Bei manchen Themen hat der Gesetzgeber die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich ermächtigt, Auskunft zu erteilen. Dies ist zum Beispiel bei der geförderten zusätzlichen privaten Altersvorsorge ("Riester"-Rente) der Fall. Bei der Auskunfterteilung ist der Rentenversicherungsträger jedoch zur Neutralität und Objektivität verpflichtet, so dass ein konkreter Produkttyp oder gar ein bestimmtes Produkt seitens des Rentenversicherungsträgers nicht empfohlen werden kann.