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Arbeitsvertrag zur Altersteilzeit nach TV FlexÜ 2015 (Block)

von Bertipe02.01.2018 | 20:58
665 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ab dem 01.05.2016 befinde ich mich in Altersteilzeit. Das Niedersächsische Landesamt für Soziale, Jugend und Familie hat meinen Grad der Behinderung 2017 auf 50 festgestellt. Kann sich hinsichtlich dieser neu festgestellten GdB 50 die ATZ - Dauer,ohne Einbuße auf die Höhe der zukünftigen Rente, verändern? Welche Nachteilsausgleiche stehen mir bei einem GdB von 50 in der Altersteilzeit zu?

2 Antworten

W*lfgangam 02.01.2018 | 21:21
Hallo Bertipe, das Bundesarbeitsgericht hat etwa 2011/12 entschieden, dass ein 'plötzlicher' GdB 50 und mehr keine negativen Auswirkungen auf die vereinbarte ATZ-Dauer (Verkürzung/Störfall) haben darf. Die ATZ kann ohne Einschränkungen bis zum vereinbarten Ende der ATZ fortgesetzt werden. Ob sich aus dem nun bestätigten GdB 50 bei vorgezogenem Rentenbeginn sogar ein Vorteil ergeben kann - möglich, ich kenne 1 - 2 Fälle, aber das wäre mit der Personalabteilung und dem Versicherungsamt intern zu klären, wie die Daten /Rentenhöhe /ggf. Nachzahlungen wg. Störfall/zusätzlicher RV-Beiträge ist. Sehr kompliziert, aber rein von den gemeinsamen Berechnungsdaten problemlos zu lösen ...bis dahin informieren Sie sich 'still' bei den beteiligten Stellen! Gruß w.
-am 03.01.2018 | 09:59
Hallo, aus Sicht der Rentenversicherung hat die Feststellung eines GdB von 50 während der Altersteilzeit zunächst keine Bedeutung. Solange der Altersteilzeitvertrag weiter besteht, werden Beiträge wie bislang gezahlt und später hieraus die dann beantragte Altersrente berücksichtigt. Sollten Sie aufgrund des GdB von 50 die Altersrente bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bislang geplant in Anspruch nehmen, tritt der sog. Störfall ein und ggf. werden noch fällige Beiträge zur Rentenversicherung errechnet. Bei einem früheren Rentenbeginn werden nur Beiträge bis zu diesem (früheren)Rentenbeginn berücksichtigt. Inwieweit sich dadurch eine andere Rentenhöhe ergibt, müsste individuell für Sie ermittelt werden.
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