Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Anna,
prinzipiell gibt es keine konkrete zeitliche Begrenzung hinsichtlich des „zulässigen Umfangs“ einer neben einer Erwerbsminderungsrente ausgeübten Beschäftigung - Angaben dazu, „wie viele Stunden man im Monat bzw. pro Woche arbeiten darf“, sind also nicht möglich. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet sich nämlich auf der medizinischen Feststellung der vorliegenden Erwerbsminderung, ob also der Versicherte aus medizinischer Sicht in der Lage ist weniger als 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) oder nur noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Soweit eine Tätigkeit neben der EMR ausgeübt wird, sollte der zeitliche Umfang der Beschäftigung dennoch grundsätzlich mit dem vom Sozialmedizinischen Dienst festgestellten Restleistungsvermögen harmonieren.
Ergeben sich Hinweise darauf, dass eine Tätigkeit oberhalb des festgestellten Restleistungsvermögens des Versicherten ausgeübt wird (z. B. durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze), kann dies den Rentenversicherungsträger dann jedoch zu einer Überprüfung und ggf. Neubewertung des Umfangs der Erwerbsminderung veranlassen, mit der Folge, dass auch der Erwerbsminderungsrentenanspruch entfallen kann.
Übt ein Versicherter nach Feststellung eines Restleistungsvermögens von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich eine Tätigkeit regelmäßig oberhalb dieser Grenze aus, widerlegt er nämlich damit zunächst die (bisherige) Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes zum vorhandenen Restleistungsvermögen bzw. belegt, dass sich sein Leistungsvermögen wieder gebessert hat. Allerdings kann im Rahmen der Überprüfung vom Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers auch festgestellt werden, dass trotz dieser oberhalb der Grenze ausgeübten Tätigkeit weiterhin ein Restleistungsvermögen von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht dem tatsächlichen Restleistungsvermögen entspricht und daher „zu Lasten der Restgesundheit“ ausgeübt wird.
Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen für die jeweilige Rente führt dann ggf. unabhängig vom eigentlichen Rentenanspruch zu einer Kürzung der Rente. Weitere Informationen hierzu können Sie auch der Broschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ entnehmen, die Sie unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=16
herunterladen können.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt im Vorfeld individuell mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abzuklären.
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