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63 Jahre - Kündigung - und nun ?

von Hans09.04.2007 | 13:11
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen ! Mir ist die ganze Sache etwas unklar, also widme ich mich dann doch mal an die Experten. Folgendes: Ich bin 63 Jahre alt. Arbeiten tue ich seit meinem 14. Lebensjahr. Anfangs arbeitete ich 36 Jahre für eine Firma, wurde dann für 6 Monate arbeitslos und bin seit 8 Jahren bei einer anderen Firma beschäftigt. Auf Grund schlechten Betriebsklimas spiele ich nun mit dem Gedanken, von mir aus zu kündigen. Mit welchen Sanktionen der BfA muss ich damit rechnen ? Wird mir für 3 Monate das Arbeitslosengeld nicht gezahlt, da ich kein jüngerer Arbeitnehmer und damit nicht vermittelbar bin ? Oder wird mir dann doch wegen meines Alters und der langen Arbeitsphase geraten, direkt in Rente zu gehen ? Über eure Ratschläge und Informationen würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank. Gruß, Hans

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst einmal Vielen Dank an meine Vorredner für die sehr informativen Ausführungen.

Hans – den Antworten von Schiko, Kurt und Unbekannt können Sie bereits entnehmen, dass eine Antwort auf Ihre Fragen grds. weiterer Infos bedarf. Ich empfehle Ihnen bzgl. des für Sie maßgebenden Rentenbeginns (mit bzw. ohne Abschläge) etc. ein Beratungsgespräch bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen (Adressen siehe linke Seite "Beratungsstellen"). Konkrete Infos zur Anspruchsdauer (Sperrzeit) auf Arbeitslosengeld erhalten Sie von der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

4 Antworten

Schiko.am 09.04.2007 | 15:40
Wäre immer schön auch den geburtsmonat zu nennen, man täte sich leichter. Nach altem recht steht ihnen die rente mit 63 jahren bei 7,2% abschlag zu, jeden monat späterer rentenbeginn er- spart nochmals 0,3 % abschlag. Nehme an, dies gilt auch für die neuregelung. Hierzu kann sie aber niemand zwingen. Warum aber sollten sie, nach so viel jahren beitragszeit die neuregelung 45 beitragsjahre und rente mir 65 lebens- jahren ohne abschlag nicht beanspruchen. Grundsätzlich ist der bezug AL I für 18 monate möglich, kündigen sie selbst wird eine sperre von 3 monaten ausgesprochen, dies sollten sie verschmerzen. Aber vorsicht, bin kein ex- perte. Mit freundlichen Grüßen.
Schiko.am 09.04.2007 | 17:33
Vielen dank kurt für ihren hinweis, so sollte man hier allgemein miteinander umgehen. Es stimmt also, mit 65 kann er ohne abzug rentner werden auch bei nur 35, oder sogar nur 5 jahren beitragszeit weil ja die anhebnung auf 67 jahre erst ab jahrgang 1947 beginnt ? Die viertelung der 18 monate bezugszeit auf 4,5 jahre ohne geld war mir nicht bewusst. Vielleicht war ja hans schon 2006 63 alt, dann fällt der übergang leichter. Mit freundlichen Grüßen.
Kurtam 09.04.2007 | 16:03
Schiko, die neuen Rentengesetze gelten für Hans nicht. Wenn er jetzt 63 Jahre alt ist, kommt er spätestens 2009 in Rente. Die Regelung für 45 Jahre gibt es erst ab 2012. Hans, wenn sie selbst kündigen, gilt im Normalfall eine Sperrzeit von 3 Monaten zu Beginn der Arbeitslosigkeit. Insgesamt wird aber eine Sperrzeit von einem viertel des Anspruchs ausgesprochen. In ihrem Alter stehen ihnen 18 Monate ALG1 zus somit wäre die Sperrzeit insgesamt 4,5 Monate. Die restlichen 1,5 Monate werden am Ende abgezogen. Sie bekämen also 3 Monate kein Geld (Vorsicht Krankenversicherung), danach erhalten sie 13,5 Monate ALG1, dann folgen noch einmal 1,5 Monate ohne Bezug. Ich würde an ihrer Stelle versuchen den Beginn der Arbeitslosigkeit auf 16,5 Monate vor dem 65ten zu legen.
Unbekanntam 09.04.2007 | 22:05
Hallo Hans, sofern Sie einen schwerhinderten Ausweis von mindestens 50% haben oder Sie der medizinische Dienst vom Rentenversicherungsträger für Berufs- oder Erwerbsunfähig erklärt haben Sie mit 63 keine Abschläge. Ansonsten - wie schon die Vorredner erwäht - 7,2% Abschlag lebenslang. Für jeden Monat, wo Sie später gehen, wird der Abschlag um 0,3% weniger. Die Sperrzeit können Sie nur umgehen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen kündigen. Sie müssen jedoch vor der Kündigung den "Segen" vom Arbeitsamt holen. Der "Segen" Ihres behandelnden Arztes reicht nicht so einfach aus. Auch wenn es wahrscheinlich von Ihnen nicht so gemeint war, es sind keine Sanktionen des Rentenversicherungsträgers, sondern Gesetze, die wie auch jede Andere Behörde ausführen muss. Die Gesetzte macht der Bundestag, den Sie evtl. auch mitgewählt haben. Bitte wenden Sie sich für nähere Details an die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle.
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