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Arbeitsunfähig aus Reha entlassen - am Entlassungstag zum Arzt?

von Mandala13.12.2011 | 17:10
40421 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich werde am 20.12 nach 4 Wochen Reha ARBEITSUNFÄHIG entlassen. Muss ich noch am selben Tag zum Arzt und mich krank schreiben lassen? Die Einreichung eines Auszahlungsscheins bei der Krankenkasse für einen Tag macht ja keinen Sinn. Wie muss ich mich verhalten? Mein Arbeitgeber braucht ja auch einen Nachweis darüber, dass ich weiterhin arbeitsunfähig bin, auch ich wenn ich bereits seit Oktober aus der Lohnfortzahlung raus bin. Danke.

9 Antworten

KSCam 13.12.2011 | 17:29
Wenn Sie am 21.12. nicht arbeiten gehen, müssen Sei spätestens an diesem Tag zum Arzt und sich weiter au schreiben lassen. Wenn Sie das nicht machen, wird Ihnen die Kasse möglicherweise kein KG zahlen.
Krämersam 13.12.2011 | 17:41
Nein nicht am selben Tag, sondern am nächsten Tag müssen Sie zum Arzt. Die Entlassung aus der Rehaklinik als AU gilt noch für den Tag der Entlassung - aber keinen Tag länger. Für den Tag der Entlassung bekommen Sie ja auch noch Übergangsgeld von der RV. Darum auf jeden Fall gleich am nächsten Tag dann zum Arzt und weiter krankschreiben lassen um eine nahtlose Zahlung bzw. Wiedereinsetzung der Krankengeldzahlung zu gewährleisten. Es sollte/darf da kein einiziger Tag als Lücke entstehen, da Sie sonst zumindest für den Tag dann kein Krankengeld bekommen würden. Das Sie übrigens AU aus der Reha entlassen wurden heisst nicht zwingend und zwangsläufig für ihren Arzt , das er Sie jetzt auch dann weiter krank schreiben MUSS. Er kann dies tun oder auch nicht. Die AU Empfehlung gilt nur noch für den Tag der Entlassung und nicht länger. Darum müssen Sie ja auch zum Arzt damit das neu beurteilt wird. Das liegt in seiner Entscheidung, da er dies auch gegebf. gegenüber der Krankenkasse/MDK dann vertreten müsste. In den allermeisten Fällen dürfte dies aber kein Problem darstellen. Da ja jetzt kein gelber Schein mehr vom Arzt ausgestellt wird ( da Sie schon aus der Lohnfortzahlung sind ) , sollten Sie ihren Arbeitgeber selbst telefonisch/schiftlich über die weitere AU und deren voraussichtliche Länge ( falls danach gefragt wird und soweit Sie das sagen können oder wollen ) in Kenntnis setzen. Das gehört zum guten Ton und ist eigentlich selbstverständlich, allerdings NICHT zwingend erforderlich bzw. sind Sie dazu rein rechtlich nicht verpflichtet. Eine Informations- oder Nachweispflicht , das man nach Ablauf der 6 wöchigen Lohnfortzahlung weiter AU ist hat man gegenüber dem AG nicht ! Wenn man allerdings weiterhin ein gutes Betriebsklima und den Chef bei Laune halten will sollte man dies aber tun... Den Auszahlungschein für das Krankengeld bei ihrer Kasse können Sie einreichen wann Sie wollen. Für 1 Tag macht dies natürlich nun überhaupt gar keinen Sinn.. Die meisten Krankenkassen haben dies am Liebsten nur 1 x pro Monat. Ich habe z.b. immer per Ende eines jeden Monats ( also inclusive dem 30. oder 31. ) den Auszahlungschein eingereicht. Ihrem Arbeitgeber sollten und müssen Sie den Auszahlungschein keinesfalls vorlegen da dort ja auch die Diagnose ihrer Erkrankung vermerkt ist und die gehen ihren AG ja nun gar nichts an. Im Gegenteil könnte dies bei gewissen ( psychischen ) Diagnosen sogar Probleme/ Konsequenzen dann noch viel später für Sie nachsichziehen..
Annaam 13.12.2011 | 18:29
Zitat von Krämers anzeigenausblenden
Ich dachte aber bisher, die Folge-Krankmeldung gilt erst am Tag nach der Ausstellung, deswegen müsse man am gleichen Tag zum Arzt. Falsch?
Krämersam 13.12.2011 | 19:20
Bei der KRANKENKASSE müssen Sie den Auszahlungschein natürlich einreichen, sonst kriegen Sie ja kein Krankengeld. Das ist doch wohl völlig klar und habe ich doch auch geschrieben. Wenn Sie den Auszahlungschein beim AG dann auch immer jeweils in Kopie einreichen und die Diagnosen schwärzen ist das ja auch o.k. und eben ihre " Art " der Abwicklung.
Krämersam 13.12.2011 | 18:46
Das verstehe ich jetzt nicht... Die " Folge-Krankmeldung " gilt doch nicht erst ab dem Tag nach dessen Erstellung. Die gilt natürlich ab dem Tag wo man beim Arzt war. Alles andere wäre ja völlig sinnfrei.. Am Tag der Entlassung aus der Rehaklinik kann man natürlich auch schon daheim beim Arzt vorstellig werden. Allerdings ist dies ja oft nicht möglich, da aufgrund des Entlassungszeitpunktes zb. am späteren Vormiittag und dann noch ein weiteren Anreise nach Hause dies nicht mehr zeitlich möglich ist. Es ist aber auch wie gesagt unnötig, da die Vorstellung am Tag nach der Entlassung völlig ausreicht und ab dann auch erst fürs Krankengeld zählt.
Mandalaam 13.12.2011 | 19:09
Zitat von Krämers anzeigenausblenden
Wie erfährt die Krankenkasse denn, dass ich weiter AU bin, wenn ich den Auszahlungsschein nicht einreiche? Habe die Diagnose auf dem Auszahlungsschein für den Arbeitgeber immer geschwärzt. LG.
Mandalaam 13.12.2011 | 19:32
Zitat von Krämers anzeigenausblenden
krankengeld für einen tag? kriege bis einschliesslich 20.12. übergangsgeld, zum arzt und mich weiter AU schreiben lassen würde ich mich dann am 21.12.
Krämersam 13.12.2011 | 19:43
Ich glaube jetzt weiss ich was Sie meinen. Sie meinen wahrscheinlich, das Sie direkt nach der Rehaentlassung die Krankenkasse dann auch von der weiteren AU verständigen müssten und dazu der Auszahlungschein vorgelegt werden müsste ? Nein, beides ist nicht der Fall. Warum auch ? Sie denken glaube ich in der Hinsicht viel zu kompliziert. Die Kasse bekommt - normalerweise und wenn Sie dem zugestimmt haben - ja vom Rehaentlassbericht eine Kopie und ist darum zumindest von der Entlassung als AU relativ zeitnah alleine dadurch schon informiert. Sollte die Kasse dann weitere Fragen dazu haben wird die sich schon bei ihnen melden, da können Sie sicher sein. Die Kasse wird die ganze Sache erst dann wieder richtig interessieren wenn Sie den nächsten Auszahlungsschein - in dem Fall dann ersten nach der Reha - einreichen. Spätestens dann ist die Kasse ja umfassend vom Stand der Dinge und ihrer weiteren AU informiert. Sollten sich dann weitere Fragen auftun und z.b. die Krankchreibung angezweifelt werden wird der MDK eingeschaltet um die AU zu prüfen. Eine Infomationspflicht ihrerseits über eine AU vom Zeitpunkt der Rehaentlassung bis zur ersten Vorlage des Auszahlungscheines besteht nicht. Natürlich können Sie auch freiwillig die Krankenkasse - wie ihren AG auch - telf. oder schriftlich von der weiteren AU informieren.
rehagastam 15.12.2011 | 13:41
Zitat von Krämers anzeigenausblenden
Hallo Krämers, die KK bekommt nur dann automatisch einen E.bericht, wenn sie auch Kostenträger ist. Häufig ist sie das nicht, sondern die RV. St. Herbst gibt es das neue Cheklistenprocedere der RV: der Patient kann sein Einverständnis geben, dass mit dem Tag der E. diese Checkliste nicht nur an die RV geht, sondern zeitgleich an die KK. Aus der Checkliste ergibt sich dann z.B., dass eine stufenwesie Wiedereingliederung eingeleitet worden ist oder auch warum nicht etc. etc..
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