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Experten-Antwort

Arbeitszeit bei Erhalt einer EM

von Sia18.04.2016 | 23:01
1173 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 16 Jahren Teilzeit beschäftigt. Vor 1o Jahren wurde ich geschieden. Mein Arbeitgeber hat meine Teilzeitbeschäftigung nicht auf Vollzeitbeschäftigung erhöht, da ich gesundheitlich instabil war und vor 9 Jahren 8 Monate wegen psychischer Erkrankung ausgefallen bin. 2009 musste ich mein Einkommen mit einem 450 euro Job am Wochende und abends erhöhen, um finanziell gesichert zu sein. Seit 7 Jahren habe ich diese Doppelbelastung neben Kindern und seit neuestem einer pflegebedurftigen Mutter. Meine Situation hat mich aktuell erneut in eine schlimme psychische Erkrankung geführt. Ich bin krankgeschrieben und habe einen EM Antrag gestellt. Ich werde nicht mehr beide Jobs ausüben können. Ich bin 58 Jahre alt. Um nicht in Altersarmut zu stürzen und von der Sozialhilfe zu leben, möchte ich gern vorher einiges abklären.: Wenn ich meinen 20 Stunden Job behalten könnte, mein Verdienst über der Hinzuverdienstgrenze liegt und die EMnicht zur Auszahlung käme, bin dann dennoch im Status eines EMrentners? Heißt, wenn sich mein Verdienst schmählert oder mir gekündigt würde. Bekomme ich dann die volle EM Rente oder muss ich dann einen ganz neuen Antrag stellen? Zum Thema Arbeitszeiten. Ist die tägliche Arbeitszeit zwingend vorgeschrieben oder sind die wöchentlichen Arbeitszeiten maßgebend? Meine volle EM Rente liegt ca.bei 750 Euro. Außerdem habe ich aus der Ehezeit einen Versorgungsausgleich aus dem Beamtenrecht. Dieser kommt nur zur Auszahlung, wenn ich von der DRV die EM Rente zugesprochen erhalte, egal ob und in welcher Höhe sie ausgezahlt wird. Vielleicht finde ich hier Antworten. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sia ,

die Rentenversicherung unterscheidet bei Renten wegen Erwerbsminderung zwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ein Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich. Neben dieser Rentenart darf rentenunschädlich noch ein 450,00 € Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht noch ein Restleistungsvermögen von 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich. Bei dieser Rentenart wird eine individuelle Hinzuverdienstgrenze aus den Verdiensten der letzten 3 Jahre vor dem Leistungsfall errechnet.

Beim Zusammentreffen von Rente wegen Erwerbsminderung und Arbeitsentgelt ist die Anrechnungsvorschrift des § 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI ) anzuwenden.

Wird die höchste zulässige Hinzuverdienstgrenze für die niedrigste Teilrente überschritten, ruht der Zahlungsanspruch, der Stammanspruch auf Rente ist davon nicht berührt.

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1 Antworten

W*lfgangam 18.04.2016 | 23:52
Hallo Sia, was EMRT und Arbeitszeit, gemessen an dem tatsächlichen Leistungsvermögen betrifft, fangen Sie hier an diese Beiträge rückwärts über die Links zu lesen, das kann 'einfach', aber auch sehr individuell zu beurteilen sein (so langsam werden es gefühlt 1000 Fragen/Antworten sein, die dieses Thema 'kontrovers' behandeln): https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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