Hallo Kalle,
es stimmt nicht, dass eine Zeit der Fachschulausbildung höher bewertet wird als eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit Unterhaltsgeldbezug. Die Fachschulausbildung wird lediglich mit 75 % des Gesamtleistungswertes bewertet, während die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit 80 % des Gesamtleistungswertes bewertet wird.
Die Zeit des Unterhaltgeldbezugs zählt – im Gegensatz zur Fachschulausbildung – auch bei der Wartezeit von 45 Jahren. Da der Rentenversicherungsträger leider im Versicherungskonto nicht erkennen kann, ob es sich bei der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit um eine Zeit mit Unterhaltsgeldbezug handelt, sollten Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Das ist allerdings nicht erforderlich, wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren auch ohne diese 3 Jahre erfüllen.
Wenn Sie Unterlagen einreichen, kann es natürlich sein, dass die Zeit als Fachschulausbildung anerkannt wird (wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen). Die Rentenversicherung ist insoweit verpflichtet, alle Tatsachen zu speichern. Die Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung würde allerdings neben der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gespeichert, sodass weiterhin die höhere Bewertung als Zeit der Arbeitslosigkeit greift.