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Experten-Antwort

Altersrente erhöhen durch freiwill. Einmaleinzahlung?

von Matthias15.07.2015 | 09:06
1208 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mich beschäftigt die Frage, ob es sinnvoll ist, die Altersrente meiner Frau durch eine freiwillige Einmaleinzahlung zu erhöhen. Hintergrung: meine Frau hat bis zur Geburt unseres 1. Kindes nur 3 Jahre voll gearbeitet und sich dann zu Hause um die Erziehung unserer Kinder gekümmert und wird darum mal nur eine ganz geringe Altersrente erhalten. Sollte ich vor ihr sterben, muss sie von der Witwenrente leben. Dazu 2 Fragen: 1. Würde die Witwenrente nicht gekürzt werden, wenn die (durch Einmalzahlung erhöhte) Altersrente meiner Frau den Freibetrag von 780 EUR (West) nicht übersteigt? 2. Was zählt noch zu den "anrechenbaren Einkommen"? Zählen dazu auch Zinsen aus Spareinlagen? Oder Mieteinnahmen? Und meine Betriebsrente, von der meine Frau ja auch 60 % erhalten würde?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Beiträgen von „Die Farbe Schwarz“ kann mit folgenden Anmerkungen zugestimmt werden:

1. Ansprüche aus abgeleitetem Recht, hier die Betriebsrente, werden nicht auf die Witwenrente angerechnet.

2. Natürlich kann man über die Rendite der freiwilligen Beiträge streiten, aber diese sind dynamisch, d.h. sie nehmen an künftigen Rentensteigerungen teil. So dass die eingezahlten Beiträge nominell betrachtet durchaus erheblich früher wieder ausgezahlt sein werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Matthias,

Ihre Zusatzfragen

zu 1. wurden bereits von „W*lfgang“ beantwortet.

Zu 2. Sie haben die Frage im Prinzip bereits selbst beantwortet. Ohne mich unbedingt den Ausführungen von „W*lfgang“ anzuschließen zu wollen sind die wesentlichen Argumente, die für eine freiwillige Beitragszahlung sprechen jedoch in der zitierten Broschüre dargestellt. Die Fragen zu den steuerlichen Aspekten sollten tatsächlich mit in die Überlegungen mit einbezogen werden.

Was wohl niemand beantworten kann, ist die Frage ob und wann der Gesetzgeber durch Rechtsänderungen auch die Renditeüberlegungen nachträglich verändert. Dieses Risiko besteht aber generell (auch bei privaten Anlageformen) und nicht nur im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Die Farbe Schwarzam 15.07.2015 | 12:29
Direkte Frage: Wann sind sowohl Sie, als auch Ihre Frau geboren (Jahreszahlen reichen) und wann fand Ihre Heirat statt? Abhängig von diesen Daten ist das anzuwendende Hinterbliebenenrecht. Es kann durchaus vorkommen, dass weder Betriebsrente, noch Mieten oder Zinsen anzurechnen sind. Bei einer Brutto!!rente von 896,67 EUR findet keine Kürzung statt, das entspricht einem pauschalen Netto in Höhe des aktuellen Netto!freibetrages von 771,14 EUR ab 1.7.15. Über das Für und Wider einer freiwilligen Beitragszahlung Ihrer Frau empfehle ich in diesem Fall eindeutig eine persönliche Beratung außerhalb dieses Forums. Knappes Rechenbeispiel: Wenn Sie in 2015 1.200 EUR einzahlen, also 100 EUR monatlich, wird eine monatliche Rente im Idealfall um 5,36 EUR höher. D.h. diese Rente muss mindestens 20! Jahre bezogen werden, damit der eingezahlte Beitrag wieder rauskommt. Und ob DAS lohnt, bitte persönlich in Erfahrung bringen.
Matthiasam 15.07.2015 | 12:55
Für uns gilt das alte Hinterbliebenenrecht, denn wir haben vor 2002 geheiratet und einer von uns wurde vor 1962 geboren. Ich dachte, das hat nur einen Einfluss auf die Höhe der Witwenrente (55 oder 60%). Beeinfluss das auch, was auf die Witwenrente angerechnet wird? Viele Grüße Matthias
Die Farbe Schwarzam 15.07.2015 | 13:06
Jap. Altes H-Recht = 60% Rente + die "klassischen" Einkommensarten werden angerechnet (eigene Rente, Arbeitsentgelt etc..) Neues H-Recht = 55% + Zuschlag für Kindererziehung + so ziemlich alles an Einkommen, wird angerechnet.
Matthiasam 15.07.2015 | 14:02
Zu 1. Was meint der Experte mit "Ansprüche aus abgeleitetem Recht"? Wo kann man nachlesen, was alles von der Witwenrente in Abzug gebracht werden kann, nach dem für uns geltendem alten Hinterbliebenenrecht? Die "Farbe schwarz" nannte es "klassische Einkommensarten". Doch was gehört konkret dazu? Zu 2. Ich gehe davon aus, dass die Rendite der Rentenversicherung deutlich besser ist, als die Renditen, die ich z.Zt. im Bereich der festverzinslichen Geldanlagen erwirtschaften kann. Selbst dann, wenn ich mein Geld bei deutschen Ablegern von ausländischen europäischen Banken festverzinslich anlege.
****am 15.07.2015 | 14:52
Die Rendite erhöht sich nochmal wenn Sie noch Steuerpflichtiges Einkommen haben, denn die gezahlten freiwilligen Beiträge können als Altersvorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Aktuell 80 %. Bedeutet: 1200 E frw. Beitrag x 80% = 960 Euro weniger zu versteuerndes Einkommen. Vor einer möglichen Beitragszahlung sollten sie in einer Beratungsstelle klären lassen, ob und in welcher Höhe sie Beiträge zahlen dürfen und anschließend bei einem Steuerberater oder einer anderen kundigen Stelle klären wie sich eine mögliche Zahlung auf ihre Steuerberechnung auswirkt.
W*lfgangam 15.07.2015 | 21:13
Hallo Matthias, > Was meint der Experte mit "Ansprüche aus abgeleitetem Recht"? Leistungen, die erst aufgrund Ihres Todes an die Ehefrau gezahlt werden, z. B. eine Witwenbetriebsrente - wobei das hier nicht gilt, da 'altes Hinterbliebenenrentenrecht. Im Prinzip bleibt dann nur eigenes Einkommen der Frau aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb *), sowie die eigene Rente übrig. Wird in der Summe der Freibetrag von 771 EUR(West) nicht überschritten, werden die 60 % Witwenrente voll ausgezahlt. *) bedenken Sie hierbei auch Aktivitäten aus Solar- und Windkraftanlagen ...wie es der Zufall will, steht dann so ein Propeller auf dem Dach und wirft Erträge ab = Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit, was natürlich auch bei einer Hinterbliebenenrente/altes Recht zu berücksichtigen ist. > Wo kann man nachlesen Merkblatt, Tabelle ab Seite 30: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… > Ich gehe davon aus, dass die Rendite der Rentenversicherung deutlich besser ist 1. Zumindest nicht so schlecht :-) Aber, sehen Sie es doch mal so: Sie geben Ihr Kapital an die DRV - es ist weg - für ein Versprechen, dafür auf Lebenszeit eine entsprechende Rentenleistung zu erhalten. Schön gerechnet ist das Kapital nach 20 (eher 30) Jahren Rentenbezug wieder da, wo es hergekommen ist ...Ihre Frau dürfte dann günstigenfalls kurz vor dem 90. stehen, eher beglückwünscht sie der Ortsbürgermeister zum 100., endlich mit dieser Monatsrente die letzte Rate aus der Kapitaleinlage DRV wieder vollständig in eigenem Besitz zu haben. Kommt es umgekehrt, die Frau unvorhergesehen wird vom Blitz getroffen, werden Sie als Witwer wohl keinen Cent von der Rente Ihrer Frau sehen – alles ist weg. 2. Andererseits behalten Sie sich den uneingeschränkten Zugriff auf Ihr Kapital vor, bunkern es irgendwo zu 'anständigen' Zinsen - und ab Rentenalter beginnen Sie es mit entsprechen Monatsbeträgen zu verbrauchen. Mag sein, das es dann mit 90 verbraucht ist ...passiert aber vorher etwas, Frau folgt Ihnen unerwartet auf Wolke 7, steht das Restkapital noch den Erben zur Verfügung. Aus meiner persönlichen/nicht repräsentativen Sicht, kommt Variante 1. dann infrage, wenn Sie wirklich nicht mehr wissen, wo Sie die letzte Mio noch anlegen. Zur Rendite in der DRV hat sie selbst eine Info-Bröschüre aufgelegt: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Gruß w. PS: Wie Vorredner schon sagten: Beratung vor ORT, um das mit Zahlen/Erwartungen abzugleichen.
W*lfgangam 16.07.2015 | 19:11
...auf meine Veranlassung hin ;-) hat unmittelbar auch DRV-Präsident Reimann Stellung genommen, hier nachzulesen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gruß w. ...man muss nur die w/r-ichtigen Leute kennen 8-)
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