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Experten-Antwort

2. Beitrag Direktversicherung - steigende Krankenkassenbeiträge

von blacky0108.06.2015 | 08:27
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13 Antworten

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Hallo, habe vor kurzem erst ähnlichen Beitrag ins Forum gestellt. . Da wirft sich jetzt einen neue Frage auf, die ich als Einzelthema neu aufgreifen möchte. . Beispiel, nehmen wir anl: Einmalige Auszahlung Direktversicherung. . Stichtag X, Einmalauszahlung, auf Gesamtsumme 120tel, aufgeteilt auf 10 Jahre Beitrag an KK + Zusatzbeitrag an KK + Pflegeversicherung. . Nun schrieb mir jemand auf meine Frage, ob diese Beiträge 10 Jahre die gleichen bleiben (wäre ja wohl logisch, da ja auf Einmalauszahlung bezogen), dass sich die Summe aufgrund von Beitragserhöhungen die nächsten 10 Jahre verändern (natürlich erhöhen) kann/wird. . Alle Recherchen im Internet diesbezüglich waren ergebnislos. Konnte hierzu absolut nichts finden. . Kennt jemand die Grundlage, aufgrund dieser unglaubliche Vorgang basieren sollte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

zu dem Thema Beitragsberechnung und gesetzliche Grundlagen nach dem Sozialgesetzbuch(SGB) V kann die Deutsche Rentenversicherung keine Aussagen treffen. Wir empfehlen die direkte Information bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Fragestelleram 08.06.2015 | 09:25
Dies betrifft aber doch nur freiwillige Versicherung, und nicht Pflichtversicherung und KVdR Versicherte. Es ist aber doch bekannt, das freiwillig Versicherte von allen Einnahmen Krankenkassenbeiträge zahlen müssen. Am schlimmsten finde ich das freiwillig Versicherte auf Einnahmen des Ehepartners Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, wenn dieser privat krankenversichert ist. Das ist echt der Hammer.
Andr*asam 08.06.2015 | 10:07
Das ist nur teilweise korrekt. Wenn der Arbeitgeber Vertragspartner der Versicherung war, betrifft es auch die gesetzliche Krankenversicherung. Denn dann gilt die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge und ist beitragspflichtig. ( § 229 SGB V) Nur der vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Anteil kann davon ausgenommen werden, da auf ihn schon Beiträge an die Krankenversicherung entrichtet wurden. Es gab dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvR 1660/08 Wer also eine Direktversicherung zur Altersvorsorge abschließt, sollte darauf achten, dass sein Name auf dem Versicherungsschein steht. @blacky01 so lange es noch nicht zur Auszahlung gekommen ist und Ihr Versicherungsschein auf Ihren Arbeitgeber ausgestellt ist, hilft es eventuell, diese auf Ihren Namen umzuschreiben. Ist zu mindestens ein Tipp auf der Webseite der Verbraucherzentrale Hamburg. Zu den steigenden Beiträgen kann ich auch nichts finden (außer dass sie steigen).
Gigiam 08.06.2015 | 10:55
Vielleicht mal in diesem Forum nachfragen: http://vs-24.com/forum/viewforum.php?f=1&sid=7a105270e668382… Gigi
KPJMKam 08.06.2015 | 12:30
Hallo. Die Direktversicherung soll ja laut KK ein Versorgungsbezug sein und der wird lt SGB 5 §229 so verbeitragt.Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
???am 08.06.2015 | 13:45
Hallo blacky01, bin diesbezüglich leider auch betroffen. Hatte in den 80-er Jahren auch eine Direktversicherung abgeschlossen und mein ganzes Berufsleben lang ausschliesslich die Beiträge allein gezahlt. Damals musste der Versicherungsvertrag auf den Arbeitgeber lauten. Hatte es mal überschlagen : In jungen Jahren ca. 10.-DM im Monat an Abgaben gespart und jetzt ca. 100.-€ im Monat zusätzliche KK und PV. In Deinem älteren Beitrag die Frage betreffs Zahlung in einem Betrag : Hatte ich auch mal überlegt. Nach Auskunft meiner KK sind Erben, falls man vor Ablauf der 10 Jahre verstirbt, nicht zur Restzahlung verpflichtet. Wenn man als Einmalbetrag zahlt kann man sicherlich davon ausgehen das keine Rückzahlung erfolgt. Hatte seinerzeit den Vertragsablauf mit 61 Jahren vereinbart. Warum kann ich nicht mehr sagen. War soweit jetzt von Vorteil weil der 10-Jahresbeitrag der KK + PV ab Auszahlungstag beginnt. Wenn man dann bis zur Regalalterrente mit 65 Jahren noch arbeitet und man in dieser Zeit den Höchstbetrag zur Beitragsbemessungsgrenze an KK + PV zahlt hat man einiges an Beiträge aus der Direktversicherung gespart ! Weil mehr als Höchstbeitrag / Bemessungsgrenze geht ja nicht. Gruss
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 08.06.2015 | 17:37
Natürlich brauchen die Erben nicht bis zum Ablauf der 10 Jahre zahlen, aber die Ehefrau muss für die restlichen Monate den jeweils gelten Beitragssatz abführen. Eben für Ihre eigene Rente, derzeit bis 4125 Bemessungsgrenze monatlich. 15,50% und 2,35 % Pflegeversicherung, somit 17,85%. MfG.
W*lfgangam 08.06.2015 | 20:12
Hallo Andreas, hallo black01, ist doch aber 'logisch'. Wäre es eine laufende Zahlung, würden die Beiträge doch auch an die Veränderungen/Abzüge angepasst - warum soll denn dann nicht bei Beitragsschwankungen der 1/120 Teil mit dem neuen Beitragssatz belegt werden. Wird der günstiger, wären doch alle Betroffenen die ersten, die loskrakeln - wie nun zum 01.03.2015 möglich, wenn die KK einen geringeren Zusatzbeitrag als bisher 0,9 % festgelegt hat ;-) Und wie die Beitragsbemessung/welche Einkünfte und mit welchem Beitragssatz zu erfolgen hat, steht doch in den §§ 226 ff. SGB 5 drin (der _aktuelle_ Beitragssatz gilt immer, da gibt es es keine 'Vertrauensschutzregelungen'), § 229 regelt die Einmalzahlung/den 120stel Wert. Gruß w.
blacky01am 09.06.2015 | 08:53
Danke wiederum für die ausführliche Info. . Tatsache ist: Mein Vertrag wurde Anfang der 90er abgeschlossen. Weder die Versicherung noch mein Arbeitgeber machten mich auf die Gesetzesänderung 2004 aufmerksam. Und wer befasst sich auch zu dieser Zeit mit diesem Thema, wenn der Vertrag schon lange lief und auch noch lange weiter läuft. (Der damalige Gesetzgeber hatte sicher diese Unzulänglichkeiten mit eingerechnet!!!). Irgendwann wurde ich dann durch die Medien darauf aufmerksam. Da war die meiste Vertragslaufzeit schon um. Seit ein paar Jahren bin ich nun direkt Versicherungsnehmer. . Diese Vorgehensweise ist doch eigentlich kriminell, da dies doch ein offensichtlicher Diebstahl/Enteignung ist und wird doch überall (durch viele Gerichte) abgesegnet. . Man muss doch nur die vielen Kommentare von Betroffenen im Internet hierzu lesen.
Nele Bergeram 09.06.2015 | 07:11
Dies betrifft aber doch nur freiwillige Versicherung, und nicht Pflichtversicherung und KVdR Versicherte.
Das ist nur teilweise korrekt. Wenn der Arbeitgeber Vertragspartner der Versicherung war, betrifft es auch die gesetzliche Krankenversicherung. Denn dann gilt die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge und ist beitragspflichtig. ( § 229 SGB V) Nur der vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Anteil kann davon ausgenommen werden, da auf ihn schon Beiträge an die Krankenversicherung entrichtet wurden. Es gab dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvR 1660/08 Wer also eine Direktversicherung zur Altersvorsorge abschließt, sollte darauf achten, dass sein Name auf dem Versicherungsschein steht. @blacky01 so lange es noch nicht zur Auszahlung gekommen ist und Ihr Versicherungsschein auf Ihren Arbeitgeber ausgestellt ist, hilft es eventuell, diese auf Ihren Namen umzuschreiben. Ist zu mindestens ein Tipp auf der Webseite der Verbraucherzentrale Hamburg. Zu den steigenden Beiträgen kann ich auch nichts finden (außer dass sie steigen).
"Seit 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – also auch aus einer Direktversicherung – den vollen Krankenversicherungsbeitrag (15,5%) und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95% bzw. 2,2% für Kinderlose) ohne Zuschüsse der Leistungsträger zahlen. Da der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde, ist ein formaler Bezug zum Arbeitsleben gegeben – unabhängig davon, wer die Beiträge tatsächlich erbracht hat. Bei einer ausgezahlten Kapitallebensversicherung wird der Gesamtbetrag durch 120 geteilt. Dieser so errechnete Betrag gilt dann als monatlicher Zahlbetrag, von dem zehn Jahre lang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werden (§ 229 Abs. 1 SGB V). Deshalb sollte sich ein Versicherter, der seine Direktversicherung privat weiterführen möchte, anstelle des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer eintragen lassen. In diesem Fall können aus dem privat angesparten Teil der Direktversicherung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden (BVerfG, 1 BvR 1660/08 vom 29.9.2010). Der Antrag auf eine private Fortführung durch den Versicherten ist beim Versicherungsträger innerhalb von 15 Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu stellen." -------- Das bedeutet, dass eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft nur nach Ausscheiden beim ehem. Arbeitgeber erfolgen kann und keine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber erfolgt. Das bis dahin angesparte Kapital ist KV/PV-pflichtig. Nur die dann erfolgten privaten Einzahlungen sind nicht mehr beitragspflichtig! Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Betriebliche Altersvorsorge Hartz IV-sicher ist, weil ja der AG Versicherungsnehmer ist (hat also auch Vorteile).
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 09.06.2015 | 21:28
Nochmals, 15.50% und 2,35 Pflegeversicherung für Rentner sind nun mal derzeit 17,85% Euro Vollbeitrag, dies nur der guten Ordnung halber. MfG.
W*lfgangam 10.06.2015 | 20:19
...nur der Ordnung halber. Der allg. Beitragssatz KV liegt bei 14,6 %. Der Zusatzbeitrag variiert von 0 - 1,3 %, je nach KK. http://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/kr… Gruß w.
Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 12.06.2015 | 18:38
Auch im finsteren Bayerischen Wald, hat sich schon herum gesprochen, der Beitrag für die Krankenversicherng hat sich ab 1.1.2015 auf 14,60% gesenkt. Wie auch von Herrn Oberlehrer vorausgesagt, werden aber meist, 15,50% weiterhin gerechnet. Deshalb zahle ich ab 1.1.2015 auf meine BVV Rente 15,50% plus 2,35%. Mein Hinweis hatte nur den Sinn, den erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung auf nunmehr 2,35% ( mit 1 Kind) zu nennen. Gleich noch ein anderer Hinweis in Sachen Steuererklärung, in der Regel werden 16 Euro Kontoführung anerkannt. Nicht erklärbar warum eine meiner Tochter -wie als Beispiel vorgegeben- bei der Elster Steuererklärung Euro 42 Kontoführungs- gebühr anerkannt wurden. Dieser Hinweis sollte nur ein Rechenbeispiel für Steuer Flöhe sein. MfG.
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