Hallo Heinrich G.,
teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise). Dies gilt auch im Falle der Prüfung der Verlängerung einer Erwerbsminderungsrente.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das festgestellte Leistungsvermögen an. Somit besteht für einen Versicherten mit einem Leistungsvermögen zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich auch dann ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er tatsächlich mindestens sechs Stunden täglich auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Die dabei erzielten Einkünfte sind ggf. nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Da Sie aber nach Ihren Schilderungen ohnehin die hier genannten „Arbeitszeitgrenzen“ einhalten (Wegezeiten gehören hier prinzipiell nicht dazu) und sich insoweit auch keine Zweifel an der Feststellung des Restleistungsvermögens ergeben sollten, sehe ich die von Ihnen genannten Arbeitszeiten als eher unproblematisch.