Hallo Ruud,
grundsätzlich sind auch die in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie in den Abkommensstaaten nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten in Systemen, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Voraussetzung ist, und die vom zuständigen ausländischen Versicherungsträger (z. B. im Vordruck E 205) als anspruchsbegründend bestätigt werden bei der Wartezeitprüfung hinsichtlich der 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen mit zu berücksichtigen. Im Zweifel sollten Sie sich daher ggf. nochmals an Ihren Rentenversicherungsträger wenden.