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Experten-Antwort

Altersrente zum 01.12.2018 beantragt, rückirkend Erwerbsmindrung laut KK

von Andrea23.07.2018 | 12:23
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28 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Fall liegt wie folgt: Im März 2017 bis ich am Rücken operiert worden. Wegen Komplikationen folgten kurz dauf 2 weitere OPs, wobei ich bei der letzten OP im April 2017 ab dem Hals abwärts gelähmt war. Im April 2017 kam ich in Reha aus der ich im August 2017 entlassen wurde (ich konnte mit Rollator wieder stehen und mühsam laufen). Ich bin bzw. war bis Ende Juli krankgeschrieben und habe weiterhin ambulant zweimal die Woche Physiotherapie und Krankengymnastik gehabt. Ab August gehe ich für 4 Monate wieder arbeiten. Im Juli habe ich zusammen mit dem Sozialverband VDK einen Antrag auf Altersrente ab 01.12.2018 gestellt. Jetzt hat mich die Krankenkasse angerufen und mitgeteilt, dass Sie nach § 116 SGB 6 rückwirkend die Erwerbsminderungsrente bei der DRV durchsetzen will. Ich bin aus allen Wolken gefallen. Darf Sie das? Ab wann gilt der Rentenantrag? Ab Antritt der Reha? Oder Ab dem 7. Monat nach Eintritt des Versicherungsfalles? Das macht bei mir ja dann ein halbes Jahr aus (01.04. oder 01.11.2017) Mir geht es ums Geld. Ich habe vom Arbeitgeber bis Ende 2017 einen Zuschuss zum Krankengeld erhalten, diesen müsste ich ja evtl. zurückzahlen? Und dann ab 01.04. oder 01.11.2017 Und das kann ich nicht, da ich das Geld nicht habe. Bin echt verzweifelt. Der VDK hat gesagt, dass uns die Krankenkasse dies erst mal schriftlich schicken soll. Fühle mich echt verunsichert, das hätten Sie mir doch vorher sagen sollen. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andrea,

sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt, könnte Ihr Rentenversicherungsträger Ihnen anbieten, Ihren Reha-Antrag als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzusehen (sogenannte Umdeutung). Dabei handelt es sich seitens der Rentenversicherung nur um ein Angebot, das Sie auch ablehnen können.

Bei eingeschränktem Dispositionsrecht sollte allerdings eine Rücksprache mit der Krankenkasse erfolgen.

Da Sie voraussichtlich ab August wieder arbeiten, dürfte es eigentlich keine Probleme geben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Möglichkeit der freien Entscheidung besteht nicht, wenn Sie z.B. nach § 51 SGB V durch die Krankenkasse oder nach § 145 SGB III von der Agentur für Arbeit zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe aufgefordert worden sind (sogenannte Einschränkung des Dispositionsrechtes).

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26 Antworten

Marcoam 23.07.2018 | 12:35
Keine Panik. Die KK kann weder rückwirkend noch überhaupt zu einem Antrag auf EM Rente zwingen. 1. Die KK DARF nur zu einem Rehaantrag auffordern siehe §51 SGB V! 2. Die KK DARF NICHT rückwirkend einen Rehaantrag fordern sondern nach §51 SGB V nur auf die Zukunft gerichtet. Denn die Aufforderung muss einen Zeitraum von MINDESTENS 10 Wochen gewähren. 3. Die KK hätte bei einem solchen REHAANTRAG nur das Dispositionsrecht einer Umwandlung in eine Rente zuzustimmen oder nicht. Ihr fällt aber kein Entscheidunģsrecht zu pb es Rente gibt oder nicht, das obligt alleinig der DRV! Beim VDk wäre ich bei so speziellen Dingen vorsichtig und würde auf einen Fachanwalt für Sozialrecht bestehen oder mir einen suchen.
Klaram 23.07.2018 | 12:44
Wie bereits erwähnt, hat die KK keine gesetzliche Grundlage zu einem wie auch immer gearteten Rentenantrag aufzufordern oder jemanden gar dazu zu zwingen. Es gibt aber einige Fälle wo das Krankenkassen dennoch tun, so wie bei mir damals. Sie drohen dann mit Entzug des Krankengelds. Hier würde ich widersprechen (was eigentlich nicht mal notwendig ist) und das dem Ombutsmann melden, so habe ich es getan. Weiterhin begehren Sie ja eh Altersrente und gehen bis dahin arbeiten. Nach ihnen die Sinnflut. Was soll die KK machen wenn Sie es nicht tun, die Altersrente streichen, das Krankengeld zurückverlangen? Bitte teilen Sie uns mit was Inhalt des Briefes der KK ist wenn er kommt. Das ist sehr interessant was sich die Krankenkassen neues ausdenken. Der Hintergrund ist, dass die Krankenkasse von der Rentenversicherung einen Teil ihres Krankengelds zurückhaben haben will. Bleiben Sie entspannt, es kann nichts passieren.
Andreaam 23.07.2018 | 12:58
Hallo zusammen, also gilt die Reha nach meiner OP nicht als Zwangsrentenantrag? Ich möchte oder wollte nicht betrügen. Mir war aber nie klar, dass mann rückwirkend verrentet werden könnte. Laut Krankenkasse würden mir keine Nachteile entstehen... tut es aber, da ich ja den Zuschuss zum Krankengeld denm Arbeitgeber zurückzahlen muss, oder? Welchen Ombutsmann? Bei der DRV? Vielen Dank für die schnellen Antworten. Beste Grüße
Marcoam 23.07.2018 | 13:20
Was denn für ein Zwangsrentenantrag? Rehaantrag ist ein Rehaantrag und kein Rentenantrag. Sie machen GARNICHTS! Die Krankenkasse will einen Teil der Ausgaben auf die DRV abwälzen und versucht ea Ihnen schmackhaft zu machen, es würden ja keine Nachteile entstehen. Es wurde ein Rehaantrag gestellt. Es wurde eine Reha durchgeführt und sie gehen ab nächstem Monat wieder arbeiten und dann in Altersrente. Die KK kann NICHTS dagegen tun. Sie kann aber versuchen SIE dazu zu veranlassen Blödsinn zu machen. Es gibt einen unabhängigen Obutsmann der Krankenkassen. Lassen Sie sich nicht verrückt machen! Wenn Sie keinen Antrag auf EM Rente stellen gibts auch keine. Zwingen kann man Sie dazu nicht!
Ö.D.am 23.07.2018 | 13:51
Hallo, === Mir geht es ums Geld. Ich habe vom Arbeitgeber bis Ende 2017 einen Zuschuss zum Krankengeld erhalten, diesen müsste ich ja evtl. zurückzahlen? Und dann ab 01.04. oder 01.11.2017 Und das kann ich nicht, da ich das Geld nicht habe. Bin echt verzweifelt. Was bedeutet Zuschuss zum KG? Etwa der finanzielle Ausgleich zwischen KG und Netto Arbeitsentgeld! Kenne ich auch. Machen AG sehr gerne. Keiner kann Sie zwangsverrenten. Schon garnicht die KK. Mfg
Andreaam 24.07.2018 | 07:20
Zitat von Ö.D. anzeigenausblenden
Hallo, mein Fall liegt wie folgt: Im März 2017 bis ich am Rücken operiert worden. Wegen Komplikationen folgten kurz dauf 2 weitere OPs, wobei ich bei der letzten OP im April 2017 ab dem Hals abwärts gelähmt war. Im April 2017 kam ich in Reha aus der ich im August 2017 entlassen wurde (ich konnte mit Rollator wieder stehen und mühsam laufen). Ich bin bzw. war bis Ende Juli krankgeschrieben und habe weiterhin ambulant zweimal die Woche Physiotherapie und Krankengymnastik gehabt. Ab August gehe ich für 4 Monate wieder arbeiten. Im Juli habe ich zusammen mit dem Sozialverband VDK einen Antrag auf Altersrente ab 01.12.2018 gestellt. Jetzt hat mich die Krankenkasse angerufen und mitgeteilt, dass Sie nach § 116 SGB 6 rückwirkend die Erwerbsminderungsrente bei der DRV durchsetzen will. Ich bin aus allen Wolken gefallen. Darf Sie das? Ab wann gilt der Rentenantrag? Ab Antritt der Reha? Oder Ab dem 7. Monat nach Eintritt des Versicherungsfalles? Das macht bei mir ja dann ein halbes Jahr aus (01.04. oder 01.11.2017) Mir geht es ums Geld. Ich habe vom Arbeitgeber bis Ende 2017 einen Zuschuss zum Krankengeld erhalten, diesen müsste ich ja evtl. zurückzahlen? Und dann ab 01.04. oder 01.11.2017 Und das kann ich nicht, da ich das Geld nicht habe. Bin echt verzweifelt. Der VDK hat gesagt, dass uns die Krankenkasse dies erst mal schriftlich schicken soll. Fühle mich echt verunsichert, das hätten Sie mir doch vorher sagen sollen. Vielen Dank
Hallo, === Mir geht es ums Geld. Ich habe vom Arbeitgeber bis Ende 2017 einen Zuschuss zum Krankengeld erhalten, diesen müsste ich ja evtl. zurückzahlen? Und dann ab 01.04. oder 01.11.2017 Und das kann ich nicht, da ich das Geld nicht habe. Bin echt verzweifelt. Was bedeutet Zuschuss zum KG? Etwa der finanzielle Ausgleich zwischen KG und Netto Arbeitsentgeld! Kenne ich auch. Machen AG sehr gerne. Keiner kann Sie zwangsverrenten. Schon garnicht die KK. Mfg
Guten Morgen, ja der finanzielle Ausgleich zwischen Krankengeld und Netto Arbeitsentgelt. Viele Grüße
Andreaam 24.07.2018 | 12:41
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort. Was genau bedeutet eingeschränktes Dispositionsrecht? Ich war seit März 2017 im Krankenkhaus und im April 2017 bin ich wegen meiner Lähmung in die Reha. Es war nie von mir geplant so lange krank zu sein und es war ein sehr harter Kampf wieder auf die Beine zu kommen. Beste Grüße
Andreaam 26.07.2018 | 08:17
Hallo zusammen. gestern kam nachfolgender Brief meiner Krankenkasse: “..Krankengeld nicht als Dauerleistung angelegt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Erwerbstätigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. In solchen Fällen bitten wir den Versicherten, innerhalb einer Frist von 10 Wochen Maßnahmen zur Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Dieser Antrag gilt als Rentenantrag, wenn eine erforderliche Rehabilitation nicht zu erwarten ist. Das Gleich ist der Fall, wenn Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbstätigkeit nicht verhindert haben. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie auf der nächsten Seite. Sie haben kürzlich an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation in einer Kurklinik der Rentenversicherung teilgenommen. Leider hat die Heilbehandlung nicht zu der erhofften gesundheitlichen Besserung geführt. Nach einem uns vorliegendem ärztlichen Gutachten ist Ihre Erwerbstätigkeit gegenwärtig erheblich gefährdet bzw. gemindert. Wir müssten Sie deshalb auffordern, erneut einen Antrag auf Maßnahmen zu Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Dies erübrigt sich aber. Vielmehr werten wir Ihren seinerzeit gestellten Antrag vom 21.05.2017 so, als Seien Sie unserer Aufforderung nachgekommen. Dies hat folgende Gründe: Nach den Bestimmungen des Rentenrechts gilt Ihr Antrag auf Rehabilitation als Rentenantrag, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahme eine verminderte Erwerbstätigkeit nicht verhindert wurde (116 Absatz 2 SGB VI). Dieses Verfahren ermöglicht es, nahtlos vom Arbeitsleben in den Ruhestand zu treten. Ob tatsächlich alles Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind, kann nur in einem Rentenfeststellungsverfahren herausgefunden werden. Evtl. wird Ihnen rückwirkend Rente bewilligt. Sie haben dann Anspruch auf Rentennachzahlung. Für den Zeitraum des gezahlten Krankengeldes haben wir als Kasse einen entsprechenden Anspruch. Laut einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts benötigen Sie jetzt unsere Zustimmung bei bestimmten Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Dies schränkt Ihr Recht ein, Art und Begin der Rente zu bestimmen oder Ihren Antrag zurückzunehmen. Ihre Rechte: Manchmal müssen wir Entscheidungen treffen, die sie vielleicht nicht erwartet haben. Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen. Wir nehmen den Widerspruch dann für Sie auf. Haben Sie Fragen oder wünschen…? Mit freundlichen Grüßen Rechtsgrundlagen: § 51 Absatz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. § 116 Absatz 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und -ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder -Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“ Habe ich hier nun ein eingeschränktes Dispositionsrecht? Oder kann ich hier noch frei entscheiden und bekomme ein Angebot von der DRV? Vielen Dank für die Hilfe. P.S. Ein Anwalt will mich heute im Laufe des Tages wegen eines Termins zurückrufen. Und bitte entschuldigt den langen Text. Grüße Andrea
Feliam 26.07.2018 | 09:11
Sie haben nun ein (rückwirkend) eingeschränktes Dispositionsrecht. Das heißt noch nichts. Allein die Rentenvers. entscheidet, ob sie aufgrund des Reha-Entlassungsberichtes den Reha- in einen Rentenantrag umdeutet. Erst wenn Sie ein entsprechendes Schreiben der RV erhalten, müssen Sie tätig werden. Da Sie ja offensichtlich ab August wieder arbeiten werden, kann die KK schlecht mit einem aufgehobenen Leistungsvermögen argumentieren.
Andreaam 26.07.2018 | 10:58
Zitat von Feli anzeigenausblenden
Hallo, bedeutet dies, dass mir die DRV den rückwirkenden Rentenbeginn zu Mai 2017 (Antrag auf Reha) oder zum 01.12.2018 Altersrente freistellt (da ich im August wieder arbeite)? Ist dieser Brief tatsächlich eine rückwirkende Forderung mit eingeschränktem Dispositionsrecht ? Es steht ja folgender Absatz im Brief: "Wir müssten Sie deshalb auffordern, erneut einen Antrag auf Maßnahmen zu Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Dies erübrigt sich aber. Vielmehr werten wir Ihren seinerzeit gestellten Antrag vom 21.05.2017 so, als Seien Sie unserer Aufforderung nachgekommen." Oder eine eigentlich nach §51 SGB V nur auf die Zukunft gerichtete Aufforderung und die Krankenkasse suggeriert mir was anderes? Dieser Brief ist für mich nicht eindeutig, was mich sehr verunsichert. Und leider hab ich keine Kopie von meinem Reahantrag, da ich zu der Zeit ja im Krankenhaus und gelähmt war. Der Antrag wurde mit dem Sozialdienst dort ausgefüllt. Ich habe nur den Entlassungsbericht und dort steht dass ich von der Klinik überwiesen wurde. Viele Grüße
Andreaam 02.08.2018 | 10:41
Zitat von Andrea anzeigenausblenden
Sie haben nun ein (rückwirkend) eingeschränktes Dispositionsrecht. Das heißt noch nichts. Allein die Rentenvers. entscheidet, ob sie aufgrund des Reha-Entlassungsberichtes den Reha- in einen Rentenantrag umdeutet. Erst wenn Sie ein entsprechendes Schreiben der RV erhalten, müssen Sie tätig werden. Da Sie ja offensichtlich ab August wieder arbeiten werden, kann die KK schlecht mit einem aufgehobenen Leistungsvermögen argumentieren.
Hallo, bedeutet dies, dass mir die DRV den rückwirkenden Rentenbeginn zu Mai 2017 (Antrag auf Reha) oder zum 01.12.2018 Altersrente freistellt (da ich im August wieder arbeite)? Ist dieser Brief tatsächlich eine rückwirkende Forderung mit eingeschränktem Dispositionsrecht ? Es steht ja folgender Absatz im Brief: "Wir müssten Sie deshalb auffordern, erneut einen Antrag auf Maßnahmen zu Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Dies erübrigt sich aber. Vielmehr werten wir Ihren seinerzeit gestellten Antrag vom 21.05.2017 so, als Seien Sie unserer Aufforderung nachgekommen." Oder eine eigentlich nach §51 SGB V nur auf die Zukunft gerichtete Aufforderung und die Krankenkasse suggeriert mir was anderes? Dieser Brief ist für mich nicht eindeutig, was mich sehr verunsichert. Und leider hab ich keine Kopie von meinem Reahantrag, da ich zu der Zeit ja im Krankenhaus und gelähmt war. Der Antrag wurde mit dem Sozialdienst dort ausgefüllt. Ich habe nur den Entlassungsbericht und dort steht dass ich von der Klinik überwiesen wurde. Viele Grüße
Hallo zusammen, mein Rechtsbeistand wird Widerspruch einlegen. Sobald ich weiß wie es weiteergeht, werde ich berichten. Viele Grüße
Andreaam 25.09.2018 | 20:20
Hallo zusammen, hier bin ich nochmal. Mein Anwalt hatte Ende Juli Einspruch bei der Barmer eingelegt und die Grundlage bzw. Akteneinsicht bei der Krankenkasse gefordert. Heute kam ein Brief von der DRV ( habe bei meinem Anwalt erst nächste Woche einen Termin): K4031 Betreff Aufenthalt zur Rehabilitation mit Verweis auf $ 116 ABS. 2 Nr.2 SGB VI Die DRV teilt mir darin mit, dass ich meinen Rehantrag in eine Erwerbsminderungsrente umwandeln lassen kann! Um dies prüfen zu können, müsste ich einen Rentenantrag stellen. Dann kommt folgender Absatz: „Falls Sie keinen Rentenantrag stellen wollen, oder einen späteren Rentenbeginn bevorzugen, ist es notwendig weitere Fragen zu klären: Falls die Krankenkasse Sie aufgefordert hat, einen Rentenantrag zu stellen, aber Sie die Rentenantragsfiktion nicht wünschen, sollten Sie unbedingt mit dieser klären, ob Sie von der Rentenantragstellung absehen dürfen, bzw. welche Folgen es haben würde, wenn Sie diesem Verlangen nicht nachkommen. Denn ihr Recht darüber zu entscheiden (Gestaltungsrecht), ist im Falle einer solchen Aufforderung gemäß Paragraph 51 ABS.1 des Fünften SGB bzw. 145 Abs. 2 des Dritten SGB grdstzl. eingeschränkt.“ Was heißt das? Bzw lese ich richtig, dass ich die EM-Rente beantragen kann? Aber nicht muss? Die Barmer hatte ja erst im Juli 2018 mein Dispositionsrecht nachträglich ( nach meinem Alertsrentenantrag im Juni‘18 zum 01.12.18) eingeschränkt. Weiß nicht ob es wichtig ist, bekomme seit 7.9.18 kein Krankengeld mehr (die 78 Wochen sind rum). Vielen Dank und beste Grüße Andrea
DRVam 25.09.2018 | 21:51
Zitat von Andrea anzeigenausblenden
Andrea schrieb

Hallo zusammen,

hier bin ich nochmal.

Mein Anwalt hatte Ende Juli Einspruch bei der Barmer eingelegt und die Grundlage bzw. Akteneinsicht bei der Krankenkasse gefordert.

Heute kam ein Brief von der DRV ( habe bei meinem Anwalt erst nächste Woche einen Termin):

K4031 Betreff Aufenthalt zur Rehabilitation mit Verweis auf $ 116 ABS. 2 Nr.2 SGB VI

Die DRV teilt mir darin mit, dass ich meinen Rehantrag in eine Erwerbsminderungsrente umwandeln lassen kann! Um dies prüfen zu können, müsste ich einen Rentenantrag stellen.

Dann kommt folgender Absatz:

„Falls Sie keinen Rentenantrag stellen wollen, oder einen späteren Rentenbeginn bevorzugen, ist es notwendig weitere Fragen zu klären: Falls die Krankenkasse Sie aufgefordert hat, einen Rentenantrag zu stellen, aber Sie die Rentenantragsfiktion nicht wünschen, sollten Sie unbedingt mit dieser klären, ob Sie von der Rentenantragstellung absehen dürfen, bzw. welche Folgen es haben würde, wenn Sie diesem Verlangen nicht nachkommen. Denn ihr Recht darüber zu entscheiden (Gestaltungsrecht), ist im Falle einer solchen Aufforderung gemäß Paragraph 51 ABS.1 des Fünften SGB bzw. 145 Abs. 2 des Dritten SGB grdstzl. eingeschränkt.“

Was heißt das? Bzw lese ich richtig, dass ich die EM-Rente beantragen kann? Aber nicht muss?

Die Barmer hatte ja erst im Juli 2018 mein Dispositionsrecht nachträglich ( nach meinem Alertsrentenantrag im Juni‘18 zum 01.12.18) eingeschränkt.

Weiß nicht ob es wichtig ist, bekomme seit 7.9.18 kein Krankengeld mehr (die 78 Wochen sind rum).

Vielen Dank und beste Grüße

Andrea

Das heißt, dass Sie nach Rücksprache mit der Krankenkasse den Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen müssen, wenn diese darauf besteht. Welche Sanktionen die Krankenkasse hat, wenn Sie dies nicht machen, kann ich aber nicht beantworten.
SEam 26.09.2018 | 11:13
Hallo Andrea, haben sie keinen Antrag auf ALG I gestellt? Teilen sie der Krankenkasse mit, dass sie ab 1.12.18 in Altersrente gehen.
Andreaam 26.09.2018 | 11:29
Hallo, nein ich habe keinen Antrag auf ALG gestellt. Ich habe Urlaubsbegeltung aus 2017 und 2018. Viele Grüße Andrea
Marcoam 26.09.2018 | 12:11
1. Das interesiert die Krankenkasse nicht! 2. Wenn das Angebot der DRV, den Rehaantrag NACHTRÄGLICH in einen Rentenantrag umzudeuten, abgelehnt wird, darf die Krankenkasse das zuviel gezahlte Krankengeld zurückfordern! 3. Was ich weiter oben geschrieben habe, vergessen Sie besser, da es MAL WIEDER falsch war !
Andreaam 26.09.2018 | 12:32
Zitat von Marco anzeigenausblenden
ellt? Teilen sie der Krankenkasse mit, dass sie ab 1.12.18 in Altersrente gehen.
1. Das interesiert die Krankenkasse nicht! 2. Wenn das Angebot der DRV, den Rehaantrag NACHTRÄGLICH in einen Rentenantrag umzudeuten, abgelehnt wird, darf die Krankenkasse das zuviel gezahlte Krankengeld zurückfordern! 3. Was ich weiter oben geschrieben habe, vergessen Sie besser, da es MAL WIEDER falsch war !
Oh Mist, ab wann gilt dannn der Versicherungsfall bzw. Rentenbeginn? Ist der Rentenbeginn bzw. Zahlung der Rente ab Rehaantrag? Oder 7 Monate später? Ich muss nämlich meinem Arbeitgeber dann auch die Zuschüsse zum Krankengeld zurückzahlen (TVöD). Vielen Dank und Grüße Andrea
Tanteam 26.09.2018 | 14:15
Zitat von Marco anzeigenausblenden
ellt? Teilen sie der Krankenkasse mit, dass sie ab 1.12.18 in Altersrente gehen.
1. Das interesiert die Krankenkasse nicht! 2. Wenn das Angebot der DRV, den Rehaantrag NACHTRÄGLICH in einen Rentenantrag umzudeuten, abgelehnt wird, darf die Krankenkasse das zuviel gezahlte Krankengeld zurückfordern! 3. Was ich weiter oben geschrieben habe, vergessen Sie besser, da es MAL WIEDER falsch war !
Haben sie dazu auch die gesetzlichen Grundlagen!? Wenn sie wieder arbeiten geht, bzw. Urlaub hat, was dem ja auf dem Papier gleich kommt kann keiner sie zwingen einen EMR Antrag zu stellen. Die KK ist nur scharf auf Rückzahlungen, und das ziemlich unberechtigt, da die betreffende hier wieder in Lohn und Brot steht und damit ganz offensichtlich nicht erwerbsgemindert ist! Ob sie Urlaub hat spielt dabei gar keine Rolle!
Onkelam 26.09.2018 | 15:37
Zitat von Tante anzeigenausblenden
Und dass es sich bei der geplanten viermonatigen Arbeitsaufnahme ganz offensichtlich um eine Scheintätigkeit handelt, lasse ich mal besser unkommentiert, weil ich den Krankenkassen keine Formulierungshilfen liefern möchte. Warum wohl hat die DRV der Fragestellerin angeboten, den Reha-Antrag rückwirkend in einen Rentenantrag umzudeuten? Glauben Sie ernsthaft, so etwas machen die ohne vorherige Prüfung der Reha-Berichte? Überlassen Sie mal besser die Juristerei den Fachleuten. Die können das besser als Sie!
Cousineam 26.09.2018 | 15:50
Zitat von Onkel anzeigenausblenden
Die KK ist nur scharf auf Rückzahlungen, und das ziemlich unberechtigt, da die betreffende hier wieder in Lohn und Brot steht und damit ganz offensichtlich nicht erwerbsgemindert ist! Ob sie Urlaub hat spielt dabei gar keine Rolle!
Nach geltendem REcht habe ich gefragt, wo ist die gesetzliche Grundlage, wenn die Antragstellerin jetzt wieder verdient, dass die KK die Umdeutung verlangen kann? Die KK ist raus aus der Nummer! Es wird da auch rückwirkend keiner EMR geben... Urlaubsabgeltung vor der Altersrente dürfte wohl legitim sein und hat nichts mit Scheintätigkeit zu tun!
W*lfgangam 26.09.2018 | 20:42
Schorsch ...sind Sie Jurist mit Spezialkenntnissen im SV-Recht/spezialisiert auf GKV, um individuelle Aussagen /Meinungen /Erfahrungswerte Anderer zu kritisieren/gar rechtlich widerlegen zu können - um Verunsicherungen zu nehmen? Na, dann mal los ... ;-) Gruß w.
Nichtjuristam 26.09.2018 | 21:59
Die KK ist raus aus der Nummer! Es wird da auch rückwirkend keiner EMR geben...
Da wäre ich mir nicht so sicher, weil die DRV das offenbar anders sieht: Als Nicht-Jurist sollte man sich besser nicht so weit aus dem Fenster lehnen, @Marco, @Tante, @Cousine, oder wie Sie sich sonst noch nennen. Damit verunsichern Sie die Fragestellerin nur unnötig. MfG
Nun, wahrscheinlich weiß die DRV nicht, dass die Antragstellerin mittlerweile wieder ARbeiten geht und Geld vom ARbeitgeber bekommt und kein Krankengeld mehr!? Wie sinnig ist ein Antrag auf EMR wenn man wieder arbeitet und so mit nicht mehr AU und schon gar nicht erwerbsgemindert ist!?
Modi1969am 27.09.2018 | 06:57
Hallo, Die Lösung ist einfach und wurde auch schon zitiert. Gem. 51 SGB V hat die Krankenkasse das Recht, das Gestaltungsrecht auch nachträglich einzuschränken (würde vom BSG höchstrichterlich entschieden). Bietet die RV die Umdeutung an, kann der EM-Versendung nur MIT Zustimmung der KK widersprochen werden. Die Frage ist, welche Altersrente beantragt wurde. Ist es die abschlagsfreie mit den 45 Jahren, ist die vorherige EM-Rente im schlechtesten Fall noch mit Anschlägen belastet, die dann auch in der anschließenden AR bleiben. Wäre hingegen die beantragte AR eine Schwerbehinderten-AR ab z.B. 60 J X Monate, könnte die EM-Rente vor der AR wegen der Zurechnungszeit sogar höher als die AR sein. Des weiteren sichert die frühere EM-Rente für die AR einen geringeren zu versteuernden Anteil. Also am Besten wieder in der Beratungsstelle vorsprechen und die obigen Sachverhalte klären. Evtl. ist dann der ganze Ärger auch verflogen...
Modi1969am 27.09.2018 | 06:58
Hallo, Die Lösung ist einfach und wurde auch schon zitiert. Gem. 51 SGB V hat die Krankenkasse das Recht, das Gestaltungsrecht auch nachträglich einzuschränken (wurde vom BSG höchstrichterlich entschieden). Bietet die RV die Umdeutung an, kann der EM-Verrentung nur MIT Zustimmung der KK widersprochen werden. Die Frage ist, welche Altersrente beantragt wurde. Ist es die abschlagsfreie mit den 45 Jahren, ist die vorherige EM-Rente im schlechtesten Fall noch mit Anschlägen belastet, die dann auch in der anschließenden AR bleiben. Wäre hingegen die beantragte AR eine Schwerbehinderten-AR ab z.B. 60 J X Monate, könnte die EM-Rente vor der AR wegen der Zurechnungszeit sogar höher als die AR sein. Des weiteren sichert die frühere EM-Rente für die AR einen geringeren zu versteuernden Anteil. Also am Besten wieder in der Beratungsstelle vorsprechen und die obigen Sachverhalte klären. Evtl. ist dann der ganze Ärger auch verflogen...
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