Solange für einen Versicherten, der Altersteilzeitarbeit leistet, bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, hat der Arbeitgeber neben dem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt den Aufstockungsbetrag und die Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG zu zahlen. Während der Entgeltfortzahlung liegt deshalb Altersteilzeitarbeit vor. Nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer die entsprechende Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) oder ein Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Berechnungsbasis für die Entgeltersatzleistung ist das (geminderte) Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erzielt hat. Die bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen (Aufstockungsbetrag, Rentenversicherungsbeiträge für den Unterschiedsbetrag) werden für die Dauer des Bezugs der Entgeltersatzleistung, der ausschließlich die Altersteilzeitarbeit zugrunde liegt, oder des Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht, wenn die Bundesagentur dem Arbeitgeber diese Leistungen bislang erstattet hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber freiwillig die Aufstockungsbeträge weiterzahlt. Auch für diese Zeit liegt in diesem Fall Altersteilzeitarbeit im Sinne des Gesetzes vor. Sollte der Arbeitgeber zu der freiwilligen Aufstockungszahlung nicht bereit sein, besteht die Möglichkeit, die fehlende Zeit während der Freistellungsphase nachzuarbeiten.
Wird eine volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt, endet das Altersteilzeitverhältnis und es tritt der sogenannte Störfall ein.