Hallo Elmar,
auch ich bin der Auffassung, dass Sie sich bei Aussteuerung des Krankengeldes zunächst bei der Agentur für Arbeit melden sollten. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann u. U. auch bei einem (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis möglich sein, wenn Sie Ihr Arbeitgeber aufgrund Ihrer aktuellen Leistungseinschränkungen nicht beschäftigen kann.
Soweit Sie allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können, bzw. wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, käme für die Zeit bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der sog. Nahtlosigkeitsregelung (§145 SGB III) in Frage.
Die genauen Voraussetzungen/Möglichkeiten müssen Sie jedoch mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit klären. Eine weitergehende Beratung zur Frage eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht möglich.