Guten Tag Lulu,
Bei einer medizinischen Rehabilitation erhalten Sie eine ärztliche Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung. Diese kann in stationärer oder ambulanter Form durchgeführt werden. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befassen sich mit der beruflichen Rehabilitation, z.B. in Form von Hilfen zur Erhaltung bzw. Erlangung eines Arbeitsplatzes, Weiterbildungsmaßnahmen etc..
Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Sie dazu auffordern einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, wenn nach den Feststellungen des MdK Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Dies dürfte in der Regel ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sein. In der Sozialversicherung gibt es ein gegliedertes System. Die Krankenversicherung erbringt nur dann Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger, wie z.B. die Rentenversicherung, für die Leistung zuständig sein kann.
Die Krankenkasse prüft also zunächst, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung der Rentenversicherung erfüllt haben. Ist dies der Fall gibt sie den Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Dieser prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung der Rentenversicherung erfüllt sind. Dies war bei Ihrem Antrag offenbar nicht der Fall, so dass eine Weiterleitung an die Krankenkasse erfolgt ist.
Insoweit wäre - wie von Chris gesagt - tatsächlich interessant, welche Begründung der Rentenversicherungsträger bei der Weiterleitung angegeben hat.