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Experten-Antwort

Abschlag

von Fee Z.09.02.2017 | 12:05
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15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frage ist, ob man den Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente (wenn man denn die Wahl hat) "vernünfigerweise" erst mit 62 stellen sollte? (Ich frage für eine Klientin, die schwer krank ist, das auch schon länger, sodass es auf ein paar Monate "nicht mehr ankäme"). Ist es also tatsächlich so, dass sie wenn sie denn noch bis 62 mit ihrem Rentenantrag wartet, keine Abschläge auf ihre Altersrente hinnehmen müsste? Und müsste sie wirklich, wenn sie den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente kurz vor dem 62. Lebensjahr stellt, auf alle späteren Bezüge die Abschläge hinnehmen? - und dass das sowohl auf die Erwerbsunfähigkeitsrente? - wie auch auf die spätere Altersrente? Und wenn ja, wo findet man das noch einmal offiziell verständlich dargestellt? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Beginnt die Rente vor der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze, müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren auf 62 Jahre und jünger. Eine Tabelle zur Darstellung dieses Sachverhalts findet sich in der Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ im gemeinsamen Portal der Deutschen Rentenversicherung.de unter Broschüren.

Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen, zum Beispiel bei einer Alters- oder Witwen- beziehungsweise Witwerrente.

Den Hinweis auf die Beratungsstellen Ihrer Rentenversicherungsträgers möchten wir Ihnen dennoch geben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

Fee Z.am 09.02.2017 | 12:47
Zitat von Silvia anzeigenausblenden
Silvia schrieb

Hallo Fee Z.

Lesen Sie bitte noch einmal Ihre Ausgangsfrage:

---Meine Frage ist, ob man den Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente (wenn man denn die Wahl hat) "vernünfigerweise" erst mit 62 stellen sollte? (Ich frage für eine Klientin, die schwer krank ist, das auch schon länger, sodass es auf ein paar Monate "nicht mehr ankäme").---

Bereits länger schwer erkrankte und dadurch erwerbsgeminderte Personen werden keine Wahl (oder Wunsch) haben, sich den günstigsten Zeitpunkt zur Antragstellung zu wählen/wünschen, da im Antragsverfahren sozialmedizinisch zu ermitteln gilt, ob die versicherungsrechtlichen und sozialmedizinischen Voraussetzung überhaupt gegeben sind und wann der Zeitpunkt des Leistungsfalls überhaupt eingetreten/anzunehmen ist!

Dieser sollte in dem Fall Ihrer Klientin, sofern man Ihrem Beitrag Glauben schenken kann, ja schon länger vorliegen, da sie bereits länger schwer erkrankt ist und nicht erst an ihrem 62. Geburtstag erkranken wird..

Sie scheinen mir aktuell zu emotional und gedanklich auf den 62. Geburtstag festgefahren, sodass ich Ihnen gerne abschließend dazu raten möchte, sich mit ihrer Klientin in einer Beratungsstelle zum Sachverhalt sachkundig zu machen, um ihr überhaupt helfen zu können.

Es ist traurig, dass Sie an Sie gerichtete freundlich gemeinte Informationen auf Ihre Fragestellung nicht verstehen und im Forum helfende User mutwillig verbal angreifen, die Ihnen lediglich klarzumachen versuchen, dass man den Enitritt einer Erkrankung, und damit verbunden eine EM, sich nicht wünschen/aussuchen kann.

Gruß

Das können Sie natürlich "Wunschkonzertprinzip" nennen. Es trifft aber nicht den Kern. Die Frau ist schwer krank und würde ohnehin recht wenig bekommen. Damit das nicht noch weniger wird, ist es doch wohl recht und billig, zu schauen, was denn vielleicht so gemacht werden kann, dass es menschlich bleibt - statt nun auch noch mit der moralischen Keule kommen zu wollen. Sagen Sie lieber mal was Verständliches. Es ist doch schon schwer genug, sich durch diesen ganzenParaphendshungel zurechtzufinden zu müssen (und bitte auch nicht wieder : Gehn se zur Beratungsstelle!" - Wozu ist das Forum denn da?
Silviaam 09.02.2017 | 12:28
Hallo Fee Z. Wenn die Klientin bereits länger schwer erkrankt ist und der Antrag auf Anerkennung einer ERWERBSMINDERUNG erst nach dem 62. Geburtstag gestellt wird könnte, bei an-/abschließender Prüfung des Antrags durch den sozialmedizinischen Dienst der DRV herauskommen und auch beschieden werden, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Annerkenntnis einer ERWERBSMINDERUNG vor dem 62. Geburtstag lagen. In der Regel haben/hatten kranke und erwerbsgeminderte Personen keine Wahl, ihren Zeitpunkt auf Antragstellung zur Anerkennung einer EM nach den für sie günstigeren Zeitpunkt zu richten. Wenn ihre Klientin bereits länger schwer erkrankt ist, wird es auch eine ärztliche/klinische Dokumentation über den Krankheitsverlauf geben und das womöglich bereits über Jahre! Auch wenn ich gerne Verständnis dafür aufbringen möchte, dass ein jeder zu seinem Nutzen handeln möchte, krank und damit erwerbsgemindert zu werden läuft real nicht nach "Wunschkonzertprinzip" ab. Gruß agnes
Abilifyam 09.02.2017 | 12:46
Es gibt auch Abschläge, wenn sie mit 62 EM-Rente beantragt. Und zwar genau 10,8%. Für jeden weiteren Monat mit 62, den sie nicht EM ist, gibt es 0,3% weniger Abschlag. Aber höchstwahrscheinlich wird die EM rückwirkend anerkannt, so dass es egal ist, wann man den Antrag stellt. Übrigens werden solche "Rentenoptimierungen" bei der Rentenversicherung äußerst ungern gesehen...
Transkartonam 09.02.2017 | 12:53
Es gibt weiterhin Abschlag, von daher bringt es sehr wenig, mit dem Rentenantrag noch zu warten. Wenn es keinen Abschlag gäbe mit 62 bei Erwebsminderungsrente, dann würden massenhaft Rentenoptimiere den EM-Antrag mit 62 stellen. Und genau deswegen gibt es auch mit 62 und 63 weiter Abschläge: Damit es keine falschen Anreize gibt, den EM-Antrag zu stellen.
Niinaam 09.02.2017 | 13:07
Hallo Fee Z., ergänzend zu dem aus meiner Sicht völlig richtigen Beitrag von Silvia: "Ein paar Monate" werden nicht ausreichen, um gar keine Abschläge zu haben. Bei einem Beginn der EM-Rente im Jahr 2017 sind von dieser Rente Abschläge abzuziehen, wenn die Betroffene zu dem Zeitpunkt noch nicht 63 Jahre und 11 Monate alt ist (und diese Abschläge bleiben dann auch gleich bei der folgenden Altersrente). Wartet die Betroffene bis 2018 (und sind dann überhaupt noch die Voraussetzungen erfüllt), fallen die Abschläge an, wenn das Lebensalter von 64 Jahren noch nicht erfüllt ist; und so weiter, bei einem Rentenbeginn in 2024 gilt dann die Grenze von 65 Jahren. Wenn sie also in nächster Zeit auf die EM-Rente angewiesen ist, wird sie um einen gewissen Betrag an Abschlägen nicht herum kommen. Und nochmal zu den von Ihnen genannten 62 Jahren: Auch dafür gibt es eine Übergangsregelung und die liegt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2017 bei 60 Jahren und 11 Monaten. Alle jüngeren Versicherten, deren Rente in diesem Jahr beginnt, haben einen Abzug von 10,8 % in ihrer EM-Rente. Bei einem Alter zwischen 60+11 und 63+11 liegt der Abschlag zwischen 0,3 % und 10.8 % je nach dem konkreten Alter (je weiter man von 63+11 entfernt ist, desto mehr Abschläge, aber eben nie mehr als 10,8%). Die maßgebenden Altersgrenzen können Sie im Sozialgesetzbuch unter § 264d SGB VI nachlesen.
Niinaam 09.02.2017 | 13:22
Wenn Sie uns das genaue Geburtsdatum Ihrer Klientin nennen würden, könnte man auch für jeden beliebigen Rentenbeginn ausrechnen, wie hoch die Abschläge wären (vielleicht wird es dann verständlicher). Nur: Keiner hier im Forum kann abschätzen, wann der Rentenbeginn wirklich sein wird, weil es dafür eben auf die medizinische Prüfung ankommt und nicht nur auf den Zeitpunkt des Antrages. Die eigentlichen Fragen sind doch: Arbeitet Ihre Klientin noch und kann sie das gesundheitlich noch? Oder ist sie krank geschrieben und wie lange zahlt die KK noch? Hat sie überhaupt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren) erfüllt? Der Verweis auf eine individuelle Beratung vor Ort ist daher nicht ganz aus der Luft gegriffen...
Silviaam 09.02.2017 | 14:08
Hallo Fee Z. Lesen Sie bitte noch einmal Ihre Ausgangsfrage: ---Meine Frage ist, ob man den Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente (wenn man denn die Wahl hat) "vernünfigerweise" erst mit 62 stellen sollte? (Ich frage für eine Klientin, die schwer krank ist, das auch schon länger, sodass es auf ein paar Monate "nicht mehr ankäme").--- Bereits länger schwer erkrankte und dadurch erwerbsgeminderte Personen werden keine Wahl (oder Wunsch) haben, sich den günstigsten Zeitpunkt zur Antragstellung zu wählen/wünschen, da im Antragsverfahren sozialmedizinisch zu ermitteln gilt, ob die versicherungsrechtlichen und sozialmedizinischen Voraussetzung überhaupt gegeben sind und wann der Zeitpunkt des Leistungsfalls überhaupt eingetreten/anzunehmen ist! Dieser sollte in dem Fall Ihrer Klientin, sofern man Ihrem Beitrag Glauben schenken kann, ja schon länger vorliegen, da sie bereits länger schwer erkrankt ist und nicht erst an ihrem 62. Geburtstag erkranken wird.. Sie scheinen mir aktuell zu emotional und gedanklich auf den 62. Geburtstag festgefahren, sodass ich Ihnen gerne abschließend dazu raten möchte, sich mit ihrer Klientin in einer Beratungsstelle zum Sachverhalt sachkundig zu machen, um ihr überhaupt helfen zu können. Es ist traurig, dass Sie an Sie gerichtete freundlich gemeinte Informationen auf Ihre Fragestellung nicht verstehen und im Forum helfende User mutwillig verbal angreifen, die Ihnen lediglich klarzumachen versuchen, dass man den Enitritt einer Erkrankung, und damit verbunden eine EM, sich nicht wünschen/aussuchen kann. Gruß
Herz1952am 09.02.2017 | 15:06
Am besten bei der örtlichen Beratungsstelle persönlich beraten lassen
Fee Z.am 09.02.2017 | 15:20
Zitat von Silvia anzeigenausblenden
Silvia schrieb

Hallo Fee Z.

Lesen Sie bitte noch einmal Ihre Ausgangsfrage:

---Meine Frage ist, ob man den Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente (wenn man denn die Wahl hat) "vernünfigerweise" erst mit 62 stellen sollte? (Ich frage für eine Klientin, die schwer krank ist, das auch schon länger, sodass es auf ein paar Monate "nicht mehr ankäme").---

Bereits länger schwer erkrankte und dadurch erwerbsgeminderte Personen werden keine Wahl (oder Wunsch) haben, sich den günstigsten Zeitpunkt zur Antragstellung zu wählen/wünschen, da im Antragsverfahren sozialmedizinisch zu ermitteln gilt, ob die versicherungsrechtlichen und sozialmedizinischen Voraussetzung überhaupt gegeben sind und wann der Zeitpunkt des Leistungsfalls überhaupt eingetreten/anzunehmen ist!

Dieser sollte in dem Fall Ihrer Klientin, sofern man Ihrem Beitrag Glauben schenken kann, ja schon länger vorliegen, da sie bereits länger schwer erkrankt ist und nicht erst an ihrem 62. Geburtstag erkranken wird..

Sie scheinen mir aktuell zu emotional und gedanklich auf den 62. Geburtstag festgefahren, sodass ich Ihnen gerne abschließend dazu raten möchte, sich mit ihrer Klientin in einer Beratungsstelle zum Sachverhalt sachkundig zu machen, um ihr überhaupt helfen zu können.

Es ist traurig, dass Sie an Sie gerichtete freundlich gemeinte Informationen auf Ihre Fragestellung nicht verstehen und im Forum helfende User mutwillig verbal angreifen, die Ihnen lediglich klarzumachen versuchen, dass man den Enitritt einer Erkrankung, und damit verbunden eine EM, sich nicht wünschen/aussuchen kann.

Gruß

Vielen Dank für Ihre Ausführungen! Ich wollte Sie nicht verletzen.
Klaraam 09.02.2017 | 14:37
Hallo Fee Z., Im Grunde genommen haben Sie ja bereits ausführliche Infornationen und wie ich meine auch freundliche dazu. Wie von Silvia bereits gesagt ist es kein Wunschkonzert. Der Zeitpunkt der EMR bestimmt der sozialmedizinischer Dienst der DRV. Sie haben es richtig erkannt, dieser Dschungel von Paragraphen. Das Renten System ist ein komplexes Konstrukt. Im Notfall könnte man auch sich ein Fachanwalt hinzuziehen. Keiner will Ihnen etwas böses. Mfg
yxam 09.02.2017 | 16:44
Der Zeitpunkt der EMR bestimmt der sozialmedizinischer Dienst der DRV.
Falsch! Der Rentnbeginn kann nicht in der Vergangenheit liegen. Wenn die Versicherte den Antrag stellt, beginnt der Rentenanspruch. Nicht Früher!
Wer keine Ahnung hat, sollte die Finger von den Tasten lassen!
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