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Abschlagsfreie Rente

von Mario07.02.2007 | 13:20
2720 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ich bin im oktober 1951 geboren, habe 35 Versicherungsjahre. Wann kann ich in Rente gehen? Habe immer Montage gearbeitet, im Winter war ich arbeitslos. Was können Sie mir raten? Vielen Dank

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für Sie ergeben sich dabei grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, die mangels näherer Angaben in Ihrer Anfrage nicht umfassend angesprochen werden können.

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestünde in Ihrem Fall aber nach derzeit geltender Rechtslage ab 62 Jahren - mit dann 10,8 % Abschlag.

Im Hinblick auf die anstehende Anhebung auch dieser Lebensaltersgrenze durch das sogen. RV Altersgrenzenanpassungsgesetz aber, können Sie nur dann auf diese Rechtslage vertrauen, wenn Sie bis zum 31.12.2006 mit Ihrem Arbeitgeber eine entspr. ATZ Vereinbarung unterzeichnet haben.

Ist dies nicht der Fall, so können Sie diese Rente erst ab 63 mit dann 8,7 % Abschlag beanspruchen. Die Abschläge haben sich deshalb im Verhältnis erhöht, weil man mit dem neuen Gesetz das bis dato für die Abschläge massgebliche Lebensalter von 65 Jahren um 5 Monate angehoben hat.

Nähere Informationen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit sowie zur Altersrente für Schwerbehinderte Menschen und der mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geplanten neuen rente für besonders langjährig Versicherte können Sie in einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung abklären lassen.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Da haben sich wohl die Antworten vom Talkmaster mit der bereits gegebenen Antwort überschnitten....

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Zu Ihren Anfragen

a) Versorgungsausgleich:

Bitte das Lexikon auf der site ww.ihre-vorsorge.de bzw. die Suchfunktion im Forum nutzen.

Ihnen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich übertragene bzw. begründete Rentenanwartschaften können Sie nicht "verkaufen". Diese erhöhen im späteren Leistungsfall (da mehr Entgeltpunkte) die Rente , bzw. bekommen Sie dadurch Wartezeitmonate. Andernfalls (falls Sie Ausgleichsverpflichteter sind) vermindern Sie ihre Rente.

Die einmal durch einen versirgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschften gehen bei Wiederheiart nicht verloren.

b) Witwenrente

Hierzu benötigt man nähere Angaben zum Fall. Mein Tipp aber: Wenden Sie sich deisbezüglich an den für die Witwenrentengewährung zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. an eine Auskunfts- und Beratungsstelle.

MfG

Moderation · 4Ihre Vorsorge

@bienemaja

Ihre Fragen wurden bereits beantwortet.

MfG

8 Antworten

Gunter Jaucheam 07.02.2007 | 13:49
Unabhängig von evtll. (hier nicht gefragten) Sonderregelungen (z.B. Vertrauensschutz bei Altersteilzeit oder Schwerbehinderung etc.) ist für den Geburtsjahrgang 1951 die Altersrente für langjährig Versicherte nach der Angebung der Altersgrenzen erst mit 61 Jahren und 5 Monaten abschlagsfrei möglich. Ein Rentenbezug mit Abschlag (8,7 %) ist bereits ab dem 63. Lebensjahr möglich. Bei Erfüllung der 45 Pflichtbeitragsjahre wäre ein Rentenbezug ohne Abschlag bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ("Altersrente für besonders langjährig Versicherte).
Gunter Jaucheam 07.02.2007 | 13:53
Aufgrund eines Tippfehlers hat sich ein Fehler eingeschlichen, es muß bei der abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte natürlich 65 Jahre und 5 Monate heissen.
binemajaam 07.02.2007 | 15:57
meine mutter bezieht eine witwenrente und ab wann bekommt sie vollrente.
binemajaam 07.02.2007 | 15:48
möchte meinen versorgungsausgleich ausbezahlt bekommen,für die jahre die ich geschieden bin oder verkaufen.wie und wo werde ich beraten. hochachtungsvoll binemaja
binemajaam 07.02.2007 | 15:53
wenn ich heiraten möchte,etfällt mein anspruch auf versorgungsausgleich?
Gunter Jaucheam 07.02.2007 | 16:33
Eine Erstattung von Anwartschaften, die durch einen Versorgungsausgleich erworben wurden, ist nicht möglich.
Gunter Jaucheam 07.02.2007 | 16:35
Die Frage ist leider etwas mißverständlich gestellt und ohne genaue Angaben zum Sachverhalt leider nicht zu beantworten. Wenn Ihre Mutter bereits 45 Jahre alt, erhält sie bereits die sogenannte "Große Witwenrente". Diese kann aufgrund eines Zusammentreffens mit Einkommen gekürzt sein. Oder ist der eigene Anspruch der Witwe auf spätere Altersrente gemeint?
Gunter Jaucheam 07.02.2007 | 16:39
Sofern Sie durch eine Ehescheidung Anwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht übertragen bekommen haben, bleiben diese fester Bestandteil ihrer eigenen Rentenanwartschaften. Eine spätere neue Eheschliessung ändert daran nichts.
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