Hallo Herr Gaerke,
die Einleitung von Anschlussrehabilitationen (AHB) erfolgt bei den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich. Einige Rentenversicherungsträger praktizieren das Direkteinweisungsverfahren, bei dem der Sozialdienst des Akutkrankenhauses bereits den Aufnahmetermin mit der Rehabilitationsklinik vereinbart. Andere Rentenversicherungsträger suchen die Rehabilitationseinrichtung aus und vereinbaren einen Aufnahmetermin, der dann bereits im Bewilligungsbescheid an die / den Versicherte/n aufgenommen wird. Insofern ist nicht ganz verständlich, warum sich die AHB bei Ihrer Freundin verzögert.
Auch ist nicht verständlich, warum Ihre Freundin aus finanzieller Sicht bei einer Verzögerung der Aufnahme in die Reha-Einrichtung auf die gesamte Reha-Leistung verzichten will.
Sollte Sie aus der Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber herausfallen, dann hätte Sie gegebenenfalls Anspruch auf Übergangsgeld. Wer Übergangsgeld bezieht, der ist nicht zur Zuzahlung verpflichtet. Bei AHB beträgt die Zuzahlung sowieso maximal 10,- Euro für 14 Tage. Hierbei werden die geleisteten Zuzahlungen während des Krankenhausaufenthalts berücksichtigt. Hierdurch kommt es in AHB-Fällen seltener zu einer Zuzahlungsverpflichtung durch die / den Versicherte/n.
Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung. Dies an dieser Stelle zu erläutern, wäre jedoch zu umfangreich.
Insoweit kann ich Ihrer Freundin nur empfehlen sich unverzüglich mit ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und die gesamte Problematik zu erörtern. Der Verzicht auf die Reha-Leistung sollte dabei wirklich die letzte Option darstellen.
Für die Gesundheit Ihrer Freundin wünschen wir alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Experte