Hallo Visionaurach,
für die 45jährige Wartezeit wird der Bezug von Arbeitslosengeld 1 in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt. Der Zeitraum der Ausübung eines Minijobs wird dagegen für die 45 Jahre berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die Versicherungspflicht bei Aufnahme des Minijobs nicht abwählen.
Ob Sie einen "vollen" Minijob mit einem monatlichen Entgelt von 450 Euro oder mit einem geringeren Entgelt ausüben macht für die Wartezeit keinen Unterscheid. In jedem Fall sollten Sie aber die Beschäftigungsaufnahme der Agentur für Arbeit melden; dort kann es durchaus für Ihre Leistungsansprüche relevant sein, ob Ihr Verdienst nur 165 Euro oder mehr beträgt.