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Experten-Antwort

Altersteilzeit zum frühestmöglichen Renteneintritt

von Lucky5004.10.2017 | 12:05
1054 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, mein bestätigter frühestmöglicher Renteneintritt nach 45 Jahren ist der 01.12.2019. Nach Rückfragen in unserer Personalabteilung, bekam ich die Auskunft, das eine 2 jährige Altersteilzeit nur zu diesem Termin rechtlich möglich wäre. Mein persönlicher wunsch ist jedoch, zum 1.5.2020 in Rente zu gehen. Meine Frage: Ist es rechtlich wirklich vorgeschrieben, Altersteilzeit nur zu dem frühestmöglichen Renteneintrittsdatum zu beantragen? Mein Unternehmen hat eine Betriebsvereinbarung, in der dieser Punkt leider nicht genauer beschrieben wird. MFG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.10.2017 | 13:34

Hallo Lucky50,

die ATZ soll bis zum möglichen Beginn einer Altersrente andauern.

Nach allem was ich erlebt habe ist ein Arbeitsvertrag verhandelbar. Natürlich wollen die ArbG gerne die "teuren" Leute möglichst schnell loswerden, zumal sie ja während der ATZ Mehrkosten haben. Aber von der zwingenden Berücksichtigung des frühestmöglichen Rentenbeginns weiß ich nichts. Siehe: "Altersteilzeitgesetz

§ 1 Grundsatz (1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. ..."

Da es sich im wesentlichen um eine arbeitsvertragliche Angelegenheit handelt, fragen Sie doch bitte mal bei Ihrem Betriebsrat an.

3 Antworten

Fastrenteram 04.10.2017 | 13:17
Mir ist bekannt, dass der Arbeitgeber nur verpflichtet ist,die ATZ auf den frühestmöglichen Altersrentenbeginn abzustellen. Das ist allerdings eine arbeitsrechtliche Frage, die Sie hier nicht klären können. Sie sollten ihren Betriebs- oder Personalrat um Antwort ersuchen!
W*lfgangam 04.10.2017 | 20:40
Hallo Lucky50, zunächst nachgefragt, Sie sind Jg. 1956 (richtig?) und der 01.12.2019 ist der frühestmögliche Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren. Und Sie möchten erst 1/2 Jahr später in diese Rente und das auch noch mit ATZ. ATZ-Tarifverträge/-vereinbarungen gibt es wie Sand am Meer. Die einen beschränken die Laufzeit auf den frühestes Rentenbeginn mit Abschlag, andere bis zum frühesten ungekürzten Rentenbeginn, wieder andere orientieren sich an Maximallaufzeiten - daneben besteht oft auch nur ein Angebot von AG's Gnaden "friss oder stirb". Nehmen Sie beispielsweise den TV Flex: http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/altersteil… Hier (§ 11) ist die max. mögliche Laufzeit auf den frühestmöglichen abschlagsfreien Renten begrenzt ...was durch zusätzliche Dienstvereinbarungen wiederum ergänzt werden kann. Sie werden nicht umhinkommen, Ihre Betriebsvereinbarung auf ein möglicherweise 'offenes' Ende der ATZ-Laufzeit abzuklopfen. Und ist das erkennbar nicht geregelt/kein Bezug zu einem Tarifvertrag, ist Ihr ATZ-Ende der Monat mit Erreichen der Regelaltersrente. Gesetzlich gibt es keine Vorgabe (mehr), dass eine ATZ zwingend zum frühesten abschlagsfreien Rentenbeginn enden muss. Und, Ihre PA sollte wohl in der Lage sein, eine rechtlich einwandfreie Auskunft zu geben - theoretisch ;-) Gruß w.
Lucky50am 05.10.2017 | 11:04
Danke an alle für die hilfreichen Antworten!
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