Hallo Stefan57,
bezüglich des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung und demzufolge auch des Rentenbeginns kann hier ohne Kenntnis der Sachlage nur spekuliert werden.
Insofern sollten Sie sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und dort nach dem Sachverhalt nachfragen.
Die Berechnung der Zurechnungszeit richtet sich gem. § 59 SGB VI immer nach dem Rentenbeginn.
Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2017 war das Ende der Zurechnungszeit von der Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten abhängig. Beginnt die Rente in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2023, wird die Zurechnungszeit gemäß der Übergangsregelung des § 253a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2018 schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten verlängert.