stunden leichteste Leichtarbeit möglich ist. Nun argumentiert Lieschen aber wie folgt:"Liebe Rentenversicherung, Sie haben meinen Antrag zwar abgelehnt, aber ich bin seit über 26 Wochen arbeitsunfähig und werde auch weiterhin so hohe Fehlzeiten haben und kann damit die vereinbarte 5-Tage - Woche beim Arbeitgeber nicht mehr erfüllen,bspw. weil Lieschen Müller 3 mal pro Woche zur Dialyse gehen muss für unabsehbare Zeit. Dann kann Lieschen Müller doch noch eine EM-Rente erhalten. Einfach nur 26 Wochen krank reicht nicht aus, schließlich gibt es mehrere Erkrankungen, die einen etwas länger außer Gefecht setzen können, aber dann auch eine Gesundung nach langer Zeit erfolgt. Da reicht ein komplizierter Bruch o. ä., wenn da alle berentet würden...
Stimmr, es würde gar keinen Sinn machen, jemanden nach 26 Wochen zu verrenten, der zwar voll krank ist, aber vielleicht nach 28 oder 30 Wochen wieder gesund ist. Dann ist die Rente woll schon nach 8 Wochen wieder obsolet? Es kommt also schon darauf an, wie die Krankheitsprognose ausfällt.
KSCam 13.02.2022 | 18:56
Wenn es denn so wäre, wäre jeder Profifussballer mit gerissenem Kreuzband oder Achillessehne zu berenten, weil der länger als ein halbes Jahr nicht kicken kann. Schon daran sieht jeder denkende Mensch, dass so eine Pauschalaussage "Rente nach 26 Wochen au" Blödsinn ist. Aber Denken ist ja nicht jeder und jedem gegeben.
Nachfrageam 13.02.2022 | 21:20
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie wegen einer vorliegenden Krankheit (oder auch eines Unfalles) 'vorübergehend' die vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen bei Ihrem Arbeitgeber nicht mehr erbringen können ohne dadurch Ihre Gesundheit (weiter) zu gefährden.

Arbeitsfähig bedeutet also, Sie gehen ganz normal arbeiten und schaffen das alles auch so, wie es Ihr Arbeitsvertrag vorgibt und Ihr Arbeitgeber dies also erwarten darf.

Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.

Wenn Sie jetzt zum Beispiel in einer Reha waren, weil Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, und Sie wurden dort 'arbeitsfähig' entlassen, dürften Sie, bis zur Entscheidung über eine EM-Rente, auch wieder arbeiten gehen.

Müssen es aber im Übrigen nicht, Sie könnten auch das Vorliegen einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Haus-/Facharzt bestätigen lassen.

Werden Sie aus der Reha als 'arbeitsunfähig' entlassen, ist der Weg zum Haus-/Facharzt zwingend erforderlich (wegen Folge-Anspruch auf Krankengeld sofort am Tag nach der Entlassung).

Es sagt dann aber nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich nur (weiter) vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder doch langfristig erwerbsgemindert. Sondern betrifft in dem Fall den 'aktuellen Zustand' = Sie sind nicht so krank, dass Sie nicht trotzdem täglich zu Ihrem Arbeitsplatz gehen und Ihre Aufgaben dort verrichten könnten (evtl. eben auch langsamer, weil Sie gesundheitlich doch eingeschränkt sind).

Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung würden dann aber die Gutachter der DRV entscheiden, nicht die Reha-Klinik.

Hoffe das hilft Ihnen weiter. Alles Gute!

Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Nachfrage AUCH an @Experten-Antwort. Für welchen Zeitraum muss die Arbeitsunfähigkeit MINDESTENS für die Zukunft, durch den behandelnden Arzt prognostiziert werden, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten?
Schwer von Begriff?am 14.02.2022 | 06:09
Zitat von Nachfrage anzeigen
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Nachfrage AUCH an @Experten-Antwort. Für welchen Zeitraum muss die Arbeitsunfähigkeit MINDESTENS für die Zukunft, durch den behandelnden Arzt prognostiziert werden, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten?
Es gibt keinen Mindestzeitraum einer Arbeitsunfähigkeit für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Was ist daran so schwer zu verstehen?
Kaiseram 14.02.2022 | 06:30
Zitat von Nachfrage anzeigen
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Nachfrage AUCH an @Experten-Antwort. Für welchen Zeitraum muss die Arbeitsunfähigkeit MINDESTENS für die Zukunft, durch den behandelnden Arzt prognostiziert werden, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten?
18 Jahre.
?am 14.02.2022 | 15:32
Zitat von Kaiser anzeigen
Guten Tag, was bedeutend: Formal Arbeitsfähig Könnten Sie das bitte für einen Laien erklären oder beschreiben. Danke. Grüße Alfred
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Nachfrage AUCH an @Experten-Antwort. Für welchen Zeitraum muss die Arbeitsunfähigkeit MINDESTENS für die Zukunft, durch den behandelnden Arzt prognostiziert werden, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten?
18 Jahre.
???
Achimam 14.02.2022 | 16:15
Zitat von Nachfrage anzeigen
Eine Erwerbsminderung hingegen kann vorliegen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend sondern langfristig vorliegt/prognostiziert wird.
Nachfrage AUCH an @Experten-Antwort. Für welchen Zeitraum muss die Arbeitsunfähigkeit MINDESTENS für die Zukunft, durch den behandelnden Arzt prognostiziert werden, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten?
Wenn eine Gesundung in nicht absehbarer Zeit ausgeschlossen ist, bspw. eine Krebserkrankung. Es muss ja ersteinmal eine entsprechende Diagnose zu so langer Arbeitsunfähigkeit führen und diese rechtfertigen. Einfach mit Kopfweh schön lange Krankmeldung führt zu gar nichts, außer das Ihnen die KK Licht ans Fahrrad machen wird!
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