Ob ggf. Renten mit Abschlägen belegt werden, ist alleine vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängig (unter Berücksichtigung evtl. Vertrauensschutzregelungen). Regressverfahren haben hierauf keinen Einfluss.
Waren bei einer Rente Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente zu berücksichtigen (auch bei EM-Renten), bleiben diese Abschläge auch bei Folgerenten erhalten. Auch ein evtl. erfolgreich durchgeführtes Regressverfahren oder der Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls haben hier keine gegenteilige Wirkung. Wollen Sie aufgrund dieser Gründe einen Ausgleich der Abschläge wg. vorzeitiger Inanspruchnahme, müssten Sie vermutlich gegen den Unfallgegner vorgehen und dies zivilrechtlich einklagen. Hierzu müssten Sie ggf. einen Rechtsanwalt befragen.
Dass Abschläge in einer EM-Rente auch für eine Altersrente maßgebend bleiben, ergibt sich aus § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI: „Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend.“ (über den Zugangsfaktor wird in der Rentenberechnung die Höhe der Abschläge gesteuert).
Im Regressverfahren werden die Beiträge eingefordert, die durch den Eintritt des Schadenfalles verloren gegangen sind. Hier ist unbeachtlich, ob und ggf. in welcher Höhe im Falle einer vorzeitigen Rentengewährung Abschläge anfallen. Die Beitragsanteile, die aufgrund der Abschläge nicht in die Rentenzahlung einfließen, verbleiben beim Rententräger, genauso wie in allen anderen Fällen, in denen Beiträge gezahlt aber Abschläge bei der Rentenzahlung berücksichtigt werden müssen.