Sollte tatsächlich nur in dem Zeitraum von 10/2016 bis 07/2017 eine Lücke entstehen, sind weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ggf. erfüllt, da die sogenannte "3/5-Belegung" erfüllt ist, d.h. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Ggf. können nach §241 SGB VI mit freiwilligen Beiträgen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten werden.
Bitte die Antragsfrist für eine freiwillige Beitragsentrichtung beachten.
In diesem besonderen Fall ist eine persönliche Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung empfehlenswert.