Grundsätzlich muss kein Antrag auf Altersrente gestellt werden, sobald die Altersteilzeit endet. Warum bei "Gerd" im Altersteilzeitvertrag eine entsprechende Regelung dies so vorsieht, lässt sich daher nur nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber klären. Den Ausführungen von "Milchmädchen" kann gedanklich gefolgt werden. Sollte jemand keine Rente im Anschluss an die Altersteilzeit beantragen, dann kann er natürlich bei seinem Ehepartner in der Krankenversicherung familienversichert sein. Die Voraussetzungen sollten aber im Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse abgeklärt werden.
Vielleicht bietet sich für Versicherte als Lösung auch ein "Mittelweg" an. Nach Ablauf der Altersteilzeit kann zur Verringerung des Abschlages und zur zusätzlichen Steigerung der Altersvollrente z.B. lediglich eine Teilrente beantragt und bezogen werden und zusätzlich noch im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Dies kann insbesondere für Versicherte attraktiv sein, die die Altersteilzeit nicht im Blockmodell durchführen und nach Ablauf der Altersteilzeit noch weiterarbeiten möchten.
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI beträgt die Voraussetzung für die Witwenrente u.a., dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben muss, sofern keine besonderen Umstände es rechtfertigen, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.