Grundsätzlich sollten Sie gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger alle Angaben machen, die für das Rentenverfahren und die spätere Rentenberechnung erforderlich sind.
Ob der Selbsteinschätzungsbogen in Ihrem Fall unbedingt noch erforderlich ist, da die Erwerbsminderung aufgrund der Anwendung des § 116 SGB VI offensichtlich bereits festgestellt wurde, kann ich von hier nicht beurteilen. Fragen Sie doch telefonisch bei Ihrem Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiterin nach.
Wenn jemand schwerbehindert ist, heißt das nicht immer zwangsläufig, dass die Person auch erwerbsgemindert ist. Eine Schwerbehinderung kann aber immer ein Anhaltspunkt dafür sein. „Schaden“ kann es also nicht, dies Ihrem Rentenversicherungsträger noch mitzuteilen.
Hinsichtlich der Pflege Ihrer Mutter wäre es natürlich dann relevant, wenn entsprechende Beitragszeiten hierfür in Ihrem Versicherungskonto nicht dokumentiert wären. Ob aus der Pflegetätigkeit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden/wurden, müsste Ihnen die Pflegekasse mitgeteilt haben.
Ansonsten kann ich mich den Ausführungen von „hinten wie von vorne“ nur anschließen.