Hallo Norbert E.,
in Ihrem konkreten Fall wäre es noch wichtig zu wissen, wann Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen begonnen hat.
Zu Frage 1:
Hat Ihre Altersrente bereits vor dem 01.07.2017 begonnen, so gilt bis zum 30.06.2017 noch das „alte“ Hinzuverdienstrecht.
Sofern Sie nicht bereits am 30.06.2017 eine Altersrente als Teilrente bezogen haben kommt auch bei Ihnen das Flexirentengesetz zum 01.07.2017 grundsätzlich zur Anwendung.
Zu Frage 2:
Nach dem Flexirentengesetz ist ein Hinzuverdienst in Höhe von 6300,00 Euro brutto pro Kalenderjahr rentenunschädlich. Eine monatliche Betrachtungsweise gäbe es somit ab dem 01.07.2017 nicht mehr. Nachdem Ihre Altersrente im Jahr 2017 begonnen hat sind sämtliche hinzuverdienstrelevanten Einkünfte vom Rentenbeginn bis zum 31.12.2017 der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro gegenüberzustellen. Das Überschreiten dieses Betrages hat eine Teilrente zur Folge. Sofern Ihr Hinzuverdienst diesen Betrag sehr deutlich (i.d.R. mehrere Tausend Euro) überschreitet, ist ein vollständiges Ruhen Ihrer Altersrente nicht auszuschließen. Sobald sich Ihr Hinzuverdienst dann wieder verringert (mindestens 10% gegenüber dem Vorjahr) können Sie eine Überprüfung den Rentenzahlung beantragen.
Bitte teilen Sie die Aufnahme der Honorartätigkeit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mit, sobald Sie diese aufgenommen haben.