Da der von Ihnen genannte Arbeitnehmer vor dem 01.01.1952 geboren ist, kann bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem Folgemonat der Vollendung des 63. Lebensjahres Abschlagsfrei in Anspruch genommen werden.
Die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen und
- bei Beginn der Altersrente die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Absatz 2
Sozialgesetzbuch Nr. 9 (= GdB von mindestens 50) nachgewiesen ist.
Es ist nicht Voraussetzung, dass zu Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Schwerbehinderung schon mehrere Jahre angedauert hat.