Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenStellt der RV-Träger fest, dass ein Antragsteller auf Leistungen zur Rehabilitation bereits vermindert erwerbsfähig ist und die durchgeführten Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind, wird der ursprüngliche Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umgedeutet (§ 116 SGB VI). Diese Fiktion ermöglicht einen zeitigeren Rentenbeginn.
Sofern das Versicherungskonto geklärt ist, kann nach Eingang des formellen Rentenantrages ein entsprechender Bescheid sofort erteilt werden. Die Bescheidserteilung beschleunigt sich schon deshalb, weil der medizinische Sachverhalt geklärt ist und eine zeitraubende Begutachtung in diesem Fall entfällt.
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