Ihrem Ehemann wurde vom zuständigen Rentenversicherungsträger "nur" eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt, weil er nach deren Ansicht auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten kann.
Der zuständige Rentenversicherungsträger will jetzt - so wie es aussieht - prüfen, ob Ihr Ehemann unter Umständen auch Anspruch auf eine VOLLE Erwerbsminderungsrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes hat.
Ich will versuchen, Ihnen zu erklären, was eine "volle Erwerbsminderungsrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" ist: Nach den medizinischen Feststellungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers scheint Ihr Ehemann aufgrund des Leistungsvermögens von 3 bis unter 6 Stunden täglich wohl noch in der Lage zu sein, eine Teilzeitbeschäftigung (grundsätzlich jeglicher Art) ausüben zu können. Kann der (Noch-)Arbeitgeber Ihrem Ehemann einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anbieten, ist der Arbeitsmarkt für Ihren Ehemann nicht "verschlossen" und er erhält "nur" eine TEILWEISE Erwerbsminderungsrente. Hat der Arbeitgeber aber nicht diese Möglichkeit, so dürfte der Arbeitsmarkt für Ihren Ehemann als verschlossen gelten und er hätte einen Anspruch auf eine VOLLE Erwerbsminderungsrente wegen VERSCHLOSSENHEIT des Arbeitsmarktes.
Wenn Sie der Meinung sind, dass das verbliebene Leistungsvermögen Ihres Ehemannes vom Rentenversicherungsträger falsch eingeschätzt wurde, da Ihr Ehemann in keiner (!) Beschäftigung mehr täglich 3 Stunden oder mehr arbeiten kann, können Sie auch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Widerspruch gegen die teilweise Erwerbsminderungsrente einlegen.