Guten Tag,
auf die Wartezeit von 45 Jahren werden u.a. folgende Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten
- gleichgestellte Zeiten
- freiwillige Beitragszeiten, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen; ausgenommen sind Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde.
Zur Klärung ob und unter welchen Voraussetzungen Sie für Ihre Schulzeiten freiwillige Beiträge in Österreich nachzahlen können, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Träger in Österreich. Dieser wird Ihnen Auskunft über das geltende Nationalrecht geben.