Hallo Marionwoe,
prinzipiell gelangt ein über den Versorgungsausgleich zugewiesener Anspruch immer mit Beginn einer Leistung aus dem entsprechenden Versorgungssystem „zur Auszahlung“ - wird dort also entsprechend berücksichtigt, wenn ein Leistungsanspruch aus dem Versorgungssystem besteht. Insoweit kann ich hier nur auf den Beitrag von „-/-“ verweisen und empfehlen, dessen Rat zu folgen.
Um sich einen einfachen Überblick über das Versorgungsausgleichsrecht zu verschaffen, kann ich Ihnen im übrigen auch die Broschüre „Geschiedene - Ausgleich bei der Rente“ empfehlen, welche Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=23
downloaden können.