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Experten-Antwort

2maliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nur in der Theorie möglich

von Bernd Glühfuß24.11.2016 | 19:47
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7 Antworten

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Guten Abend, ich bin volle Erwerbsminderungsrentnerin und habe seit Okt. einen Minijob. Mir wurde mitgeteilt, dass ich 2 x im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze bis zum doppelten Betrag (900 Euro) überschreiten darf. Allerdings sei dies im 1. Beschäftigungsmonat nicht erlaubt. Also bleiben mir Nov. und Dez. um dies voll auszuschöpfen. Aufgrund von Auftragslage und personeller Engpässe würde es sich auch anbieten, Überstunden zu machen. Jetzt hat mir die DRV heute mitgeteilt, ätsch, für Dezember kann ich quasi den Hinzuverdienst nicht ausschöpfen, da die Abrechnung und Überweisung erst im Januar 17 getätigt wird. Somit ist die Chance auf die zweiten 450 Euro für das Kalenderjahr 2016 vertan. Die Überstunden aus Dez. zählen dann schon zum 1. Überschreiten im neuen Jahr. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Ich kann es kaum glauben. Ist es tatsächlich so, dass der Auszahlungsmonat maßgeblich ist, obwohl die Leistung im Vormonat erbracht wurde und mir quasi 450 € verloren gehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd Glühfuß,

ein doppeltes Überschreiten ist grundsätzlich auch im Monat des erstmaligen Zusammentreffens von Rente und Arbeitsentgelt möglich, nämlich dann, wenn in diesem Monat - ausnahmsweise - ein durch "Besonderheiten" (z. B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit) von dem üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt wird. Diesen Hinweis finden Sie auch in Ihrem Rentenbescheid.

Die detaillierte Prüfung, wann welcher Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, kann jedoch nur im konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Ich empfehle Ihnen daher, sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Dieser kann Ihnen konkret anhand Ihrer Daten erklären, welcher Hinzuverdienst im jeweiligen Monat maßgeblich war.

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6 Antworten

Bernd Glühfußam 24.11.2016 | 21:11
Hallo ****, ich arbeite nur 3 mal die Woche für je 2,5 h. Überstunden können entstehen, wenn ich die restlichen 3 Arbeitsttage der Woche auch je 2,5 h arbeite. Verstehe nicht, warum ich meine Rente nicht mehr lange haben sollte. Im Bescheid steht dass ich 2 x im Jahr z B durch Mehrarbeit doppelt soviel pro Monat verdienen darf. Ich halte doch alles ein.
****am 24.11.2016 | 20:40
Hallo Bernd Glühfuß, irgendwie haben sie und auch ihr AG den Unterschied von Minijob und Versicherungspflichtiger Beschäftigung nicht geschnallt. Ihr AG sollte mal ein aufklärendes Gespräch mit der zuständigen Einzugsstelle (KK) führen und sie umgehend ein Beratungsgespräch in der nächsten A+B Stelle der DRV. Denn wenn sie so weiter machen, werden sie ihre EM-Rente nicht mehr lange haben. Tipp: Sie sollten regelmäßig nur bis 3 Std. pro Tag arbeiten und das regelmäßige EK sollte 450,- E Brutto monatlich nicht überschreiten, dann können sie auch mit der Zahlung von Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld 2x pro Jahr bis 900,- E verdienen . Steht auch so im Rentenbescheid, man muß ihn nur genau lesen.
****am 25.11.2016 | 08:35
Dann ist ja alles in Ordnung, nur bei dem Stundenlohn ist halt kein Platz mehr für Überstunden, wenn sie auch noch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bekommen, außer sie würden in den Auszahlungsmonaten nicht/ oder weniger Arbeiten. Halten sie aber die Hinzuverdienstgrenzen des § 96 a SGB 6 über das Jahr gesehen ein (inclusive zweimaliges Überschreiten bis 900,-E bekommen sie die EM weiter in voller Höhe. Nach § 8 SGB IV ( s. Auszug aus der RAA) liegt u.U. aber ab Beginn der Beschäftigung keine Geringfügigkeit mehr vor, sondern eine Versicherungspflichtige Beschäftigung /Gleitzonenjob. Auszug aus der RAA zu § 8 SGB 4 Soweit ab 01.01.2009 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Stundenlohnanspruch und schwankender Arbeitszeit im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit abzuleitenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Hierbei sind zu erwartende Arbeitszeitguthaben einzubeziehen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt demzufolge nur dann vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sich die erwartete Arbeitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als unzutreffend erweist und der Arbeitnehmer vor Ablauf des für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Jahreszeitraums eine Arbeitsleistung erbracht hat, die einem Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresentgeltgrenze von 5.400,00 EUR entspricht. In diesen Fällen liegt ab dem Monat keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor, von dem an ein Überschreiten der Jahresentgeltgrenze aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung absehbar ist. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an in einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs regelmäßig 450,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt in einer Beschäftigung mit Anspruch auf einen festen Monatslohn, in der die vertraglich geschuldete Arbeitszeit über Zeitguthaben flexibel gestaltet werden kann, entsprechend.
.-.-.am 25.11.2016 | 08:13
Was auch zu beachten ist: Wer 12 Monate immer 450 Euro erhält und zusätzlich je 450 Euro als geplantes Urlaubs- / Weihnachtsgeld bekommt ist nicht mehr im Minijob beschäftigt! Es ist dann eine Beschäftigung im Midijob (Gleitzone) - egal, ob die 2 malige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die Rente unschädlich ist. Hier muss man Sozialversicherungsrecht und Rentenrecht getrennt beachten.
Bernd Glühfußam 25.11.2016 | 08:54
Vielen Dank für die ausführliche Info. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekomme ich leider nicht, deshalb kann - wenn überhaupt - nur durch Mehrarbeit eine Überschreitung der 450 € zustande kommen. Schönes Wochenende!
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