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Arbeitsunfähigkeit mit Beschäftigungsverhältnis ohne Leistungsbezug

von RB23.12.2009 | 12:15
1523 Ansichten
8 Antworten

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Ich bin arbeitsunfähig in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Krankengeld- läuft jetzt auch das ALG I aus. Ich werde dann krankenversichert in der PKV sein. Anspruch auf ALG II besteht nicht. Wie erreiche ich künftig die Anerkennung als Anrechnungszeit? Muß ich mich bei der Arbeitsagentur weiterhin als arbeitssuchend melden?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo RB,

nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig waren, anschließend als Krankengeldbezieher für die Dauer des Bezuges rentenversicherungspflichtig waren, während des ALG1-Bezuges ebenfalls rentenversicherungspflichtig waren. Jetzt sind Sie ohne Sozialleistungsbezug (nach Ihren Angaben kein ALG 2 -Anspruch) und es erfolgen keine automatischen Meldungen mehr in Ihr Versicherungskonto bei der Rentenversicherung. Den Nachweis über die weitere Arbeitsunfähigkeit müssen Sie im Einzelfall führen. Dies kann z.B. über Bescheinigungen des behandelnden Arztes, der ja sonst auch die Arbeitunfähigkeit bescheinigt, erfolgen. Nur bei Nachweisen können Anrechnungszeiten wegen Arbeitunfähigkeit angerechnet werden, diese Nachweise müssen Sie beschaffen. Kosten hierfür nach der Gebührenordnung gehen allein zu Ihren Lasten.

P.S.: Ich empfehle Ihnen, eine Beratungsstelle der DRV aufzusuchen, dort sollten Sie, sofern noch nicht geschehen, sich über die Möglichkeiten eines Antrages auf Reha- und Rentenleistungen der DRV aufklären lassen.

Frohe Weihnachten!!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo "Wie geht das?",

Ihre Frage wurde durch RB umfassend beantwortet, lesen Sie in § 125 SGB 3 nach!

Frohe Weihnachten!

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo RB,

haben Sie sich schon Gedanken über eine Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente gemacht? Um rechtliche Nachteile bei einem evtl. Rentenanspruch auf Erwerbsminderungsrente zu vermeiden (z.B. verspätetem Rentenbeginn) sollten Sie auf jeden Fall bei einer Beratungsstelle vorsprechen.

Da Sie weiterhin AU sind und die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach erfüllen, bringen Sie bei dieser Gelegenheit auch eine AU-Bescheinigung Ihres Arztes mit, dann können Sie dort klären, welche Anforderungen die DRV an die AU-Bescheinigungen Ihres Arztes stellt und in welchem zeitlichen Abstand die AU jeweils bescheinigt werden soll.

5 Antworten

RBam 23.12.2009 | 13:13
Anspruch auf ALG I nach § 117 SGB III iVm § 125 Abs. 1 SGB III, nachdem Lohnfortzahlung und Krankengeldzahlung eingestellt worden sind. § 125 fingiert die Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitslose für mehr als sechs Monate in seiner Leistungsfähigkeit so gemindert ist, dass er keine marktübliche versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben kann. Arbeitslosigkeit kann auch vorliegen, wenn das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet ist, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht. Mit der Arbeitslosmeldung dokumentiert der Arbeitslose, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Bestätigungen des Arbeitgebers sind nicht zu verlangen.
Wie geht das?am 23.12.2009 | 13:10
ALG I bei ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis. Wie ist das möglich?
Internaam 23.12.2009 | 15:24
Auch ohne Leistungsbezug müssen Sie sich auf jeden Fall weiterhin bei der AfA melden um ihre späteren Ansprüche gegenüber der RV aufrecht zu erhalten ! Lassen Sie sich ihre Meldungen auch immer schriftlich bestätigen von der AfA . Eine andere Möglichkeit eventuelle Anrechnungszeiten dann später geltend zu machen besteht nicht. Der Nachweis über die AfA ist darum absolut wichtig und notwendig.
R+Bam 23.12.2009 | 16:30
Welcher Nachweis wird für die DRV zwecks Anrechnungszeiten benötigt? Besteht ein Unterschied? Werden beide Nachweise benötigt?
Knut Rassmmussenam 28.12.2009 | 08:36
Lassen Sie sich möglicht umfassend Ihre AU-Zeiten bescheinigen und legen sie dieser der DRV vor.
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