Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Sonne,
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustands erbringen kann.
Während der Arbeitsunfähigkeit ist daher eine Ausübung der Beschäftigung nicht möglich.
Guten Morgen Sonne,
ist ein Minijobber infolge unverschuldeter Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig, hat er Anspruch darauf, dass ihm sein regelmäßiger Verdienst bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird. Der Arbeitgeber muss seinen Verdienst für die Tage zahlen, an denen der Minijobber ohne Arbeitsunfähigkeit arbeiten müsste.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst nach vier Wochen der Beschäftigung.
Inwieweit das Beschäftigungsverhältnis bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit bzw. während des Rentenantragsverfahrens weiterhin bestehen bleibt, müsssen Sie mit dem Arbeitgeber klären.
Hallo Sonne,
die arbeitsunfähige Entlassung aus der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation bzw. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelden Arztes ist kein Beschäftigungsverbot!
Meine Aussage, dass während der Arbeitsunfähigkeit die Ausübung einer Beschäftigung nicht möglich ist, ist daher nicht richtig!
Wenn sie nach Abschluss der Maßnahme zur Rehabilitation aber ihre Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen noch nicht aufnehmen können, wenden sie sich nach Abschluss der Maßnahme zur Rehabilitation sofort an ihren behandelnden Arzt hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Entlassungsbericht reicht nicht aus!
Melden sie unverzüglich ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsverhinderung.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Prognose ihres behandelnden Arztes. Sie stellt kein Arbeitsverbot dar, sie sollten aber vorsorglich bei einer vorzeitigen Beschäftigungsaufnahme ihren behandelnden Arzt konsultieren. Eine Befürwortung bzw. eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes ist aber nicht erforderlich.
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