Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Christiane,
bei einem Gutachten nach § 109 SGG handelt es sich um ein vom Versicherten veranlasstes Gutachten. Unabhängig davon hat aber auch das Gericht selbst Ermittlungspflichten (insbesondere dann, wenn das Gericht die bisher vorliegenden Unterlagen für nicht umfangreich oder aussagekräftig genug erachtet, um in der Sache entscheiden zu können), welche nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG auch die Begutachtung durch vom Gericht beauftragte Sachverständige umfasst.
Ein Gutachten nach § 109 SGG wird dadurch nicht zwangsläufig in seinem Stellenwert herabgesetzt. Allerdings liegt es letztlich im Ermessen des Gerichts, wie es die (in der Summe) vorliegenden Gutachten abschließend bewertet.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.