Hallo User KIRSMAT,
es kommt darauf an, ob Sie zwei Kalendermonate, z.B. 01.01 bis 28.02 oder zwei Monate, z.B. vom 03.09. bis 27.10., den unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Sie können nur freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, wenn sie einen vollen Kalendermonat nicht mit, anteiligen, Beiträgen belegt haben. Sollten Sie für einen angebrochenen Monat noch Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurück gelegt haben, können Sie für den angebrochenen Monat keine freiwilligen Beiträge entrichten.
Der Mindestbeitrag beträgt derzeit monatlich 83,70 EUR und der Höchstbeitrag derzeit monatlich 1.246,20 EUR. Dazwischen können Sie jeden beliebigen Betrag wählen. Die Beiträge können Sie bis zum 31.03. des Folgejahres für das abgelaufen Kalenderjahr noch zahlen.
Es ist empfehlenswert eine Beratung in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren.