Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2004 enthält § 74 SGB VI die Grundregel, dass Zeiten der Fachschulausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und der beruflichen Ausbildung insgesamt nur noch bis zu einer Höchstdauer von 36 Kalendermonaten bewertet werden.
Sofern der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 liegt, war eine Übergangsregelung zu beachten.
Bezügl. der o.a. Regelung ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (vgl. 1 BvR 7129/13).