Hallo zusammen,
hier bin ich nochmal.
Mein Anwalt hatte Ende Juli Einspruch bei der Barmer eingelegt und die Grundlage bzw. Akteneinsicht bei der Krankenkasse gefordert.
Heute kam ein Brief von der DRV ( habe bei meinem Anwalt erst nächste Woche einen Termin):
K4031 Betreff Aufenthalt zur Rehabilitation mit Verweis auf $ 116 ABS. 2 Nr.2 SGB VI
Die DRV teilt mir darin mit, dass ich meinen Rehantrag in eine Erwerbsminderungsrente umwandeln lassen kann! Um dies prüfen zu können, müsste ich einen Rentenantrag stellen.
Dann kommt folgender Absatz:
„Falls Sie keinen Rentenantrag stellen wollen, oder einen späteren Rentenbeginn bevorzugen, ist es notwendig weitere Fragen zu klären: Falls die Krankenkasse Sie aufgefordert hat, einen Rentenantrag zu stellen, aber Sie die Rentenantragsfiktion nicht wünschen, sollten Sie unbedingt mit dieser klären, ob Sie von der Rentenantragstellung absehen dürfen, bzw. welche Folgen es haben würde, wenn Sie diesem Verlangen nicht nachkommen. Denn ihr Recht darüber zu entscheiden (Gestaltungsrecht), ist im Falle einer solchen Aufforderung gemäß Paragraph 51 ABS.1 des Fünften SGB bzw. 145 Abs. 2 des Dritten SGB grdstzl. eingeschränkt.“
Was heißt das? Bzw lese ich richtig, dass ich die EM-Rente beantragen kann? Aber nicht muss?
Die Barmer hatte ja erst im Juli 2018 mein Dispositionsrecht nachträglich ( nach meinem Alertsrentenantrag im Juni‘18 zum 01.12.18) eingeschränkt.
Weiß nicht ob es wichtig ist, bekomme seit 7.9.18 kein Krankengeld mehr (die 78 Wochen sind rum).
Vielen Dank und beste Grüße
Andrea