Hallo Faultier,
im Rahmen der Abgabe einer gesonderten Meldung werden die beitragspflichtigen Einnahmen vom Arbeitgeber bis frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn vom Arbeitgeber gemeldet. Die noch fehlenden Monate werden vom Rentenversicherungsträger hochgerechnet.
Dies erfolgt auf Grundlage der letzten 12 Monate vor dem Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.
Selbst wenn das tatsächliche Entgelt in den letzten 3 Monaten vor dem Rentenbeginn abweicht, werden die hochgerechneten Entgelte für die Berechnung der Rente herangezogen.