Ist es ja auch nicht.
IdR ist der Erwerb von Rentenanwartschaft nur über die laufende Entrichtung von Beiträgen für einzelne Monate möglich. Sind diese Monate bereits mit anderen Zeiten belegt, können weitere Beträge für bisher unbelegte Monate nur nach Sondervorschriften gezahlt werden. Nachträgliches Aufstocken von gezahlten Monatsbeiträgen geht nicht, es können in Einzelfällen lediglich Abschläge (z.B. nach Versorgungsausgleich) noch ausgeglichen werden.
Die genannten Beträge beziehen sich auf die Gesamtsummen, die insgesamt aufgebracht werden (müssen). So entsprechen 2,05 EP in etwa dem Wert einer Beitragsleistung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für 12 Monatsbeiträge.