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Experten-Antwort

Abschläge Rente

von Karin10.08.2018 | 08:36
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6 Antworten

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Hallo zusammen, ich bin nun leider wegen meinem Herz fast ein Jahr krankgeschrieben und habe einen schwerbehinderten Asuweis. Wenn ich jetzt eine Erwerbsdminderungsrente beantragen würde - wie werden die Abschläge gerechnet? Pro Monat bis zur Regelaltersrente (das wären nach meiner Rechnung Abzüger von 7,8 %) oder bis zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte (das wäre in einem halben Jahr und wären 1,8 %)? Das wäre ein Unterschied von 6%. Vielen Dank und Grüße Karin

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Karin,

die Abschläge beziehen sich bei Antragstellung einer Erwerbsminderungsrente bei Beginn der Rente im Jahr 2018 auf das 64. Lebensjahr. Dieses Lebensalter wird bei späterer Rentenantragstellung bis 2024 auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Ohne Abschläge wird diese Rente also im Jahr 2018 bei einem Lebensalter von 64 Jahren gewährt. Pro Monat, den Sie vor Erreichen des 64. Lebensjahres erhalten Sie einen Abschlag von 0,3% (maximal jedoch 10,8%). Viele Grüße zurück!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Fehlerteufel

Ergänzung /Korrigierung der Antwort:

Pro Monat, den Sie vor Erreichen des 64. Lebensjahres IN DIE RENTE STARTEN, erhalten Sie einen Abschlag von 0,3% (maximal jedoch 10,8%). Viele Grüße zurück!

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4 Antworten

Karinam 27.09.2018 | 15:21
Hallo, eine kleine Ergänzung. Ich habe heute ein Schreiben von der DRV erhalten, dass Sie mich Rückwirkend in Erwerbsminderungsrente schicken könnten, wenn ich einen entsprechenden Rentenantrag stellen würde, da ich im Mai 2017 einen Rehaantrag gestellt hatte und im Mai 2017 auch eine Reha hatte. Nun meine Fragen: Hätte ich noch Zurechnungszeiten? Und wie hoch wäre der Rentenabschlag? Bin im Juni 2017 63 geworden. Ab wann gilt der Rentenbeginn? Ab Rehaantrag als zum 01.05.2017 oder erst sieben Monate später? Also zum 01.12.2017? Evtl. Zurechnungszeiten und Abschläge haben ja Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Kann ich den Bginn der Rente bestimmen? Oder nach welchen Maßgaben wird der Rentenbeginn von der Rentenversicherung festgelegt? Besten Dank und viele Grüße Karin
Karinam 27.09.2018 | 16:58
Kleine Ergänzung: Krank war ich seit März und aus der Reha kam ich im August 2017
Mondkindam 28.09.2018 | 08:17
Hallo Karin, wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, sollte in diesem eigentlich angegeben sein ab wann Sie als erwerbsgemindert geltend und ob die Erwerbsminderung auf Dauer oder nur befristet festgestellt wurde.
Obiter dictumam 28.09.2018 | 08:57
Zitat von Karin anzeigenausblenden
Abhängig davon, ob der Rehaantrag vom Mai 2017 zu einer Dauer oder einer Zeitrente führt, dürfte der Rentenbeginn immer in 2017 liegen (Juni bzw. Dez. 2017). Eine Zurechnungszeit wird sich nicht ergeben, da bei Rentenbeginn in 2017 (auch rückwirkender RBeginn) das 62. Lj bereits vollendet ist. Bei den Abschlägen hängt es davon ab, ob Sie eine Vertrauensschutzregelung erfüllen oder nicht, bei Rentenbeginn Mai 2017 z.B. -3,9% ohne VS bzw. -0,6% mit VS; bei Rentenbeginn DEZ 2017 wären es -1,8% ohne VS bzw. keine Abzüge mit VS. Vertrauensschutz hängt mit den §§ 264d und 77 Abs. 4 iVm §51 Abs. 3a SGB VI zusammen.
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