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Experten-Antwort

450, - € job

von Moni17.02.2013 | 11:56
2057 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, ich habe ab märz einen 450,-€ job! sonst keine weiteren beschäftigungsverhältnisse! Bin arbeitslos gemeldet, wegen den rentenzeiten, leistungen habe ich keine bekommen von der arbeitsagentur. Bin ich jetzt automatisch über den 450,-€ job versichert bei der rentenversicherung? Muss ich eine Aufstockung zur Rentenversicherung beantragen oder geht das jetzt automatisch...hab gehört ab 1.1.2013 wäre das automatisch. Stimmt das? Ich kann mich doch jetzt ohne Nachteile für die Rente vom Arbeitsamt abmelden, da ich beiträge zahle? Hab mal gehört bei 450,-€ wäre das eine Rentensteigerung von 4,50 € pro Jahr. grüße Moni

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Liebe Moni,

anbei die Beantwortung Ihrer Fragen.

„Bin ich jetzt automatisch über den 450,-€ job versichert bei der rentenversicherung?“

Wie „von Klützing“ bereits angeführt, sind ab 01.01.2012 die MinijobberInnen grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Aufstockung der Beitragszahlungen erfolgt somit automatisch.

„Ich kann mich doch jetzt ohne Nachteile für die Rente vom Arbeitsamt abmelden, da ich beiträge zahle?“

Die Meldung bei der Arbeitsagentur bringt Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, findet aber nach heutigem Rechtsstand bei der Rentenberechnung keine Bewertung. Diese Zeiten zählen mit, um bestimmte Rentenanwartschaften zu erfüllen. Für die 45 Arbeitsjahre (welche notwendig sind, um abschlagsfrei mit dem 65. Lebensjahr einen abschlagsfreien Rentenanspruch zu erhalten) zählen sie jedoch nicht mit. Die Beitragszahlung des Minijobs wird jedoch mitgerechnet.

Eine Beitragszahlung und zusätzliche Meldung bei der Arbeitsagentur ist somit entbehrlich.

„Hab mal gehört bei 450,-€ wäre das eine Rentensteigerung von 4,50 € pro Jahr.“

Diese Größenordnung ist ein guter Ansatz. Genau gerechnet, wird folgendermaßen:

Arbeitsentgelt x aktueller Rentenwert = Rentenanwartschaft

Durchschnittsverdienst der Bundesbürger

450,- Euro x 12 x 28,07 Euro = 4,45 Euro

34071,- Euro*

* vorläufiges durchschnittliches Bruttoentgelt

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3 Antworten

Klützingam 17.02.2013 | 12:30
" Im Bereich der geringfügig entlohnten Minijobs sind zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen eingetreten: Die Verdienstgrenze ist von 400 Euro auf 450 Euro gestiegen. Personen, die ab dem 1. Januar 2013 einen geringfügig entlohnten Minijob aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme hiervon bilden Minijobber, die bereits eine Vollrente wegen Alters oder eine Beamtenversorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen. Durch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 13,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung. Vollwertige Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um: gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können, Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben und Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht. Zudem erhöht sich der Rentenanspruch und kann die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden. In jedem Falle ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren. " http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/00_startseite/01_themen…
Moniam 18.02.2013 | 11:22
danke für die umfangreiche info! Aber ich möcht mich ja gar nicht befreien lassen! Meine fragen sind aber jetzt auch nur zum Teil beantwortet.
sebiam 18.02.2013 | 13:52
Änderung zum 1.1.2013:Die Aufstockungsbeiträge werden nun automatisch abgeführt. Wer sich befreien lassen will, muß einen Antrag stellen. Sie brauchen also nichts unternehmen.
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