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Angestellt und Selbständig zugleich

von thomasd16.07.2008 | 09:34
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Folgende Frage: Ich bin in einem Angestelltenverhältnis und möchte mich nebenbei mit 25-50% mittels eine GbR an einem Friseursalon beteiligen, ohne dort eine Funktion einzunehmen, sprich ich bleibe zu 100% in meinem Angestelltenverhältnis und gleichzeitig MItingaber am Salon. Gegenüber den üblichen Versicherungen wie Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung: Bin ich nun selbständig oder angestellt? Wie wäre die Situation, wenn ich mein Angestelltnverhältnis auf Teilzeit (50%) reduziere und zu 50% im Salon arbeiten würde? Vielen Dank im Voraus!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach Ihren Angaben gehen wir davon aus, dass Ihre Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nichts mit der Beteiligung im Friseursalon zu tun hat, dass Sie also nicht im Friseursalon als Angestellter arbeiten.

In diesem Falle wären Sie evtl. Mehrfachversicherter bei der Rentenversicherung, d.h. als Angestellter stünden Sie auch weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis und die Beteiligung beim Friseursalon würde parallel laufen.

Inwieweit die Arbeit im Friseursalon als eine selbständige Tätigkeit bzw. als eine abhängige Beschäftigung zu werten ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Es kommt u.a. auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, auf den Gesellschaftsvertrag und auf Ihr Mitspracherecht an.

Die Krankenkasse entscheiden als zuständige Einzugsstelle über das etwaige Vorliegen von Versicherungspflicht. Bei der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit bzw. eine Beschäftigung vorliegt, können Sie sich auch an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin wenden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Gesellschafter einer GbR stehen grundsätzlich nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Gesellschaft.

Allerdings hat die Rechtsprechung darüber hinaus die Auffasssung vertreten, dass auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft Arbeitnehmer der Gesellschaft sein können. Bei der Wahl der Vertragsform sind die Vertragsparteien nur an zwingendes Recht gebunden. Sie können deshalb vereinbaren, dass das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei, auch wenn nach Geschäftsinhalt und tatsächlicher Durchführung ein freies Dienstverhältnis besteht oder die Dienstleistung auf gesellschaftsrechlicher Basis erbracht wird.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

In folgenden Ausnahmefällen wurde anerkannt, dass ein Gesellschafter in einem Beschäftigungsverhältnis zur GbR stehen kann:

BSG vom 26.05.1966 - 2RU 178/64;
BSG vom 20.07.1988 12 RK 23/87;

Bayer. LSG vom 16.10.1985 5 Sa 359/85

3 Antworten

Betriebsprüferam 17.07.2008 | 08:58
Hallo "thomasd", der Auskunft der Expertin ist zu widersprechen. Denn: die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ( GbR ) sind aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen nie (!)versicherungspflichtig, da sie unbeschränkt persönlich haften. Das gilt unabhängig davon, ob eine aktive Mitarbeit im Betrieb erfolgt oder nicht. Sofern jedoch die selbstständige Tätigkeit überwiegt, wäre zu prüfen, ob Sie sich privat versichern müssten (Kranken- und Pflegeversicherung). Somit wären Sie in Ihrem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Sofern es sich um eine GmbH handeln würde, wären andere Maßstäbe anzusetzen. Herzliche Grüße Der Betriebsprüfer
Betriebsprüferam 17.07.2008 | 10:39
Aber hier wurde nach einer GbR gefragt. Personengesellschaften können auch OHGs und KGs sein, in einer GbR entsteht nie Sozialversicherungspflicht. Sofern doch, würde mich die gesetzliche Grundlage bzw. ein Urteil hierzu interessieren.
Betriebsprüferam 17.07.2008 | 14:18
Der Gesellschafter einer GbR kann nach dem Urteil des BSG vom 20.07.1988 ein Beschäftigungsverhältnis begründen In dem Urteil führt das BSG auch aus, dass ein Gesellschaftsvertrag als Scheingeschäft nichtig ist, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, aber die mit dem Vertrag verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollten. Soll heißen: Stille Gesellschafter (Anteil an der GBR, arbeiten nicht mit) sind sozialversicherungsfrei. Mitarbeitende Gesellschafter sind auch sv-frei; es sei denn, es sind tatsächlich abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die grundsätzlich sv-pflichtig sind, aber nur zum Schein Gesellschafter werden, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. So etwas nennt man dann Scheinselbstständigkeit. Der § 266a StGB lässt herzlich grüßen. Aber wir wollen ja von der Ehrlichkeit des "thomasd" und aller anderen Menschen ausgehen, nicht wahr :-) Herzliche Grüße Der Betriebsprüfer
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