Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

§125

von sam27.01.2010 | 19:54
1826 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ich bin länger krank und werde ausgesteuert.Ich habe eine neue Reha beantrangt und genemigt bekommen.Beim Arbeitsamt habe ich mich gemeldet.Ich bin ungekündigt beschäftigt.Ich habe ALG1 nach §117 bewilligt bekommen,meiner Meinung nach falsch hätte §125 sein müssen.Jetzt soll ich vom ärztlichen Dienst des Arbeitsamt begutachtet werden,Stellt die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht der Rentenversicerungsträger fest?Kann der Arzt mir aus irgendwelchen Gründen den Anspruch auf alg1 verweigern.(Dauer und länge der ArbeitsFähigkeit)Ich werde bei Antritt der Reha Zwei Monate ALG1 bezogen haben(Während der Reha Übergangsgeld)Danach wird mit dem Rehabericht entschieden ob ein Antrag auf Rente gestellt wird.Meine Frage:Gibt es Schwierigkeiten mit dem ärtzlichen Dienst des AA bei der anwendung des §125.Vielen Dank für die Antworten

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo sam,

für eine rechtlich fundierte Expertenmeinung muß ich Sie leider an die Arbeitsverwaltung verweisen.

8 Antworten

Schadeam 27.01.2010 | 21:47
Die Frage ob alo nach §117 oder §125 klären Sie bitte bei der Agentur und nicht im Rentenforum. M.E. wäre es klar, wenn Sie Rente beantragt hätten....mit dem Reha Antrag dokumentieren Sie doch, dass Sie sich noch nicht als "eindeutig erwerbsgemindert" sehen (sonst hätten Sie doch Rente beantragt, oder? Und dass der Arbeitslose, der auf eine Reha wartet, von der Agentur nicht gänzlich in Ruhe gelassen wird, ist doch keine große Zumutung. Ich liege wohl auch nicht ganz daneben, wenn ich vermute, dass Sie aus finanztaktischen Überlegungen so handeln, wie Sie handeln - wäre die Rente die höhere Sozialleistung, hätten Sie diese doch schon längst beantragt?? Und wenn Sie taktieren, sollten Sie das der Behörde Arbeitsamt doch auch nicht verübeln?
-_-am 28.01.2010 | 00:49
Fragen zum Arbeitslosengeld müssen Sie mit der Agentur für Arbeit klären. Weisen Sie den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit darauf hin, dass Sie von der Deutschen Rentenversicherung wegen des Reha-Antrages bereits begutachtet worden sind bzw. Ihnen die Reha bewilligt worden ist.
Jacobsenam 28.01.2010 | 08:20
Das ist schon korrekt , das Sie jetzt das normale ALG I nach dem § 117 bekommen und nicht das nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung ( § 125 ) Um ALG I nach dem § 125 zu erhalten, mussen einige Voraussetzungen ihrerseits erfüllt sein. Die erfüllen Sie eben derzeit und bis auf weiteres nicht. Darum kann und darf die AfA lt. Gesetz ihnen nicht das ALG I nach dem § 125 auszahlen ! U.a. muesste ein EM-Antrag bereits gestellt sein und eine Erwerbsminderung prognostisch für mindestens die nächsten 6 Moante bereits jetzt mehr als wahrscheinlich sein. Sie haben aber " nur " einen Rehaantrag gestellt , wo dann ja erst seitens der RV festgestellt wird, ob bei Ihnen überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt ! Das der med. Dienst der AfA eingeschaltet wird, ist bei jemanden der ausgesteuert wurde und damit mehr als 1,5 Jahre erkrankt war bzw eventuell ja auch jetzt noch ist absolut gängige Praxis. ALG I kann man ja nur dann bekommen, wenn man arbeitsfähig im Sinne der AfA für mind. 15 Wochenstunden ist und dies wird eben vom med. Dienst - meist nur rein papiermässig - geprüft. Stuft der med. Dienst Sie für unter 15 Stunden ein, werden Sie kein ALG I bekommen. Sie sind also gut beraten , gegenüber dem med. Dienst sich selbst für zum einen für Arbeitsfähig in dieser Stundenzahl ( unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen natürlich ) zu erklären und sich damit dem Arbeitsmarkt und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht dann aber nur fiktiv - also Pro Forma - um den Gesetzen genüge zu tun, aber natürlich nicht in der Praxis. Tun Sie dies nicht, wird die AfA Sie ihnen sofort das ALG I streichen. Letzlich liegt es aber in der Entscheidung Ihres Sachbearbeiter's bei der AfA , ob überhaupt und dann welche Bemühungen um einen Arbeitsplatz er von ihnen verlangt. Seitens der AfA werden wohl keinerlei Bemühunegn Suie zu vermitteln angestellt werden.
Kurtam 28.01.2010 | 10:29
Hallo Sam, ich war in ungekündigtem Arbeitsverhältnis,sehr lange schon Krank.Rentenantrag gestellt, wurde dann Ausgesteuert. Erhielt Alg1 nach §117, wurde vom mediz. Dienst des AA eingeladen. Dort wurde ich auf 20 Wochenstd. Arbeitsfähig eingestuft.Da ich früher Vollzeit gearbeitet habe, wurde mein Alg1 auf 20 Stunden gekürzt. Die Rente (auf Dauer) wurde mir zwei Monate danach 6 Monate rückwirkend bewilligt.
Fritzeam 28.01.2010 | 11:45
Die Kürzung des ALG I ist dem Falle aber nicht nur äußerst fragwürdig, sondern meiner Meinung nicht rechtens. Bei mir eigentlich gleicher Fall wie bei @Kurt, habe aber volles ALG I erhalten bis zum Rentenbescheid.
Uschiam 29.01.2010 | 17:06
Keine Ahnung der Gründe, warum sich das Arbeitsamt mit dem 125 so schwer tut. Wenn mir das jemand erklären könnte... Bei Rentenantrag muss 'eigentlich' nach 125 verfahren werden. Nach Aussteuerung, also Krankheit zusammenhängend für 72 Wochen, gibt es keinen Grund für die Annahme, die Krankheit sei definitiv in 6 Monaten geheilt. Dennoch verfahren die Arbeitsämter so. In ihrem Fall sollten sie sich an den medizinischen Dienst wenden und klären, wann dieser eine eigene Begutachtung für sinnvoll hält. Das wird wahrscheinlich nach der Reha sein.
Jürgensam 29.01.2010 | 19:44
Nein, muss es eben nicht zwangsläufig. Um ALG I nach dem § 125 zu erhalten, muß eine Vielzahl von Voraussetzungen seitens des Antragstellers erfüllt sein. Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt - was meistens der Fall ist ! -kann und darf die AfA lt. den Bestimmungen kein ALG nach § 125 zahlen. Nur das jemand ausgesteuert wurde und ein EM-Antrag gestellt wurde, reicht eben nicht aus ! Auch wenn jemand 1,5 Jahre lang durchgehend krank geschrieben ist, heisst das noch längst nicht das derjenige auch zwangläufig bereits erwerbsgemindert ist. Ob EM vorliegt entscheidet nur und einzig die Rentenversicherung und zwar erst dann , wenn das Ergebnis der Reha vorliegt. Solange dies nicht der Fall ist , kann auch der med. Dienst der AfA nicht darüber urteilen und dann wird eben zumindest solange das normale ALG I nach § 117 gezahlt. Der Antragsteller sollte froh sein , das er überhaupt ALG I in der Situation bekommt - nach welchem § ist doch im Grunde genommen völlig egal, zumal die Höhe doch auch identisch ist.
Uschiam 30.01.2010 | 14:31
Um welche Voraussetzungen geht es und wo kann man sie lesen? Eine sehr lange Krankheit bedeutet natürlich nicht gleichzeitig die Rentenvoraussetzung, davon war auch nicht die Rede: Es ging darum, die Wiederherstellung seitens des AA innerhalb eines Jahres sicher voraus sagen zu können, Bedingung für nicht-125. Klären sie uns auf!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026