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50% Schwerbeschädigt

von Hannchen --weibl.28.03.2007 | 17:57
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2 Antworten

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Ich habe 2002 eine Renten-Klärung bekommen. Ergebniss: Keine Rente aber eine Beitragserstattung mit 65 J.- Die Summe ist nicht sehr hoch! Jetzt habe ich MS und einen Schwerbeschädigtenausweis 50% unbefristet wird aber höher werden wegen Krankheitsverschlechterung! Frage:Kann ich die Rückzahlung schon vor dem 65 Lebensj.bekommen ? Frage:Wenn mein Mann sich von mir trennen will,wieviel %von seiner Rente würde ich bekommen? (Er57J. Ich58J.) Nur Anspruch bei Scheidung oder auch bei Trennung ohne Scheidung??

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Beitragserstattung vor dem 65. Lebensjahr ist in Ihrem Fall nicht möglich.

Im Rahmen einer Scheidung wird durch das Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Es erfolgt eine Berechung der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit von beiden erwirtschaftet worden sind. Derjenige der die höheren Rentenanwartschaften muss dem anderen die Hälfe der Differenz abgeben.

Diese Berechnung bzw. Übertragung erfolgt auf Anordnung des Familiengerichtes. Sollten Sie lediglich getrennt leben, erfolgt diese Aufteilung der Rentenanwartschaften nicht.

1 Antworten

Amadéam 28.03.2007 | 23:08
Sie können die Erstattung nicht früher bekommen - und das ist für Sie auch gut so, da Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente noch mit freiwilligen Beiträgen erfüllen können. Bei einer Scheidung ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei wird -bezogen auf die Ehezeit- die Hälfte des Wertunterschieds auf denjenigen übertragen, der die geringeren Versorgungsanwartschaften hat. Zusätzlich werden auch Wartezeitmonate übertragen. Bespiel: Hat Ihr Ehemann während der Ehezeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von 100 Euro erzielt und Sie eine in Höhe von 50 Euro, so haben beide nach Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Dauer der Ehezeit je 75 Euro Rentenanwartschaft. Je nach Ehedauer und je nachdem, welche Anwartschaften Ihr Ehemann in der Ehezeit erworben hat, könnte ein Versorgungsausgleich dazu führen, das bei Ihnen überhaupt erst ein Rentenanspruch entsteht. Ohne Kenntnis des genauen Inhalts beider Versicherungskonten, kann Ihnen hier im Forum diesbezüglich keine weitergehende Auskunft erteilt werden. Lassen Sie unbedingt schon einmal vorab Ihr Versicherungskonto klären, soweit dieses noch nicht geschehen ist. Sind Zeiten der Kindererziehung vorhanden? Wie viele Beiträge haben Sie denn überhaupt entrichtet? Evtl. könnte es sinnvoll sein, nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs freiwillige Beiträge zu zahlen. Unternehmen Sie aber diesbezüglich nichts ohne vorherige Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers. Kommt es nicht zur Ehescheidung, könnte eine freiwillige Beitragsentrichtung ebenso sinnvoll sein. Eine Beratungsstelle finden Sie auf dieser Seite unter “Service” - Beratungsstellen anklicken. Da Sie relativ kurz vorm Rentenbeginn stehen, ist die Rendite freiwilliger Beiträge besser als die bei einer privaten Rentenversicherung. Bei der Gesetzlichen Rentenversicherung wird übrigens keine Gesundheitsprüfung vorgenommen. Einen Erwerbsminderungsrentenschutz können Sie sich - nur mit freiwilligen Beiträgen - allerdings nicht mehr aufbauen. Ein Versorgungsausgleich wird nur anlässlich einer Ehescheidung durchgeführt. Bei Trennung ohne Scheidung lassen Sie von einem Anwalt Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt prüfen und ggf. durchsetzen. Im letzteren Fall bleibt übrigens Ihre potentieller Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente bestehen, den Sie nach einer Scheidung nicht mehr hätten.
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