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Experten-Antwort

Abschlagsfreie Rente

von Werner18.11.2017 | 13:22
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Kann meine Frau geb. 5.1956 mit 63 Jahren und 8 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen wenn Sie 43 Jahre in die Rente eingezahlt hat ? Mfg. Werner

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Werner, Jahrgang 1956 kann mit 63 Jahren + 8 Monaten in die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB VI):

• Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

• Ersatzzeiten,

• Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

• Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit,

• Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Übergangsgeld,

• Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,

• Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind,

• Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),

• Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):

• Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,

• Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt,

• Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden,

• Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI).

Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.

Bitte lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

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9 Antworten

Rentneram 18.11.2017 | 13:55
Die Rentenauskunft bezieht sich meistens auf den Stand Dezember Vorjahr. Kontoklärung wäre sinnvoll, besonders wenn Kinder noch nicht im Rentenkonto gespeichert sind.
Fastrentneram 18.11.2017 | 13:45
Nur wenn Sie 45 Beitragsjahre erreicht hat. Sehen Sie einfach in die Rentenauskunft unter „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Dort steht genau wieviel anrechenbare Beitragsmonate aktuell erreicht sind (540 Beitragsmonate sind erforderlich), vorausgesetzt das Versicherungskonto ist vollständig!
Rentneram 18.11.2017 | 19:53
Die Rentenauskunft bezieht sich meistens auf den Stand Dezember Vorjahr. Kontoklärung wäre sinnvoll, besonders wenn Kinder noch nicht im Rentenkonto gespeichert sind.
Ich kann mir vorstellen, dass Werner in der Lage ist, die Monate die noch nicht in der Rentenauskunft, zu addieren. Falls nicht, Termin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren.
Ich weiß dass viele ihre Rentenauskunft nicht richtig verstehen, darum habe ich für alle Unwissenden geschrieben. Die Ausgangsfrage war eigentlich überflüssig. 45 Jahre = 540 Monate (auch angefangene zählen) das weiß ein jedes Kind das ich der Röhrig bin.
Fastrentneram 18.11.2017 | 17:22
Ich kann mir vorstellen, dass Werner in der Lage ist, die Monate die noch nicht in der Rentenauskunft, zu addieren. Falls nicht, Termin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren.
W*lfgangam 18.11.2017 | 23:21
Hallo Werner, wie kommen Sie dadrauf, wenn Sie offensichtlich doch um die Modalitäten/frühester Beginn dieser Rente + altersabhängig, für die abschlagsfreie Rente wissen? ...haben Sie die weitere Voraussetzung dafür/45 Jahre eben mal überlesen? ...neben der 3. Bedingung, aber die kennen Sie ja auch schon ... ;-) Gruß w.
Werneram 19.11.2017 | 22:14
Hallo, Meine Frage ging eher dahin ob man die fehlenden Monate mit einer Einmalzahlung an die LVA erkaufen kann und damit dann Abschlagsfrei in Rente gehen kann ? Gruß Werner
W*lfgangam 19.11.2017 | 22:37
Hallo Werner, es ist eher sinnvoller, bereits mit 63 und Abschlag in die Rente zu gehen, als den abschlagsfreien Rentenbeginn mit zusätzlichen Beiträgen noch 'erkaufen' zu wollen - wenn Ihre Frau einfach nur auf die Rente wartet/zuhause sitzt. Und nein, eine Einmalzahlung zur Erlangung der 45 Jahre ist nicht möglich - freiwillige Beiträge gehen nur für das laufende Jahr (zum 31.03 ist einfach Schluss für das abgelaufene Jahr). Wenn Sie es Punkt auf spitz haben wollen, gehen Sie in die nächste Beratungsstelle. Kommen Sie da aber nicht mit 'was ist mit Steuern?' ... ;-) Gruß w.
Fastrentneram 20.11.2017 | 05:30
Das war Ihrer Frage aber nicht mal ansatzweise zu entnehmen. Nun ja, die Antwort haben Sie ja in der Zwischenzeit erhalten.
Wernram 20.11.2017 | 10:36
Hallo, Vielen Dank für die ausführlichen Informationen, meine Frage ist damit beantwortet. Gruß Werner
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