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Ablehnung med. Reha

von Lulu03.02.2009 | 17:52
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8 Antworten

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Guten Tag, ich wurde von der KK aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur med. Reha zu stellen. Die gleiche KK hat aber den Antrag abgelehnt. Sie schreibt:" Nach sozialmedizinischer und verwaltungsseitiger Prüfung kann das angestrebte Behandlungsziel auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme am Wohnort erreicht werden.... entschließen Sie sich, eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen." Nun meine Fragen - Warum fordert mich die KK auf, den Antrag zu stellen, obwohl sie wusste, dass ich vor erst 3 Jahren eine Reha hatte? - Bin ich jetzt verpflichtet, eine ambulante Reha durchzuführen? - Gilt der Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Ablehnung als Antrag zur Rente? Danke

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Guten Tag Lulu,

Bei einer medizinischen Rehabilitation erhalten Sie eine ärztliche Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung. Diese kann in stationärer oder ambulanter Form durchgeführt werden. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befassen sich mit der beruflichen Rehabilitation, z.B. in Form von Hilfen zur Erhaltung bzw. Erlangung eines Arbeitsplatzes, Weiterbildungsmaßnahmen etc..

Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Sie dazu auffordern einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, wenn nach den Feststellungen des MdK Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Dies dürfte in der Regel ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sein. In der Sozialversicherung gibt es ein gegliedertes System. Die Krankenversicherung erbringt nur dann Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger, wie z.B. die Rentenversicherung, für die Leistung zuständig sein kann.

Die Krankenkasse prüft also zunächst, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung der Rentenversicherung erfüllt haben. Ist dies der Fall gibt sie den Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Dieser prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung der Rentenversicherung erfüllt sind. Dies war bei Ihrem Antrag offenbar nicht der Fall, so dass eine Weiterleitung an die Krankenkasse erfolgt ist.

Insoweit wäre - wie von Chris gesagt - tatsächlich interessant, welche Begründung der Rentenversicherungsträger bei der Weiterleitung angegeben hat.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Lulu,

die vorliegenden Informationen ergeben hier einfach kein klares Bild. Ein Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie arbeitslos sind und eine Erklärung nach § 428 SGB III bei der Agentur für Arbeit abgegeben haben oder sich in der passiven Phase einer Altersteilzeit befinden. Allerdings fordert die Krankenkasse üblicherweise nur im Zusammenhang mit einer Krankengeldzahlung auf, so die Altersteilzeit ausscheidet, weil hier der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ruht. Bliebe nur noch die Erklärung nach § 428 SGB III ?

Die Reha-Leistung müssen Sie nur dann antreten, wenn die Aufforderung der Krankenkasse zulässig war und die nun bewilligte ambulante Leistung auch auf diese Aufforderung zurückzuführen ist . Dies lässt sich aus der Ferne, bei den zudem uneindeutigen Informationen, beim besten Willen nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen daher, Kontakt mit dem im Bewilligungsbescheid genannten Sachbearbeiter der Krankenkasse aufzunehmen und sich den Sachverhalt ausführlich erläutern zu lassen.

6 Antworten

Chrisam 03.02.2009 | 19:11
Den Sachverhalt verstehe ich nicht. Wenn die Krankenkasse sie auffordert, wird der Antrag der Rentenversicherung zugesandt. Haben Sie ein Schreiben der Rentenversicherung bekommen, dass der Antrag ggf. an die Krankenkasse "weitergeleitet" wurde?
Koulchenam 03.02.2009 | 23:40
Hallo, auch eine ambulante medizinische Reha wäre doch immer noch eine Reha. Bei der Verpflichtung zur Reha sollten Sie nochmal nachsehen, was die Krankenkasse im Brief vermerkt hat, in dem Sie zur Antragstellung aufgefordert wurden. Es kann sein, daß dort ein sogenanntes Gestaltungsrecht ausgeschlossen wurde, d.h. Sie dürften nur mit Zustimmung der KK die Reha ablehnen, sonst würde Ihnen das Krankengeld gestrichen, und es könnte massive Schwierigkeiten geben, wenn der Antrag später doch noch in einen Rentenantrag umgedeutet würde. (Siehe dazu auch entsprechende Beiträge unter www.krankenkassenforum.de.) Was Chris erwähnt hat, ist die Weiterleitung des unzuständigen Sozialversicherungsträgers an den dann automatisch zunächst zuständigen. Sollte der Antrag also zunächst bei der Rentenversicherung zur Prüfung vorgelegen haben, hat diese innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist festgestellt, daß sie nicht zuständig ist. Der Träger, an den sie den Antrag weiterleitet, in diesem Fall die Krankenkasse, ist dann automatisch zuständig und muß die Entscheidung innerhalb von drei Wochen treffen. (Sollte sich später herausstellen, daß die KK doch nicht zuständig war, würde sie die Kosten an den zuständigen Träger weiterbelasten.) Ob der Zeitpunkt der Antragstellung ggf. als Zeitpunkt des Rentenantrags gilt, weiß ich leider nicht. Allerdings ist Ihr Antrag doch, wie gesagt, gar nicht abgelehnt worden. Es wurde lediglich die Notwendigkeit einer stationären Behandlung verneint. Viele Grüße Koulchen
Luluam 04.02.2009 | 00:41
Es stimmt, ich wurde von der KK aufgefordert, den Antrag zu stellen und ihn zur KK zurück zu senden, was ich auch getan habe. Trotzdem bekam ich Post von der DRV, dass mein Antrag zuständigkeitshalber zur KK weitergeleitet wurde. Danach bekam ich wirklich den Bescheid, dass dem Antrag zur Durchführung einer stationären Behandlung in einer Reha- Einrichtung nicht entsprochen werden kann, weil ...
Luluam 04.02.2009 | 00:51
Bis dahin schon mal danke. Nun interessiert mich, ob es einen Unterschied gibt zu folgenden Tatsachen. - Ich werde aufgefordert, eine Beantragung von Leistungen zur med. Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. - Ich fülle das entsprechende Formular aus und bekomme zur Antwort, dass meinem Antrag zur Durchführung einer stationären Behandlung in einer Rehaeinrichung nicht entsprochen werden kann. - Ist da was schief gelaufen? - Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Chrisam 04.02.2009 | 06:12
Die Rentenversicherung hat in dem Schreiben der Weiterleitung eine Begründung angegeben. Welche?
Luluam 05.02.2009 | 17:36
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB 6 werden Leistungen zur med. Reha nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. ... so die DRV. - ich weis das, was ich nicht weis ist, ob ich zur ambulanten Reha wirklich antreten muss.
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