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Experten-Antwort

Arbeitszeitverteilung

von Heinrich G.20.01.2015 | 14:38
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5 Antworten

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Ich bin zur Hälfte erwerbsgemindert. Ich fahre 2 x in der Woche zum Hauptbüro zu Besprechungen. Reisezeit ca. 2,5 Stunden einfach mit dem Zug. D.h. ich bin an diesen Tagen 8-10 Stunden unterwegs, davon max. 5 Stunden Arbeitszeit und 5 Stunden Fahrtzeit (in der ich mich ausruhen kann). Wird dies von der DRV toleriert oder wird es mir bei der bevorstehenden Verlängerung/Überprüfung zum Nachteil ausgelegt? Die Grenze des Lohns bzw. der Wochenarbeitszeit (25 Stunden) wird nicht überschritten. Danke. Heinrich

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinrich G.,

teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise). Dies gilt auch im Falle der Prüfung der Verlängerung einer Erwerbsminderungsrente.

Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das festgestellte Leistungsvermögen an. Somit besteht für einen Versicherten mit einem Leistungsvermögen zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich auch dann ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er tatsächlich mindestens sechs Stunden täglich auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Die dabei erzielten Einkünfte sind ggf. nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen.

Da Sie aber nach Ihren Schilderungen ohnehin die hier genannten „Arbeitszeitgrenzen“ einhalten (Wegezeiten gehören hier prinzipiell nicht dazu) und sich insoweit auch keine Zweifel an der Feststellung des Restleistungsvermögens ergeben sollten, sehe ich die von Ihnen genannten Arbeitszeiten als eher unproblematisch.

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4 Antworten

Eumelam 20.01.2015 | 14:50
Fahrtzeit gehört nicht zur Arbeitszeit, wird also auch von der Rentenversicherung bzgl. Prüfung EM-Anspruch nicht zugrundegelegt. Es geht nur um die "reine" Arbeitszeit !
Heinrich G.am 20.01.2015 | 15:11
Danke "Eumel". "Cassandra", Sie sollten sich den Sachverhalt nochmals durchlesen. Würde bitte noch ein Experte antworten?
Cassandraam 20.01.2015 | 15:00
Sofern die "halbe Erwerbsminderung" allerdings als Arbeitsmarktrente gezahlt wird, überschreiten Sie mit 5 Stunden Arbeitszeit m.E. die Grenzen des Erlaubten. Bei einem 8-10 Stunden Tag ist vielleicht dann auch eine Vollzeitstelle in Wohnortnähr möglich ?!
Cassandraam 20.01.2015 | 15:24
.....ich habe das schon richtig gelesen.
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