Eine Beitragserstattung vor dem 65. Lebensjahr ist in Ihrem Fall nicht möglich.
Im Rahmen einer Scheidung wird durch das Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Es erfolgt eine Berechung der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit von beiden erwirtschaftet worden sind. Derjenige der die höheren Rentenanwartschaften muss dem anderen die Hälfe der Differenz abgeben.
Diese Berechnung bzw. Übertragung erfolgt auf Anordnung des Familiengerichtes. Sollten Sie lediglich getrennt leben, erfolgt diese Aufteilung der Rentenanwartschaften nicht.