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Die Altersgrenze von 60 Jahren wurde bei der Altersrente für Frauen für Versicherte, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, gemäß § 237a Abs. 2 SGB 6 i. V. m. Anlage 20 SGB 6 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgte in Monatsschritten und ist mit dem Geburtsjahrgang 1944 abgeschlossen. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1945 bis 1951 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren.
§ 237a Abs. 3 SGB 6 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen bzw. eine geringere Anhebung der Altersgrenze vor. Bei der Regelung handelt es sich um Übergangsbestimmungen, die unter
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__237a.html
zu finden sind.
Weitere Infos:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Renten wegen Alters sind (reguläre Altersrenten)
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels (übergangsweise Altersrenten)
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen.
Durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) wird außerdem mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze ab 01.01.2012 die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. § 38 SGB 6 i. d. F. ab 01.01.2012 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…