Sehr geehrter Herr Werner, Jahrgang 1956 kann mit 63 Jahren + 8 Monaten in die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB VI):
• Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
• Ersatzzeiten,
• Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
• Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit,
• Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Übergangsgeld,
• Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
• Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind,
• Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
• Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).
Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):
• Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
• Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt,
• Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden,
• Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI).
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.
Bitte lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung