Hallo Bernd Glühfuß,
ein doppeltes Überschreiten ist grundsätzlich auch im Monat des erstmaligen Zusammentreffens von Rente und Arbeitsentgelt möglich, nämlich dann, wenn in diesem Monat - ausnahmsweise - ein durch "Besonderheiten" (z. B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit) von dem üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt wird. Diesen Hinweis finden Sie auch in Ihrem Rentenbescheid.
Die detaillierte Prüfung, wann welcher Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, kann jedoch nur im konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Ich empfehle Ihnen daher, sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Dieser kann Ihnen konkret anhand Ihrer Daten erklären, welcher Hinzuverdienst im jeweiligen Monat maßgeblich war.