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Experten-Antwort

Ab wann Auszahlung der Erwerbsminderungsrente

von Stefan5715.04.2018 | 17:31
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich (60) bin seit 1974 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Seit Juni 2015 bin ich arbeitsunfähig und erhielt mit der Lohnfortzahlung insgesamt 78 Wochen Krankengeld. Im September 2016 wurde ich daraufhin von meiner Krankenkasse ausgesteuert. Mein sofortiger Antrag auf ALG 1 wurde für die Dauer von zwei Jahren genehmigt. Das ALG 1 läuft Ende Oktober 2018 aus. Ich stehe jedoch immer noch in einem Arbeitsverhältnis. Im Herbst 2017 beauftragte mich die Arbeitsagentur einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Kurz darauf bekam ich eine Aufforderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV), einen Antrag auf REHA zu stellen, der jedoch nach einiger Zeit wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde. Dies bedeutete, dass ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen sollte, was ich am 15.01.2018 getan habe. Ende März 2018 erhielt ich ein Schreiben der DRV zur Berechnung meines evtl. Hinzuverdienstes, in dem ich Erklärungen von mir und seitens meines Arbeitgebers abgeben muss. Hier werden nunmehr Zeiten vom 01.09.2015 bis 31.12.2017 abgefragt bzw. berücksichtigt. Meine Fragen lauten demnach: Ab wann wird mir eine evtl. Erwerbsminderungsrente gezahlt? Hier gäbe es ja mehrere Möglichkeiten, oder nicht? Diese wären: ab Beginn meiner Erkrankung im Juni 2015, ab Beginn des 01.09.2015 (der Tag, der im Schreiben zum Hinzuverdienst angegeben ist), ab Datum meines Antrages auf Erwerbsminderungsrente am 15.01.2018, oder sieben Monate später, also ab 01.08.2018, weil die EM-Rente erst nach 7 Monaten gezahlt wird? Nächste Frage: Wie wird meine Zurechnungszeit berechnet? bis 62 Jahre bei Rentenbeginn rückwirkend zum 01.09.2015, bis 62 Jahre und 3 Monate mit Rentenbeginn zum 15.01.2018 oder 01.08.2018, oder evtl. sogar mit der in der GroKo genannten Berechnung mit 65 Jahren und 8 Monaten, wenn dies noch bis zu meinem Rentenbescheid Gesetz wird? Ich würde mich freuen, wenn ich hierüber einige interessante Antworten erhalten würde. Schöne Grüße Stefan57

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stefan57,

bezüglich des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung und demzufolge auch des Rentenbeginns kann hier ohne Kenntnis der Sachlage nur spekuliert werden.

Insofern sollten Sie sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und dort nach dem Sachverhalt nachfragen.

Die Berechnung der Zurechnungszeit richtet sich gem. § 59 SGB VI immer nach dem Rentenbeginn.

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2017 war das Ende der Zurechnungszeit von der Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten abhängig. Beginnt die Rente in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2023, wird die Zurechnungszeit gemäß der Übergangsregelung des § 253a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2018 schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten verlängert.

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9 Antworten

Silviaam 15.04.2018 | 18:02
Hallo Stefan Welches Datum als Rentenbeginn in Frage kommen könnte, wird man Ihnen hier aus dem Forum heraus nicht mitteilen können. Allerdings könnte bei Ihrer Aufzählung noch ein anderes Datum dazu in Frage kommen, nämlich der Tag der Rehaantragstellung, da der Rehaantrag ggf. bereits als Rentenantragstellung gewertet/angesehen werden könnte. Die Reha wurde wegen geringer Aussicht auf Erfolg abgelehnt und Ihnen wurde die Antragstellung zur EM-Rente nahegelegt. Sollte man Ihnen eine befristete EM-Rente bewilligen, dann würde diese ab Leistungsfalleintritt erst ab dem 7. Monat zu leisten sein. Sollte man Ihnen eine unbefristete (längstens bis zur Regelaltersrente) EM-Rente bewilligen, so würde diese auch schon ab Leistungsfalleintritt zu leisten sein. Bzgl. der dann rechtlich/gesetzlich geltenden Zurechnungszeiten wird abzuwarten bleiben, ab wann der Leistungsfall tatsächlich als eingetreten beurteilt sein wird. Gruß und für die Zukunft gesundheitlich alles Gute Silvia
zeldaam 15.04.2018 | 18:29
Hallo Stefan57, ist in dem Schreiben zum Hinzuverdienst wirklich der 01.09 - 2015 - angegeben oder doch der 01.09. - 2016 - ? (Evt. auch Schreibfehler der DRV ?) Grundsätzlich fragt die DRV den Hinzuverdienst erst ab dem Zeitpunkt an, ab welchem die Rente beginnen könnte. Ich vermute anhand Ihrer Schilderungen folgendes: - Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) = Beginn der AU im Juni 2015 - unbefristete Rente frühestens ab 01.07.2015 möglich, sofern Antrag bis zum 30.09.2015 gestellt wurde (hierzu zählt auch ein Reha- Antrag) - befristete Rente frühestens ab 01.01.2016 möglich, sofern Antragstellung bis zum 31.01.2016 (die 7 - Kalendermonatsfrist wird immer vom sogenannten Leistungsfall an gerechnet) - bei Ihnen: Antrag auf ALG I im September 2016 nach Aussteuerung (§ 145 SGB III) gilt als Reha- Antrag, dieser wird als Rentenantrag umgedeutet (in Ihrem Falle nach § 116 (2) Nr.- 1- SGB VI, da Reha nicht durchgeführt - somit Rentenbeginn am 01.09.2016 aufgrund des Rentenantrages im September 2016 Zur Zurechnungszeit (ist immer vom Rentenbeginn abhängig): - bei Rentenbeginn in 09/2016 --> 62 Jahre (Auf die geplante Gesetzesänderung mit der Zurechnungszeit bis 65 würde ich nicht hoffen, diese soll wohl erst zum 01.01.2019 in Kraft treten, Herr Heil will "in den nächsten Wochen" erstmal einen ersten Gesetzesentwurf vorlegen.) MfG zelda
W*lfgangam 15.04.2018 | 18:37
Hallo Stefan57, Sie haben die alternativen Rentenbeginne perfekt erfasst, alle Varianten 1) - 4) sind möglich, 4) halte ich eher für ausgeschlossen, da hier wohl - nach meiner Einschätzung - eine 'verspätete' Antragstellung vorliegen würden und somit die Rente mit Antragsmonat/01.01.2018 beginnen würde. Aber geben Sie nichts auf meine 'Gefühle', ich kenne Ihre med. Akte und das Votum der Sachbearbeitung zu Ihrem EM-Fall nicht ... > Ende März 2018 erhielt ich ein Schreiben der DRV zur Berechnung meines evtl. Hinzuverdienstes, in dem ich Erklärungen von mir und seitens meines Arbeitgebers abgeben muss. Hier werden nunmehr Zeiten vom 01.09.2015 bis 31.12.2017 abgefragt bzw. berücksichtigt. Etwas merkwürdig, da doch alle Einkünfte (KG/ALG) bereits im Rentenkonto gemeldet sein sollten. Lediglich das aufstockende Krankengeld vom AG/ÖD dürfte von Interesse sein. Und vielleicht hat ja auch parallel 'unbekanntes' Einkommen vorgelegen - insofern nur ein 'Sicherheitsabfrage'. Ab welchem Datum genau nun die Einkünfte als Hinzuverdienst neben der (rückwirkenden) Rente oder als Versicherungszeit für die Berechnung der EM-Rente zu rechnen sind, wäre hier pure Spekulation - da heißt es schlicht den Bescheid abzuwarten. Zur Zurechnungszeit: hängt vom Datum des Versicherungsfalles ab, nicht vom Bescheiddatum. Insofern hoffen Sie mal besser nicht auf 'märchenhafte' Groko-Vereinbarungen ;-) Gruß w.
Stefan57am 15.04.2018 | 19:11
Hallo Zelda, vielen Dank für die Info. In den Schreiben zum Hinzuverdienst ist wirklich der 01.09.2015 abgegeben und nicht 01.09.2016. Das hieße also: Beginn der Erwerbsminderungsrente = Juni 2015, obwohl der Reha-Antrag in einen Rentenantrag im Sept. 2016 umgewandelt wurde und ich erst im Januar 2018 den "richtigen" EM-Rentenantrag gestellt habe. Ist das so korrekt? LG Stefan57
W*lfgangam 15.04.2018 | 19:26
Zitat von Stefan57 anzeigenausblenden
Hallo Stefan57, der Rentenantrag als solcher ist bei EM (jeder Rente) nur ein formeller Akt/bloße Antragstellung/will die Rente haben, ändert aber nichts/bis Weniges an den Folgewirkungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zeitpunkt/Beginn EM tatsächlich festgelegt wird – im Hinblick auf die Zahlung/Höhe der Rente. Wir sind immer noch im Spekulationsmodus ... Gruß w.
Stefan57am 15.04.2018 | 19:22
Hallo W*lfgang, vielen Dank, auch für diese Informationen. Tja, das wäre dann auch noch eine Möglichkeit. Da würde die Zurechnungszeit ja auf 62 Jahre und 3 Monate steigen. Etwas, aber immerhin. Kann man denn bei einer rückwirkenden Berechnung mit Nachzahlungen rechnen? ;-) Ja danke. Da ist meine Hoffnung auch nicht groß, dass dies noch in diesem Jahr geschieht bzw. gerade in meinem Falle die Zurechnungszeit auf 65 Jahre und 8 Monate hochgerechnet würde. Es ist mal wieder zu schön, um wahr zu sein... :-)) LG Stefan57 Gruß w.
zeldaam 15.04.2018 | 19:42
Zitat von Stefan57 anzeigenausblenden
ist in dem Schreiben zum Hinzuverdienst wirklich der 01.09 - 2015 - angegeben oder doch der 01.09. - 2016 - ? (Evt. auch Schreibfehler der DRV ?)
In den Schreiben zum Hinzuverdienst ist wirklich der 01.09.2015 abgegeben und nicht 01.09.2016. Das hieße also: Beginn der Erwerbsminderungsrente = Juni 2015, obwohl der Reha-Antrag in einen Rentenantrag im Sept. 2016 umgewandelt wurde und ich erst im Januar 2018 den "richtigen" EM-Rentenantrag gestellt habe. Ist das so korrekt? LG Stefan57
Hallo Stefan57, nein leider nicht ganz korrekt: 1. Rentenbeginn: Sie sind dann zwar seit dem xx.Juni 2015 erwerbsgemindert, aber die Rente beginnt erst am später (01.09.2015 / 01.09.2016 / 01.01.2018). 2. Ende / Länge der Zurechnungszeit Das Ende der Zurechnungszeit bemisst sich übrigens nicht nach dem Versicherungsfall/ Leistungsfall, sondern nach dem Rentenbeginn: §§ 59 / 253 c SGB VI. 3. Nachzahlung: Hinsichtlich der parallelen Zeit der rückwirkenden Rente neben dem ALG I / KG würde ich nicht auf eine Nachzahlung hoffen, entweder ist das ALG I / KG höher als die Rente, dann wird die Rente für diesen Zeitraum meist durch den Erstattungsanspruch de AfA / KK aufgebraucht. Außerdem fordert der AG ggf. noch den Krankengeldzuschuss zurück. Sollte nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden, könnte zumindest das ALG I als Hinzuverdienst gelten und die Rente ggf. nur gekürzt oder gar nicht gezahlt werden. Mein Tipp: Anruf bei der Sachbearbeitung des RV-Trägers und Nachfrage direkt zum Rentenbeginn und/ oder warum Daten ab 01.09.2015 abgefragt werden. Ggf. auch ob teilweise oder volle EM-Rente. MfG zelda
miram 15.04.2018 | 20:59
Leistungsfall ist regelmäßig der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es gibt aber Ausnahmen. Antragsdatum ist das Datum des Reha-Antrags. Der Reha-Antrag gilt kraft Gesetzes als Rentenantrag. Bei dem nachgereichten Antragsformular handelt es sich nur um eine administrative Ergänzung Ihrer Angaben. Das Datum ist nicht relevant. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__101.html Wenn der Reha-Antrag später als 3 Monate nach dem Leistungsfall gestellt wird, beginnt die Rente mit dem Antragsmonat (ggf. des Antrags auf Arbeitslosengeld - nach § 145 SGB III). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html Die Zurechnungszeit richtet sich nach dem Beginn der Rente. Die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente wird mit den Vorleistungen der Krankenkasse und der Arbeitsagentur bis zur Rentenhöhe im Rahmen eines Erstattungsanspruchs verrechnet. Das gleiche gilt für einen eventuell zu berücksichtigenden abgetretenen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld. Vermutlich ist Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt, da Sie zur Antragstellung aufgefordert worden sind. Änderungen des Rentenbeginns müssen Sie daher mit dem vorleistenden Leistungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur) vorher abstimmen, da sich dadurch ggf. eine andere Höhe des Erstattungsanspruchs ergeben könnte.
Fortitude oneam 16.04.2018 | 10:42
Hallo Stefan57, Sie haben wirklich seit 1974 ununterbrochen gearbeitet und waren nicht mal zwischendurch krank? -:)) Sie haben bereits gute Vorschläge erhalten, wann eventuell der beste Zeitpunkt einer EMR Auszahlung kommen könnte. Es bleibt erstmal abzuwarten was es für eine EMR wird. Da Sie ja schon 44 Jahre ununterbrochen gearbeitet haben und dazu noch im öffentlichen Dienst, dürfte Ihnen wohl doch egal sein, wie lange die Zurechnungszeit sein wird. Sie sollten normalerweise Ihre Schäfchen bereits im trockenen haben. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
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