Hallo Sia ,
die Rentenversicherung unterscheidet bei Renten wegen Erwerbsminderung zwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ein Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich. Neben dieser Rentenart darf rentenunschädlich noch ein 450,00 € Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht noch ein Restleistungsvermögen von 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich. Bei dieser Rentenart wird eine individuelle Hinzuverdienstgrenze aus den Verdiensten der letzten 3 Jahre vor dem Leistungsfall errechnet.
Beim Zusammentreffen von Rente wegen Erwerbsminderung und Arbeitsentgelt ist die Anrechnungsvorschrift des § 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI ) anzuwenden.
Wird die höchste zulässige Hinzuverdienstgrenze für die niedrigste Teilrente überschritten, ruht der Zahlungsanspruch, der Stammanspruch auf Rente ist davon nicht berührt.