Nö, ist es überhaupt nicht.
Irgendwie muss der Rentenbegehrende schließlich begründen, warum er glaubt rentenrelevant erwerbsgemindert zu sein.
Denn die ausschlaggebenden medizinischen Befundberichte werden bekanntlich erst nach Antragsstellung zur Klärung herangezogen.
Und wenn der Antragssteller im Vorfeld erklärte, er könne nach seiner eigenen Einschätzung beispielsweise maximal 4 Stunden arbeiten, während seine tatsächliche Arbeitszeit nach Rentenbewilligung plötzlich 5 Stunden und 50 Minuten beträgt, dann ist das keinesfalls "schnuppe".
Während die tatsächlichen körperlichen Einschränkungen meistens objektiv nachweisbar sind, beruht die Einschätzung des tatsächlichen beruflichen Leistungsvermögens häufig auf subjektiven Meinungen, die je nach Gutachter stark schwanken können.
Und wenn die Schilderungen der "Rentenbegehrenden" plausibel klingen, werden sie häufig auch bei der "Urteilsfindung" berücksichtigt.
Mein Merkzeichen "G" bekam ich übrigens auch erst, nachdem ich eine ausführliche Selbsteinschätzung meines Gehvermögens vorgelegt hatte, da mich weder meine behandelnden Ärzte noch die Entscheider des Versorgungsamtes bei meinen Fußwegen begleitet hatten.
Offenbar war denen meine Stellungnahme auch nicht "schnuppe". ;-)