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Experten-Antwort

Abschlagsfreie Altersrente nach erfolgreichem Beitragsregress der DRV?

von Fortuna14.01.2013 | 20:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, zur Zeit stellt sich uns die Frage, ob eine Altersrente auch mit Rentenabschlägen belegt wird, wenn man vor der Altersrente zwar eine (abschlagsgeminderte) Erwerbsminderungsrente bezogen hat, aber von der DRV erfolgreich ein Regressverfahren gem § 116 sowie § 119 SGB X gegenüber dem Schädiger (=Verursacher der EM-Rente) durchgeführt wurde. Im Internet wird vielfältig die Meinung vertreten, dass der verminderte Zugangsfaktor der EM-Rente regelmäßig auch für die Altersrente weiterhin gilt. Gilt dieser "Grundsatz" auch, wenn - die EM-Rente aufgrund eines unverschuldeten Unfalls geleistet wird UND - die DRV einen (erfolgreichen) Regress (gem §§ 116, 119 SGB X) gegenüber dem Schädiger erzielen konnte? Wäre es bei dieser Konstellation nicht naheliegend, dass die Erfolge des Beitragsregresses bzw Schadensersatzes für geleistete EM-Rentenzahlungen spätestens bei der Altersrente dem Geschädigten abschlagsfrei zur Verfügung gestellt werden? Gemäß welchem Paragraphen würde es bei der Altersrente ggf zu einer Erhöhung des (während des EM-Rentenbezugs geminderten) Zugangsfaktors kommen können? Sollte es bei dieser Konstellation bei der Altersrente zu keiner Erhöhung des Zugangsfaktors kommen: wohin fließen dann die regressierten/eingenommenen, aber partiell nicht ausgezahlten Beiträge des entsprechenden Versichertenkontos? Oder wird seitens der DRV von vorne herein nur ein um den Rentenabschlag geminderter Beitragsausfall regressiert? Auf Basis welcher Rechtsgrundlage würde eine Altersrente auch weiterhin mit Abschlägen belegt werden können? Besten Dank für ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob ggf. Renten mit Abschlägen belegt werden, ist alleine vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängig (unter Berücksichtigung evtl. Vertrauensschutzregelungen). Regressverfahren haben hierauf keinen Einfluss.

Waren bei einer Rente Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente zu berücksichtigen (auch bei EM-Renten), bleiben diese Abschläge auch bei Folgerenten erhalten. Auch ein evtl. erfolgreich durchgeführtes Regressverfahren oder der Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls haben hier keine gegenteilige Wirkung. Wollen Sie aufgrund dieser Gründe einen Ausgleich der Abschläge wg. vorzeitiger Inanspruchnahme, müssten Sie vermutlich gegen den Unfallgegner vorgehen und dies zivilrechtlich einklagen. Hierzu müssten Sie ggf. einen Rechtsanwalt befragen.

Dass Abschläge in einer EM-Rente auch für eine Altersrente maßgebend bleiben, ergibt sich aus § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI: „Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend.“ (über den Zugangsfaktor wird in der Rentenberechnung die Höhe der Abschläge gesteuert).

Im Regressverfahren werden die Beiträge eingefordert, die durch den Eintritt des Schadenfalles verloren gegangen sind. Hier ist unbeachtlich, ob und ggf. in welcher Höhe im Falle einer vorzeitigen Rentengewährung Abschläge anfallen. Die Beitragsanteile, die aufgrund der Abschläge nicht in die Rentenzahlung einfließen, verbleiben beim Rententräger, genauso wie in allen anderen Fällen, in denen Beiträge gezahlt aber Abschläge bei der Rentenzahlung berücksichtigt werden müssen.

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